Johann G. stieg am 14. Dezember 1955 bei einer Doppelhaltestelle von einem Beiwagen eines dreigliedrigen Straßenbahnzuges ab, stürzte und wurde schwer verletzt. Das wegen dieses Unfalls gegen den Motorführer des Straßenbahnzuges eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO. eingestellt.Johann G. stieg am 14. Dezember 1955 bei einer Doppelhaltestelle von einem Beiwagen eines dreigliedrigen Straßenbahnzuges ab, stürzte und wurde schwer verletzt. Das wegen dieses Unfalls gegen den Motorführer des Straßenbahnzuges eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 90, StPO. eingestellt.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, an Johann G. Sozialversicherungsleistungen erbracht und zieht nunmehr, gestützt auf § 1542 RVO., dir Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, zur Ersatzleistung heran. Sie behauptet, daß der Motorführer durch sein vorschriftswidriges Fahren den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe, stellt aber von vorneherein ein Mitverschulden des Fahrgastes Johann G. zu einem Drittel in Rechnung.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, an Johann G. Sozialversicherungsleistungen erbracht und zieht nunmehr, gestützt auf Paragraph 1542, RVO., dir Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, zur Ersatzleistung heran. Sie behauptet, daß der Motorführer durch sein vorschriftswidriges Fahren den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe, stellt aber von vorneherein ein Mitverschulden des Fahrgastes Johann G. zu einem Drittel in Rechnung.
Das Erstgericht bejahte mit Zwischenurteil den aufrechten Bestand des geltend gemachten Klageanspruches. Es stellte fest, daß der von Johann G. benützte Straßenbahnzug bei der rückwärtigen Haltestelle der Doppelhaltestelle schon kurze Zeit gestanden war und plötzlich, ohne vorschriftsmäßige Abfertigung, zur vorderen Haltestelle, die gerade frei geworden war, vorfuhr, wodurch es zur Verletzung des eben aussteigenden Johann G. kam. In dieser Fahrweise erblickte es ein vorschriftswidriges, schuldhaftes Verhalten des Motorführers, der den Straßenbahnzug nicht mehr an die vordere Haltestelle hätte nachziehen dürfen, sobald er einmal an der rückwärtigen Haltestelle, wenn auch nur kurze Zeit, stehengeblieben war. So kam das Erstgericht zu dem Schluß, daß die beklagte Partei der Klägerin sowohl nach Verschuldensgrundsätzen als auch nach dem RHG. einzustehen habe. Ein Mitverschulden des Verletzten leitete es daraus ab, daß er sich beim Aussteigen aus dem Straßenbahnzug nicht, wie vorgesehen, mit der linken Hand an der vorderen Griffstange festgehalten hatte. Bei dieser Sachlage hielt es die schon von der Klägerin ins Auge gefaßte Verschuldensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Motorführers für gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.