In der ursprünglich strittigen Frage eines "Arbeitskameradenhaftungsprivilegs" unter gleichgestellten Mitbediensteten hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1978 für die Ansicht entschieden, dass es zwischen Arbeitskollegen nicht zu einer Haftungsbeschränkung kommt. An dieser Rechtsansicht wurde von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes bis in jüngste Zeit ausdrücklich festgehalten. Danach ist die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem privilegierten Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (SZ 51/75; RIS-Justiz RS0054850, zuletzt 9 ObA 322/98p). An dieser Rechtsansicht ist jedenfalls de lege lata festzuhalten (vgl auch Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht2, 93; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8, 546), zumal in der Revision keine Argumente vorgebracht werden, die vom Obersten Gerichtshof nicht bereits behandelt worden wären. Aus den vom Revisionswerber erwähnten Bestimmungen des DHG und § 332 Abs 5 ASVG lässt sich keine Beschränkung der Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen Mitarbeitskollegen ableiten. Der Mitbedienstete ist nicht "Dritter" im Sinn des § 3 Abs 2 DHG (vgl dazu ecolex 1991, 638).In der ursprünglich strittigen Frage eines "Arbeitskameradenhaftungsprivilegs" unter gleichgestellten Mitbediensteten hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1978 für die Ansicht entschieden, dass es zwischen Arbeitskollegen nicht zu einer Haftungsbeschränkung kommt. An dieser Rechtsansicht wurde von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes bis in jüngste Zeit ausdrücklich festgehalten. Danach ist die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem privilegierten Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (SZ 51/75; RIS-Justiz RS0054850, zuletzt 9 ObA 322/98p). An dieser Rechtsansicht ist jedenfalls de lege lata festzuhalten vergleiche auch Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht2, 93; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8, 546), zumal in der Revision keine Argumente vorgebracht werden, die vom Obersten Gerichtshof nicht bereits behandelt worden wären. Aus den vom Revisionswerber erwähnten Bestimmungen des DHG und Paragraph 332, Absatz 5, ASVG lässt sich keine Beschränkung der Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen Mitarbeitskollegen ableiten. Der Mitbedienstete ist nicht "Dritter" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, DHG vergleiche dazu ecolex 1991, 638).
Soweit sich der Revisionswerber auf Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dort die Haftungsbefreiung des leicht fahrlässig handelnden Arbeitnehmers gegenüber seinem Kollegen im Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz BGBl I 241 geregelt ist. Es wurde aber bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass auf dem Boden des geltenden Gesetzes eine andere als die hier vertretene Lösung nicht möglich ist (Arb 9703). Die Änderung einer als unbefriedigend empfundenen Rechtslage ist allein Sache der Gesetzgebung. Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (Arb 9703).Soweit sich der Revisionswerber auf Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dort die Haftungsbefreiung des leicht fahrlässig handelnden Arbeitnehmers gegenüber seinem Kollegen im Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins 241 geregelt ist. Es wurde aber bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass auf dem Boden des geltenden Gesetzes eine andere als die hier vertretene Lösung nicht möglich ist (Arb 9703). Die Änderung einer als unbefriedigend empfundenen Rechtslage ist allein Sache der Gesetzgebung. Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (Arb 9703).
Die in der Revision aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern die Entscheidungen von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung nicht extrem abweichen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 502; EvBl 1993/59). Eine derartige aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.Die in der Revision aufgeworfene Frage der Verschuldensteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern die Entscheidungen von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung nicht extrem abweichen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502,; EvBl 1993/59). Eine derartige aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.