Rechtssatz RS0058220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058220
Geschäftszahl
8Ob145/77; 8Ob164/78; 2Ob50/87
Entscheidungsdatum
10.11.1987
Rechtssatz
Mit einem derart vorschriftswidrigen Verhalten, daß ein das Fahrrad schiebender bzw am Gehsteig damit stehender Verkehrsteilnehmer völlig unvermutet und so knapp vor dem herankommenden Motorrad die Fahrbahn betritt, daß dieser trotz sofortiger Reaktion nicht mehr den Unfall verhindern kann, braucht auch bei Anwendung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) nicht gerechnet zu werden.Mit einem derart vorschriftswidrigen Verhalten, daß ein das Fahrrad schiebender bzw am Gehsteig damit stehender Verkehrsteilnehmer völlig unvermutet und so knapp vor dem herankommenden Motorrad die Fahrbahn betritt, daß dieser trotz sofortiger Reaktion nicht mehr den Unfall verhindern kann, braucht auch bei Anwendung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) nicht gerechnet zu werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 145/77
Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 145/77
- 8 Ob 164/78
Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 164/78
Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit § 76 Abs 4 lit a StVO. (T1) Veröff: ZVR 1979/288 S 345
- 2 Ob 50/87
Entscheidungstext OGH 10.11.1987 2 Ob 50/87
Ähnlich; Veröff: ZVR 1988/99 S 222
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058220
Dokumentnummer
JJR_19771019_OGH0002_0080OB00145_7700000_001