Zur ao Revision:
Die Ausführungen des Revisionswerbers, daß der Kläger nicht in den Betrieb des Zweitbeklagten eingegliedert war, gehen an den vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Feststellungen vorbei, wonach der Kläger dem Zweitbeklagten von seinem Arbeitgeber als Leiharbeiter zur Verfügung gestellt wurde und er nicht nur Arbeitsanweisungen seines verleihenden Arbeitgebers, sondern vor allem vom Zweitbeklagten erhielt, der seine Arbeitsaufgaben konkretisierte. Die schon vom Erstgericht festgestellte Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Zweitbeklagten, wofür schon die Zuteilung an den Zweitbeklagten als Leiharbeiter und die Berechtigung desselben Arbeitsanweisungen zu erteilen sprechen, hatte auch die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Haftungsbefreiung des nicht vorsätzlich handelnden Zweitbeklagten im Sinne des § 333 Abs 1 ASVG zur Folge (DRdA 1987, 447 [Albert]; ZVR 1991/95; 2 Ob 54/91, 2 Ob 2411/96i).Die Ausführungen des Revisionswerbers, daß der Kläger nicht in den Betrieb des Zweitbeklagten eingegliedert war, gehen an den vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Feststellungen vorbei, wonach der Kläger dem Zweitbeklagten von seinem Arbeitgeber als Leiharbeiter zur Verfügung gestellt wurde und er nicht nur Arbeitsanweisungen seines verleihenden Arbeitgebers, sondern vor allem vom Zweitbeklagten erhielt, der seine Arbeitsaufgaben konkretisierte. Die schon vom Erstgericht festgestellte Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Zweitbeklagten, wofür schon die Zuteilung an den Zweitbeklagten als Leiharbeiter und die Berechtigung desselben Arbeitsanweisungen zu erteilen sprechen, hatte auch die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Haftungsbefreiung des nicht vorsätzlich handelnden Zweitbeklagten im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zur Folge (DRdA 1987, 447 [Albert]; ZVR 1991/95; 2 Ob 54/91, 2 Ob 2411/96i).
§ 333 ASVG schließt eine Haftung für fremdes Verschulden im Sinne des § 19 Abs 2 EKHG, des ABGB und anderer Haftpflichtvorschriften aus (ZVR 1991/95; 3 Ob 172/97h). Das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG ist nach § 333 Abs 3 ASVG nur eingeschränkt anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Ausnahmeregelung umfaßt sohin sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Schäden (DRdA 1994/11 [Apathy]; 8 ObA 287/94). Diese Ausnahmebestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Unfall nicht durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist. Unabhängig davon, ob der Bagger überhaupt ein Verkehrsmittel nach dem EKHG wäre (Neumeyer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Rz 60 zu § 333 ASVG) ist der Unfall nicht beim Betrieb desselben eingetreten, sondern es hat sich, wie auch der Revisionswerber ausführt, in der bereits ausgehobenen Künette, in der der Kläger Nachputzarbeiten durchführte, aus der Künettenwand ein Betonklotz eines Traufenpflasterfundaments gelöst, weil dieses zu weit untergraben worden war.Paragraph 333, ASVG schließt eine Haftung für fremdes Verschulden im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, des ABGB und anderer Haftpflichtvorschriften aus (ZVR 1991/95; 3 Ob 172/97h). Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nur eingeschränkt anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Ausnahmeregelung umfaßt sohin sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Schäden (DRdA 1994/11 [Apathy]; 8 ObA 287/94). Diese Ausnahmebestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Unfall nicht durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist. Unabhängig davon, ob der Bagger überhaupt ein Verkehrsmittel nach dem EKHG wäre (Neumeyer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Rz 60 zu Paragraph 333, ASVG) ist der Unfall nicht beim Betrieb desselben eingetreten, sondern es hat sich, wie auch der Revisionswerber ausführt, in der bereits ausgehobenen Künette, in der der Kläger Nachputzarbeiten durchführte, aus der Künettenwand ein Betonklotz eines Traufenpflasterfundaments gelöst, weil dieses zu weit untergraben worden war.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich demnach im Rahmen der Judikatur, so daß keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt wird.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich demnach im Rahmen der Judikatur, so daß keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufgezeigt wird.
