Begründung:
Der nunmehr volljährige Heinz A und der mj.Klaus A sind ebenso wie die am 20.April 1973 geborene Doris A eheliche Kinder des Alois A und der Christa A. Deren Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes B vom 23.Juni 1981, 23 Cg 57/79, rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Eltern am 3. November 1981 vor dem Oberlandesgericht C einen Vergleich, mit dem Alois A im wesentlichen die Verpflichtung übernahm, Christa A ab 1. Dezember 1981 einen wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich zu bezahlen. Am 15.November 1982 trafen die Eltern vor dem Bezirksgericht D die von diesem pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach künftig sämtliche aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Kinder Heinz und Klaus dem Vater und hinsichtlich der Tochter Doris der Mutter zustehen sollten. Diese Regelung erfuhr mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes D vom 24.Jänner 1984, P 435/81-45, eine Abänderung dahin, daß die Rechte und Pflichten des § 144 ABGB auch bezüglich des mj.Klaus einvernehmlich auf die Mutter übertragen wurden.Der nunmehr volljährige Heinz A und der mj.Klaus A sind ebenso wie die am 20.April 1973 geborene Doris A eheliche Kinder des Alois A und der Christa A. Deren Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes B vom 23.Juni 1981, 23 Cg 57/79, rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Eltern am 3. November 1981 vor dem Oberlandesgericht C einen Vergleich, mit dem Alois A im wesentlichen die Verpflichtung übernahm, Christa A ab 1. Dezember 1981 einen wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich zu bezahlen. Am 15.November 1982 trafen die Eltern vor dem Bezirksgericht D die von diesem pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach künftig sämtliche aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Kinder Heinz und Klaus dem Vater und hinsichtlich der Tochter Doris der Mutter zustehen sollten. Diese Regelung erfuhr mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes D vom 24.Jänner 1984, P 435/81-45, eine Abänderung dahin, daß die Rechte und Pflichten des Paragraph 144, ABGB auch bezüglich des mj.Klaus einvernehmlich auf die Mutter übertragen wurden.
Bereits am 14.Dezember 1982 hatte Alois A beantragt, Christa A ab 15. Dezember 1982 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.200 für den damals noch minderjährigen Sohn Heinz und von S 1.500 monatlich für den mj.Klaus zu verpflichten. Begründet wurde dieses Unterhaltsbegehren im wesentlichen damit, daß die Mutter diese Unterhaltsleistungen aus den ihr selbst zufließenden Beträgen von S 10.000 monatlich erbringen könne.
Die Mutter trat diesem Antrag entgegen und machte im wesentlichen geltend, daß ihr mit den S 10.000 monatlich nur ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Unterhalt zukomme, der es nicht rechtfertige, ihr eine Unterhaltsleistung an die beiden Söhne aufzuerlegen. Eine solche Unterhaltsverpflichtung verstoße auch gegen den Vergleich vom 3.November 1981. Der Vater sei wirtschaftlich so gut gestellt, daß er für den Unterhalt der beiden Kinder allein aufkommen könne. Im übrigen erbringe er für diese Kinder keinerlei Betreuungsleistungen. Der mj.Klaus sei schon zum Teil selbsterhaltungsfähig.
Im weiteren Verfahren hat sodann der Vater im Hinblick auf den Umstand, daß der mj.Klaus mit 29.Oktober 1983 wieder zur Mutter gekommen war, die Erklärung abgegeben, den Unterhaltsfestsetzungsantrag für ihn nur bis 28.Oktober 1983 aufrechtzuerhalten und ihn für die Folgezeit zurückzuziehen. Im dritten Rechtsgang wies das Erstgericht den am 15.Dezember 1982 gestellten Unterhaltsantrag sowohl für Heinz A als auch für den mj.Klaus A zur Gänze ab (Punkt 1.) des Spruches). Des weiteren entschied es mit dem Beschluß unter Punkt 2.) über die vom Vater für den mj.Klaus ab 29.Oktober 1983 an die Mutter zu erbringende Unterhaltsleistung, welch letztere Entscheidung unbekämpft geblieben und daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Infolge Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verpflichtung der Mutter, ihrem Sohn Heinz A, geboren am 29.August 1964, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 und ihrem mj.Sohn Klaus A, geboren 27. Mai 1967, diesem zu Handen des Vaters, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 400 und für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 einen solchen von S 200 monatlich zu bezahlen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Rekursgericht führte aus, daß in letzter Konsequenz ein wirksamer Verzicht darauf, von Christa A eine Geldunterhaltsleistung für die beiden Söhne zu beanspruchen, aus dem am 3.November 1981 erfolgten Abschluß des Vergleiches im Scheidungsverfahren nicht abgeleitet werden könnte, zumal die unterhaltsberechtigten Kinder an jenem Vergleichsabschluß nicht beteiligt waren und ein für sie vereinbarter Unterhaltsverzicht