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Entscheidung 2 Ob 50/01v×

Entscheidung 2 Ob 50/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob50/01v

Entscheidungsdatum

09.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vidoje B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper, Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 131.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2000, GZ 14 R 185/00d-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. Juli 2000, GZ 2 Cg 81/97f-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

In der ursprünglich strittigen Frage eines "Arbeitskameradenhaftungsprivilegs" unter gleichgestellten Mitbediensteten hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1978 für die Ansicht entschieden, dass es zwischen Arbeitskollegen nicht zu einer Haftungsbeschränkung kommt. An dieser Rechtsansicht wurde von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes bis in jüngste Zeit ausdrücklich festgehalten. Danach ist die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem privilegierten Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (SZ 51/75; RIS-Justiz RS0054850, zuletzt 9 ObA 322/98p). An dieser Rechtsansicht ist jedenfalls de lege lata festzuhalten vergleiche auch Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht2, 93; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8, 546), zumal in der Revision keine Argumente vorgebracht werden, die vom Obersten Gerichtshof nicht bereits behandelt worden wären. Aus den vom Revisionswerber erwähnten Bestimmungen des DHG und Paragraph 332, Absatz 5, ASVG lässt sich keine Beschränkung der Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen Mitarbeitskollegen ableiten. Der Mitbedienstete ist nicht "Dritter" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, DHG vergleiche dazu ecolex 1991, 638).

Soweit sich der Revisionswerber auf Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dort die Haftungsbefreiung des leicht fahrlässig handelnden Arbeitnehmers gegenüber seinem Kollegen im Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins 241 geregelt ist. Es wurde aber bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass auf dem Boden des geltenden Gesetzes eine andere als die hier vertretene Lösung nicht möglich ist (Arb 9703). Die Änderung einer als unbefriedigend empfundenen Rechtslage ist allein Sache der Gesetzgebung. Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (Arb 9703).

Die in der Revision aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern die Entscheidungen von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung nicht extrem abweichen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502,; EvBl 1993/59). Eine derartige aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E62704 02A00501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00050.01V.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20010809_OGH0002_0020OB00050_01V0000_000