Begründung:
Beim Landesgericht Feldkirch ist zu 9 Cg 125/95g eine Klage der Sparkasse ***** gegen den Beklagten über den Betrag von S 370.000,-- anhängig. Am 16.5.1995 erging über Antrag der klagenden Partei ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Mit den am 30.5.1995 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten Schreiben beantragte der Beklagte eine Fristverlängerung von vier Wochen zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil und "um einen Widerruf in der Rechtssache 9 Cg 125/95g durch einen Rechtsanwalt eingeben zu können". Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 31.5.1995 zurückgewiesen. Nach Rechtsmittelbelehrung durch den zuständigen Richter stellte der Beklagte am 1.6.1995 einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes. Anläßlich der Vernehmung des Beklagten über den Verfahrenshilfeantrag am 9.6.1995 teilte der zuständige Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Gerhard W***** dem Beklagten mit, daß ihm die Verfahrenshilfe aufgrund seines vorliegenden Vorbringens nicht bewilligt werden könne. Der Beklagte erklärte daraufhin, daß er den Richter Dr.W***** sowie alle anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten als befangen ablehne. Zur Protokollierung der Befangenheitsgründe wurde der Vernehmungstermin auf den 13.6.1995 erstreckt. Am 7.7.1995 wurde der Beklagte vom Richter Dr.Gerhard W***** darüber belehrt, daß im Falle der Ablehnung mehrerer Richter hinsichtlich jedes einzelnen Richters genau die Gründe zu bezeichnen seien, aus denen die Ablehnung erfolge. Der Beklagte erklärte darauf, den Richter Dr.W***** deshalb abzulehnen, weil er versucht habe, anläßlich der ersten Tagsatzung am 16.5.1995 "Säumnis zu suggerieren". Weiters habe er (der Beklagte) von seinem Sohn gehört, daß in dessen Verfahren mehrere Sachen "nicht so gelaufen sind, wie sie hätten laufen sollen", ohne daß er dies näher konkretisieren könne. Über Aufforderung, Befangenheitsgründe auch gegen die anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch und gegen dessen Präsidenten geltend zu machen, brachte der Beklagte vor, eigentlich treffe für alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten dasselbe zu. Freilich kenne er die Richter nicht alle persönlich. Er werde für jede einzelne Person nachträglich die Befangenheitsgründe konkretisieren. Mit Schreiben vom 14.7.1995 teilte der Beklagte mit, in der Beilage alle Richter und Staatsanwälte von Feldkirch und Innsbruck aufgelistet zu haben, die innerhalb der letzten drei Jahre Anzeigen, Anträge, Anfragen, Ansuchen und Beschwerden nicht gemäß den Gesetzesvorschriften bearbeitet und zur Bearbeitung weitergeleitet hätte. Diesem Schreiben legte der Beklagte eine Ablichtung der Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichtes Feldkirch vom 1.2.1995 bis 31.1.1996 sowie eine Ablichtung der Geschäftseinteilung des Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gültig ab 1.1.1995, bei.
Das Landesgericht Feldkirch legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck und dieses wiederum unter Bezugnahme auf §§ 19 und 30 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser sprach mit Beschluß vom 17.8.1995 aus, daß die Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher namentlich bezeichneter Richter des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 30 JN dem Oberlandesgericht Linz übertragen werde.Das Landesgericht Feldkirch legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck und dieses wiederum unter Bezugnahme auf Paragraphen 19 und 30 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser sprach mit Beschluß vom 17.8.1995 aus, daß die Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher namentlich bezeichneter Richter des Landesgerichtes Feldkirch gemäß Paragraph 30, JN dem Oberlandesgericht Linz übertragen werde.
Dieses wies mit Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses den Ablehnungsantrag, soweit er die Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Heinz B*****, Dr.Manfred B*****, Mag.Marlene E*****, Dr.Guntram F*****, Dr.Josef F*****, Dr.Richard H*****, Dr.Angelika K*****, Dr.Kuno K*****, Dr.Pankraz M*****, Dr.Wilfried M*****, Dr.Karl M*****, Dr.Petra M*****, Dr.Peter M*****, Dr.Reinhold M*****, Mag.Christian R*****, Dr.Dieter S*****, Dr.Leo ***** T*****, Dr.Manfred T*****, Dr.Armin W***** und Dr.Erich W***** betrifft zurück. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend den Richter des Landesgerichtes Feldkrich Dr.Gerhard W***** sowie erforderlichenfalls betreffend den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch blieb diesem Gerichtshof vorbehalten.
Das Oberlandesgericht Linz vertrat hinsichtlich der 20 in Punkt 1 seiner Entscheidung angeführten Richter die Meinung, es liege keine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung von Befangenheitsgründen vor, weil der Beklagte nur in Form von Vermutungen gekleidete, nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe, deren abstrakte Prüfung mangels jeglichen Tatsachensubstrates unmöglich sei, erhoben habe.
Hinsichtlich der Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Feldkirch Dr.W***** sowie erforderlichenfalls betreffend den Präsidenten, den Vizepräsidenten und der übrigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch vertrat das Oberlandesgericht Linz die Meinung, daß das Landesgericht Feldkirch nunmehr an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht mehr gehindert sei, eine vorschriftsmäßige Besetzung des nach § 19 Z 10 Geo bestehenden Senates sei nunmehr wiederum möglich. Eine Beschlußunfähigkeit im Sinne des § 23 JN sei nicht mehr gegeben.Hinsichtlich der Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Feldkirch Dr.W***** sowie erforderlichenfalls betreffend den Präsidenten, den Vizepräsidenten und der übrigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch vertrat das Oberlandesgericht Linz die Meinung, daß das Landesgericht Feldkirch nunmehr an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht mehr gehindert sei, eine vorschriftsmäßige Besetzung des nach Paragraph 19, Ziffer 10, Geo bestehenden Senates sei nunmehr wiederum möglich. Eine Beschlußunfähigkeit im Sinne des Paragraph 23, JN sei nicht mehr gegeben.