auch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Was das dem Vater im Hinblick auf jenen Vergleichsabschluß und die spätere Einforderung des Kindesunterhaltes von der Mutter vorgeworfene treuwidrige Verhalten anlange, so käme jedenfalls ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben von vornherein nur bei der Unterhaltsforderung für den Sohn Heinz in Betracht, weil nur er und nicht auch der mj.Klaus im Zeitpunkt des genannten Vergleichsabschlusses faktisch vom Vater bereits naturalversorgt worden sei. Wenn nun das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, daß es sich bei dem der Mutter vergleichsweise zugestandenen, wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich um eine ihr persönlich und ausschließlich ihr von Alois A zur Verfügung gestellte Leistung handle, die ihr nach dem Sinn des Vergleiches nur für ihre Lebensbedürfnisse und ungeschmälert durch eine Zahlung von Kindesunterhalt zuzukommen habe, so folge daraus zwar nicht, daß die Mutter schon dem Grunde nach jedwede Heranziehung ihrer eigenen Unterhaltsempfänge für Unterhaltsleistungen an vom Vater betreute Kinder verweigern könne, wohl aber, daß eine Beitragsleistung der Mutter zum Kindesunterhalt nach § 140 ABGB relativ eng zu begrenzen sei. Nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB habe auch der das Kind betreuende Elternteil über diese Betreuungsleistung hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse nicht imstande sei oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Es stehe nun im gegenständlichen Verfahren eindeutig fest, daß der Unterhaltsbetrag von S 10.000 monatlich laut Vergleich vom 3.November 1981 tatsächlich eine Leistung darstellte, mit der für Christa A ein höherer, den ausnehmend guten Einkommensverhältnissen und dem beruflichen Stand Alois AS angepaßter Lebensstandard bestimmt worden sei. Auf diese Art sei eben ihr eigener Unterhaltsbedarf, nach den Verhältnissen auch durchaus gerechtfertigt, mit einer höheren als der durchschnittlich üblichen Summe festgelegt worden. Dieser Umstand, daß nämlich Christa A mit dem ihr durch den genannten Vergleich zugebilligten höheren Unterhalt einen gehobenen Lebensstandard finanziere, müsse aber letztlich bedeuten, daß man sie in Anbetracht der Vorschrift des § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB für Geldleistungen an vom Vater betreute Kinder nur gemessen an diesen ihren Lebensverhältnissen heranziehen könne. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer acht bleiben, daß sich selbst die dem Vater für die einzelnen Kinder, soweit sie in der Obhut der Mutter waren, auferlegten Unterhaltszahlungen gemessen an seiner Leistungskraft in eher mäßiger Höhe bewegten. Die im Verfahren hervorgekommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters seien, was bei der Abwägung des Ausmaßes der Unterhaltsbeiträge der Eltern nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB gleichfalls mitberücksichtigt werden müsse, um vieles besser als jene der Mutter, was wirtschaftlich dem Vater ein mehr als deutliches übergewicht verschaffe. Von diesen überlegungen ausgehend könne für jene beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeiträume, innerhalb derer eine Unterhaltsleistung der Mutter an die beiden Söhne im Rahmen der Rekursentscheidung noch fraglich sein könne, von ihr auch unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Verhältnisse und Verpflichtungen von vornherein keine besonders stark ins Gewicht fallende Beitragsleistung verlangt werden. Beim Sohn Heinz gehe es nur noch darum, ob der Mutter für ihn eine Zahlung von S 2.000 monatlich für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 (Beginn des Unterhaltsbegehrens) bis zum 30.April 1984 aufgebürdet werden könne, zumal die Abweisung des Unterhaltsbegehrens von Heinz A wegen nachfolgender Selbsterhaltungsfähigkeit nur bis dahin angefochten werde. Daß er schon früher selbsterhaltungsfähig geworden wäre, habe die Mutter im Verfahren nicht eingewendet. Bei Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und einer dem Sinn des § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB entsprechenden Verteilung der Unterhaltslasten auf die Eltern sei jedenfalls vertretbar, der Mutter für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den Sohn Heinz im Ausmaß von S 1.000 monatlich aufzuerlegen. Diese Beitragsleistung habe der Mutter unter den damaligen Verhältnissen gerade noch zugemutet werden können, während ein höherer Beitrag ihr allzu starke Einbußen in der eigenen standesgemäßen Lebensführung bringen hätte müssen. Im wesentlichen seien es die gleichen überlegungen, die es beim mj.Klaus rechtfertigten, die Mutter in Ansehung des hier noch maßgeblichen Zeitraumes vom 15.Dezember 1982 bis 28.Oktober 1983 auch zu einer relativ geringen Unterhaltsbeitragsleistung an diesen Minderjährigen zu verpflichten. Beim mj.Klaus sei zu berücksichtigen, daß er nach den Feststellungen des Erstgerichtes