Zum Rekurs des Klägers:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, wer als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, im Sinne der Rechtsprechung beantwortet. Nur wenn Mitbedienstete nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb innehaben, sondern gleichgestellt sind, haften sie für die Folgen der von ihnen verschuldeten Schädigung, wenn diese eine Folge eines Arbeitsunfalles ist (ZAS 1982/6 [Selb] = DRdA 1979/14 [Grillberger]; Ind 1992/2057). Ob eine Gleichstellung vorliegt oder ob einer der Vorgesetzte des anderen ist, läßt sich nur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der gemeinsam zu leistenden Arbeit ermitteln. Dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Die nähere Feststellung der Tätigkeiten des Klägers, insbesondere ob er über Auftrag der Erstbeklagten Absicherungsarbeiten vorzunehmen hatte, gehört daher zu den tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen das Vorliegen der Qualifikation als Aufseher im Betrieb abzuleiten wäre. Der Ergänzungsauftrag hält sich auch im Rahmen des Prozeßvorbringens (ÖBA 1998, 51), daß der Kläger dem Erstbeklagten untergeordnet und weisungsgebunden war, Nachputzarbeiten über Anweisung des Erstbeklagten durchzuführen und auch verrichtet hatte und daß das Weisungsverhältnis dem Kläger auch vom Zweitbeklagten bekanntgegeben wurde.Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, wer als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, im Sinne der Rechtsprechung beantwortet. Nur wenn Mitbedienstete nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb innehaben, sondern gleichgestellt sind, haften sie für die Folgen der von ihnen verschuldeten Schädigung, wenn diese eine Folge eines Arbeitsunfalles ist (ZAS 1982/6 [Selb] = DRdA 1979/14 [Grillberger]; Ind 1992 aus 2057,). Ob eine Gleichstellung vorliegt oder ob einer der Vorgesetzte des anderen ist, läßt sich nur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der gemeinsam zu leistenden Arbeit ermitteln. Dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Die nähere Feststellung der Tätigkeiten des Klägers, insbesondere ob er über Auftrag der Erstbeklagten Absicherungsarbeiten vorzunehmen hatte, gehört daher zu den tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen das Vorliegen der Qualifikation als Aufseher im Betrieb abzuleiten wäre. Der Ergänzungsauftrag hält sich auch im Rahmen des Prozeßvorbringens (ÖBA 1998, 51), daß der Kläger dem Erstbeklagten untergeordnet und weisungsgebunden war, Nachputzarbeiten über Anweisung des Erstbeklagten durchzuführen und auch verrichtet hatte und daß das Weisungsverhältnis dem Kläger auch vom Zweitbeklagten bekanntgegeben wurde.
Auch bei einer Zweimannpartie kann durchaus eine Gleichstellung im Betrieb und keine ausdrückliche Vorgesetzteneigenschaft gegeben sein. Jedoch schließt die konkrete Befolgung und Abwicklung des Auftrages an den Erstbeklagten, bestimmte Aushubarbeiten vorzunehmen, nicht aus, daß der Erstbeklagte bei der Abwicklung der ihm übertragenen Aufgaben auf der Baustelle im Rahmen eines wenn auch kleinen Pflichtenkreises des ihm übertragenen Arbeitsganges eine mit einer gewissen Selbständigkeit und Weisungsbefugnis verbundene Stellung hatte (Ind 1989/1862; 1993/2166; 2 Ob 33/87; 2 Ob 2411/96i).Auch bei einer Zweimannpartie kann durchaus eine Gleichstellung im Betrieb und keine ausdrückliche Vorgesetzteneigenschaft gegeben sein. Jedoch schließt die konkrete Befolgung und Abwicklung des Auftrages an den Erstbeklagten, bestimmte Aushubarbeiten vorzunehmen, nicht aus, daß der Erstbeklagte bei der Abwicklung der ihm übertragenen Aufgaben auf der Baustelle im Rahmen eines wenn auch kleinen Pflichtenkreises des ihm übertragenen Arbeitsganges eine mit einer gewissen Selbständigkeit und Weisungsbefugnis verbundene Stellung hatte (Ind 1989 aus 1862,; 1993/2166; 2 Ob 33/87; 2 Ob 2411/96i).
Das Erstgericht hat über die vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachteten Umstände weder positive noch negative Feststellungen getroffen. Ob in einem "Grenzfall" der mangels einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht vorliegt, die Aufsehereigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist, stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar.Das Erstgericht hat über die vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachteten Umstände weder positive noch negative Feststellungen getroffen. Ob in einem "Grenzfall" der mangels einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht vorliegt, die Aufsehereigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist, stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar.
Ob und inwieweit der Schmerzengeldanspruch im Rahmen des § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und inwieweit der Kläger in seiner Klagelegitimation beeinträchtigt ist (vgl DRdA 1994/11 [Apathy] = Arb 11.089) ist mangels Feststellung, ob der Anspruch überhaupt zusteht, noch nicht Gegenstand des Verfahrens.Ob und inwieweit der Schmerzengeldanspruch im Rahmen des Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und inwieweit der Kläger in seiner Klagelegitimation beeinträchtigt ist vergleiche DRdA 1994/11 [Apathy] = Arb 11.089) ist mangels Feststellung, ob der Anspruch überhaupt zusteht, noch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.