Begründung:
Die Antragstellerin begehrt nach rechtskräftiger Scheidung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, dass die Hauptmietrechte der Antragstellerin an der Wohnung 1100 Wien, Karplusgasse ***** (der ehemaligen Ehewohnung) an den Antragsgegner übertragen gegen Leistung einer Ausgleichszahlung übertragen werden und dass das Wohnrecht des Antragsgegners auf B***** der Liegenschaft EZ ***** für erloschen erklärt und die Einverleibung der Löschung angeordnet und der Antragsgegner auch verpflichtet werde, die Kosten und Gebühren für die Löschung des Wohnrechtes zu tragen.
Zum letzteren allein noch strittigen Punkt brachte die Antragstellerin vor, ihre Mutter habe ihr während der aufrechten Ehe im Jahr 1990 134/279 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Stegersbach mit der Auflage geschenkt, auch für die Mutter, die aus der Ehe entstammenden Kinder und den Antragsgegner ein Wohnrecht einzuräumen. Da das auf der Liegenschaft befindliche Haus während der Ehe von ihr und vom Antragsgegner regelmäßig benützt worden sei, handle es um eheliches Gebrauchsvermögen.
Der Antragsgegner hielt dem entgegen, dass er auf das Wohnrecht hinsichtlich der Liegenschaft in Stegersbach nicht verzichte. Das Wohnrecht sei ihm von der Mutter der Antragstellerin deshalb eingeräumt worden , weil er seine Arbeitskraft in das Haus investiert habe. Dieses Haus sei von der Mutter der Antragstellerin geschenkt worden und unterliege nicht dem Aufteilungsverfahren.
Das Erstgericht hat - soweit noch verfahrensgegenständlich - unter Punkt 3. seiner Entscheidung den Antrag, das dem Antragsgegner eingeräumte Wohnrecht für erloschen zu erklären, abgewiesen. Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Mit Schenkungsvertrag vom 19. 6. 1990 (während aufrechter Ehe) erhielt die Antragstellerin von ihrer Großmutter und ihrer Mutter 82/279 Anteile an der EZ *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top 1 untrennbar verbunden ist, geschenkt. Gemäß Punkt 12b, Aa des Schenkungsvertrages erfolgte die Schenkung unter der Auflage des lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechts für die Mutter der Antragstellerin, den Antragsgegner und die der Ehe entstammenden drei Kinder.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, das Wohnrecht des Antragsgegners sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil das Haus der Antragstellerin geschenkt worden sei. Das Wohnrecht sei weder Wertanlage noch diene es dem Gebrauch beider Eheleute.
Das gegen den abweisenden Teil (Punkt 3) der Entscheidung von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Liegenschaftsanteile seien der Antragstellerin von ihrer Mutter geschenkt worden und unterlägen, weil es sich nicht um die Ehewohnung handle, nicht der Aufteilung. Probleme, die sich daraus ergeben könnten, dass der Antragsgegner ein Wohnungsrecht habe, seien nicht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu lösen. Der Grundsatz, dass die Lebensbereiche der Streitteile möglichst zu trennen seien, könne nur dort angewendet werden, wo eine Entscheidung über der Aufteilung unterliegende Gegenstände zu fällen sei.
Die Antragstellerin begehrt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend, dass ihrem Antrag, das Wohnrecht des Antragsgegners für erloschen zu erklären, stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner begehrt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, bzw ihn als unzulässig zurückzuweisen.