in dem hier fraglichen Zeitraum bis Anfang August 1983 als Kochlehrling im ersten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.170 und anschließend im zweiten Lehrjahr bereits eine solche von S 2.751, jeweils einschließlich der Sonderzahlungsanteile, und darüber hinaus auch die freie Verpflegung am Lehrplatz erhalten habe. Damit sei zwar, zumal der Familienbeihilfenbezug gemäß § 12 a E außer Betracht bleiben müsse, noch nicht die volle Selbsterhaltungsfähigkeit, wohl aber - im überwiegenden Maße - bereits eine teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit des mj.Klaus gegeben. Den dargestellten ungleichgewichtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und einem billigen Ausgleich der von ihnen zu tragenden Unterhaltslasten nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB entspreche es nun, der Mutter zum ergänzenden Unterhaltsbedarf des mj.Klaus für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 eine Geldunterhaltsbeitragsleistung von S 400 monatlich und wegen des danach gestiegenen Eigeneinkommens des Minderjährigen für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 noch eine Beitragsleistung von S 200 monatlich aufzuerlegen. Eine höhere Leistung könne auch hier der Mutter nicht zugemutet werden.Im weiteren Verfahren hat sodann der Vater im Hinblick auf den Umstand, daß der mj.Klaus mit 29.Oktober 1983 wieder zur Mutter gekommen war, die Erklärung abgegeben, den Unterhaltsfestsetzungsantrag für ihn nur bis 28.Oktober 1983 aufrechtzuerhalten und ihn für die Folgezeit zurückzuziehen. Im dritten Rechtsgang wies das Erstgericht den am 15.Dezember 1982 gestellten Unterhaltsantrag sowohl für Heinz A als auch für den mj.Klaus A zur Gänze ab (Punkt 1.) des Spruches). Des weiteren entschied es mit dem Beschluß unter Punkt 2.) über die vom Vater für den mj.Klaus ab 29.Oktober 1983 an die Mutter zu erbringende Unterhaltsleistung, welch letztere Entscheidung unbekämpft geblieben und daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Infolge Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verpflichtung der Mutter, ihrem Sohn Heinz A, geboren am 29.August 1964, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 und ihrem mj.Sohn Klaus A, geboren 27. Mai 1967, diesem zu Handen des Vaters, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 400 und für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 einen solchen von S 200 monatlich zu bezahlen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Rekursgericht führte aus, daß in letzter Konsequenz ein wirksamer Verzicht darauf, von Christa A eine Geldunterhaltsleistung für die beiden Söhne zu beanspruchen, aus dem am 3.November 1981 erfolgten Abschluß des Vergleiches im Scheidungsverfahren nicht abgeleitet werden könnte, zumal die unterhaltsberechtigten Kinder an jenem Vergleichsabschluß nicht beteiligt waren und ein für sie vereinbarter Unterhaltsverzicht auch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Was das dem Vater im Hinblick auf jenen Vergleichsabschluß und die spätere Einforderung des Kindesunterhaltes von der Mutter vorgeworfene treuwidrige Verhalten anlange, so käme jedenfalls ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben von vornherein nur bei der Unterhaltsforderung für den Sohn Heinz in Betracht, weil nur er und nicht auch der mj.Klaus im Zeitpunkt des genannten Vergleichsabschlusses faktisch vom Vater bereits naturalversorgt worden sei. Wenn nun das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, daß es sich bei dem der Mutter vergleichsweise zugestandenen, wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich um eine ihr persönlich und ausschließlich ihr von Alois A zur Verfügung gestellte Leistung handle, die ihr nach dem Sinn des Vergleiches nur für ihre Lebensbedürfnisse und ungeschmälert durch eine Zahlung von Kindesunterhalt zuzukommen habe, so folge daraus zwar nicht, daß die Mutter schon dem Grunde nach jedwede Heranziehung ihrer eigenen Unterhaltsempfänge für Unterhaltsleistungen an vom Vater betreute Kinder verweigern könne, wohl aber, daß eine Beitragsleistung der Mutter zum Kindesunterhalt nach Paragraph 140, ABGB relativ eng zu begrenzen sei. Nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB habe auch der das Kind betreuende Elternteil über diese Betreuungsleistung hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse nicht imstande sei oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Es stehe nun im gegenständlichen Verfahren eindeutig fest, daß der Unterhaltsbetrag von S 10.000 monatlich laut Vergleich vom 3.November 1981 tatsächlich eine Leistung darstellte, mit der für Christa A ein höherer, den ausnehmend guten Einkommensverhältnissen und dem beruflichen Stand Alois AS angepaßter Lebensstandard bestimmt worden sei. Auf diese Art sei eben ihr eigener Unterhaltsbedarf, nach den Verhältnissen auch durchaus gerechtfertigt, mit einer höheren als der durchschnittlich üblichen Summe festgelegt worden. Dieser Umstand, daß nämlich Christa A mit dem ihr durch den genannten Vergleich zugebilligten höheren Unterhalt einen gehobenen Lebensstandard finanziere, müsse aber letztlich bedeuten, daß man sie in Anbetracht der Vorschrift des Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB für Geldleistungen an vom Vater betreute Kinder nur gemessen an diesen ihren Lebensverhältnissen heranziehen könne. