Entscheidungsgründe:
Am 27. Mai 1983 ereignete sich im 2.Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Lasallestraße - Vorgartenstraße gegen 22,50 Uhr ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen W 3.334 beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von
S 798.001,20 s.A. Er legte diesem Begehren eine Haftung der
Beklagten von 50 % zugrunde, sodaß sich unter Berücksichtigung eines
Schmerzengeldes von S 600.000,--,
der Verminderung für besseres Fortkommen S 150.000,--,
des Verdienstentganges von S 500.000,--
und des Rückforderungsanspruches der W***
G*** S 346.002,40
zusammen S 1,596.002,40:2
der Betrag von S 798.001,20 s.A. ergebe. Außerdem beantragte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für die zukünftigen Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er die Kreuzung trotz Rotlichtes überqueren wollte. Der Erstbeklagte habe die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Grün überquert und auf das Fehlverhalten des Klägers sofort reagiert. Im übrigen werde der Schaden am Moped von S 13.906 aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es
traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Der Erstbeklagte fuhr auf der Lasallestraße Richtung Reichsbrücke. Er hielt im Zuge seiner Annäherung an die Unfallstelle eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ein. Auf der Kreuzung mit der Vorgartenstraße war in seiner Fahrtrichtung gesehen "Dauergrünlicht". Auch beim Einfahren in die Kreuzung und beim Übersetzen des ersten Zebrastreifens hatte er in seiner Fahrtrichtung "Dauergrünlicht". Der Erstbeklagte befuhr zunächst den mittleren Fahrstreifen, wich aber dann in die rechte Fahrspur aus, weil er wahrnahm, daß auf dem zweiten Zebrastreifen von seiner Annäherungsposition aus gesehen ein Fußgänger bei Rotlicht von rechts nach links über die Kreuzung lief. Der Kläger überquerte die Lasallestraße in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen von links nach rechts. Es konnte nicht festgestellt werden, bei welcher Ampelphasenstellung für den Fußgängerübergang der Kläger die Lasallestraße bis zum Fahrbahnteiler überquerte. Beim Fahrbahnteiler blieb der Kläger stehen; in dieser Position wurde er auch vom Erstbeklagten wahrgenommen, der bei Annäherung an die Kreuzung den Kläger links am Schutzweg beim Verkehrsteiler stehen sah. Als der Erstbeklagte sich ca. 16,5 m vor der späteren Kollisionsstelle befand und den ersten Schutzweg bereits ca. 7 m passiert hatte, erkannte er ca. 1,2 Sekunden vor der Kollision den Kläger insoweit als Gefahr, als sich dieser in Bewegung gesetzt hatte, um den Fußgängerübergang bei Rotlicht im Laufschritt zu überqueren. Bei Gefahrenerkennung befand sich der Erstbeklagte bereits in einem leichten Linkszug. Der Kläger hatte aus der Position neben dem Fahrbahnteiler, in welcher er zunächst im Stillstand gewesen war, bis zur Kollisionsstelle ca. 9 m zurückzulegen. Er brauchte dazu bei einer Geschwindigkeit von 16 km/h rund 2 Sekunden. Der Erstbeklagte benötigte rund 0,8 Sekunden, um das Loslaufen des Klägers als Gefahr zu erkennen, womit ihm 1,2 Sekunden Abwehrzeit verblieben. Durch den Kontakt des Motorrades mit dem Kläger kippte dieses seitlich weg, rutschte weiter und stürzte um. Der Kläger wurde auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Erstbeklagten weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine Reaktionsverspätung als Verschulden angelastet werden könnten, hingegen der Kläger den Unfall durch den Versuch, eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht zu überqueren, allein verschuldet habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß dem Erstbeklagten kein Verschulden am Unfall angelastet werden könne. Darüber hinaus sei ihm aber auch der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen, sodaß das Erstgericht zutreffend das Klagebegehren abgewiesen habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß dem Erstbeklagten kein Verschulden am Unfall angelastet werden könne. Darüber hinaus sei ihm aber auch der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen, sodaß das Erstgericht zutreffend das Klagebegehren abgewiesen habe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.