Der Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Gemäß § 14 Abs 2 Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.
Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Punkt II des Jud 60 neu = SZ 27/177). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es eine reine Bemessungsfrage, inwieweit sich die bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirkt; es handelt sich dabei im Sinne des Punktes II des Jud 60 neu um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (EFSlg 36.768, 39.733, 42.277 ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 703, 704/83); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 f, ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83).Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Punkt römisch zwei des Jud 60 neu = SZ 27/177). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es eine reine Bemessungsfrage, inwieweit sich die bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirkt; es handelt sich dabei im Sinne des Punktes römisch zwei des Jud 60 neu um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (EFSlg 36.768, 39.733, 42.277 ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 703, 704/83); selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 f, ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83).
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Vater zur vollen Deckung der von der Mutter geltend gemachten Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder bei einer vollen Deckung dieser Bedürfnisse mehr leisten müsste, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, und daher die die Unterhaltspflicht des Vaters mindernde, bei deren Bemessung zu berücksichtigende Unterhaltspflicht der Mutter im Sinne des § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB Platz greift, und inwieweit dies zutrifft. Die Ausführungen des Revisionsrekurses berühren also nach dem oben Gesagten ausschließlich des Bemessungskomplex. Eine Verletzung gesetzlicher Grundsätze der Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht vermag die Revisionsrekurswerberin nicht darzutun. Der angebliche Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist im Bemessungsbereich nicht wahrnehmbar und läge im Übrigen nicht vor, weil der Vater dem Erhöhungsbegehren der Mutter schon in erster Instanz nicht nur unter Hnweis auf seine Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten sowie auf die Bedürfnisse des Kindes, sondern auch auf den sehr guten Verdienst der Mutter entgegengetreten ist (AS 50).Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Vater zur vollen Deckung der von der Mutter geltend gemachten Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder bei einer vollen Deckung dieser Bedürfnisse mehr leisten müsste, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, und daher die die Unterhaltspflicht des Vaters mindernde, bei deren Bemessung zu berücksichtigende Unterhaltspflicht der Mutter im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB Platz greift, und inwieweit dies zutrifft. Die Ausführungen des Revisionsrekurses berühren also nach dem oben Gesagten ausschließlich des Bemessungskomplex. Eine Verletzung gesetzlicher Grundsätze der Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht vermag die Revisionsrekurswerberin nicht darzutun. Der angebliche Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist im Bemessungsbereich nicht wahrnehmbar und läge im Übrigen nicht vor, weil der Vater dem Erhöhungsbegehren der Mutter schon in erster Instanz nicht nur unter Hnweis auf seine Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten sowie auf die Bedürfnisse des Kindes, sondern auch auf den sehr guten Verdienst der Mutter entgegengetreten ist (AS 50).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.