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer acht bleiben, daß sich selbst die dem Vater für die einzelnen Kinder, soweit sie in der Obhut der Mutter waren, auferlegten Unterhaltszahlungen gemessen an seiner Leistungskraft in eher mäßiger Höhe bewegten. Die im Verfahren hervorgekommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters seien, was bei der Abwägung des Ausmaßes der Unterhaltsbeiträge der Eltern nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB gleichfalls mitberücksichtigt werden müsse, um vieles besser als jene der Mutter, was wirtschaftlich dem Vater ein mehr als deutliches übergewicht verschaffe. Von diesen überlegungen ausgehend könne für jene beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeiträume, innerhalb derer eine Unterhaltsleistung der Mutter an die beiden Söhne im Rahmen der Rekursentscheidung noch fraglich sein könne, von ihr auch unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Verhältnisse und Verpflichtungen von vornherein keine besonders stark ins Gewicht fallende Beitragsleistung verlangt werden. Beim Sohn Heinz gehe es nur noch darum, ob der Mutter für ihn eine Zahlung von S 2.000 monatlich für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 (Beginn des Unterhaltsbegehrens) bis zum 30.April 1984 aufgebürdet werden könne, zumal die Abweisung des Unterhaltsbegehrens von Heinz A wegen nachfolgender Selbsterhaltungsfähigkeit nur bis dahin angefochten werde. Daß er schon früher selbsterhaltungsfähig geworden wäre, habe die Mutter im Verfahren nicht eingewendet. Bei Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und einer dem Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB entsprechenden Verteilung der Unterhaltslasten auf die Eltern sei jedenfalls vertretbar, der Mutter für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den Sohn Heinz im Ausmaß von S 1.000 monatlich aufzuerlegen. Diese Beitragsleistung habe der Mutter unter den damaligen Verhältnissen gerade noch zugemutet werden können, während ein höherer Beitrag ihr allzu starke Einbußen in der eigenen standesgemäßen Lebensführung bringen hätte müssen. Im wesentlichen seien es die gleichen überlegungen, die es beim mj.Klaus rechtfertigten, die Mutter in Ansehung des hier noch maßgeblichen Zeitraumes vom 15.Dezember 1982 bis 28.Oktober 1983 auch zu einer relativ geringen Unterhaltsbeitragsleistung an diesen Minderjährigen zu verpflichten. Beim mj.Klaus sei zu berücksichtigen, daß er nach den Feststellungen des Erstgerichtes in dem hier fraglichen Zeitraum bis Anfang August 1983 als Kochlehrling im ersten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.170 und anschließend im zweiten Lehrjahr bereits eine solche von S 2.751, jeweils einschließlich der Sonderzahlungsanteile, und darüber hinaus auch die freie Verpflegung am Lehrplatz erhalten habe. Damit sei zwar, zumal der Familienbeihilfenbezug gemäß Paragraph 12, a E außer Betracht bleiben müsse, noch nicht die volle Selbsterhaltungsfähigkeit, wohl aber - im überwiegenden Maße - bereits eine teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit des mj.Klaus gegeben. Den dargestellten ungleichgewichtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und einem billigen Ausgleich der von ihnen zu tragenden Unterhaltslasten nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB entspreche es nun, der Mutter zum ergänzenden Unterhaltsbedarf des mj.Klaus für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 eine Geldunterhaltsbeitragsleistung von S 400 monatlich und wegen des danach gestiegenen Eigeneinkommens des Minderjährigen für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 noch eine Beitragsleistung von S 200 monatlich aufzuerlegen. Eine höhere Leistung könne auch hier der Mutter nicht zugemutet werden.
Gegen den stattgebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin führt aus, im Vergleich vom 3.11.1981 vor dem Berufungsgericht sei ihr von ihrem Gatten Alois A ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 10.000 ausschließlich für ihren Lebensunterhalt zugestanden worden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Vater nun versuche, diesen Betrag für Beitragsleistungen zugunsten der beiden Söhne heranzuziehen; es handle sich bei diesem Unterhaltsbetrag nicht um ein 'zugriffsfähiges Einkommen' der Mutter. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch die Rekurslegitimation des Heinz A, weil in diesem Verfahren der Vater weiterhin Vertreter des volljährig gewordenen Sohnes Heinz sei.