Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 403.144,80 sA im wesentlichen mit der Begründung, daß ein von ihr dem Beklagten gewährter Kredit per 30.6.1987 mit diesem Betrag aushafte und fällig sei.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er sei nie unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mehr als zwei Wochen gemahnt worden. Der begehrte Zinssatz sei überhöht. Er habe bisher S 74.859,70 zurückbezahlt; der Klagsbetrag sei überhöht. Ihm seien nur S 25.000,- zugekommen. Der Rest des von der Klägerin gewährten Kredites sei an seine frühere Lebensgefährtin Ilse S*** ausbezahlt worden, die das Geld vereinbarungswidrig verwendet habe. Durch die Auszahlung von S 370.000,- an Ilse S*** sei ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden, den er aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung einwende. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht; es gab daher der Klage statt.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im März 1985 beabsichtigten der Beklagte und Ilse S***, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Damals wohnten Ilse S*** und ihr geschiedener Ehegatte Rudolf S*** in einem ihnen je zur Hälfte gehörigen Haus. Bei Erhalt einer Ausgleichszahlung von mindestens S 230.000,- wäre Rudolf S*** bereit gewesen, aus dem Haus auszuziehen; dann hätte der Beklagte zu Ilse S*** ziehen können.
Am 25.3.1985 wurde zwischen der Klägerin (Filiale Steyr, Zweigstelle Neuzeug/Sierninghofen) und dem Beklagten als Kreditnehmer sowie Ilse S*** als Mitschuldnerin ein Kredit- und Sicherungsvertrag zu Konto Nr.25.170.572 über den Betrag von S 395.000,- abgeschlossen. Es wurde eine Rückzahlung des Kredites in monatlichen Pauschalraten von S 5.000,- ab 1.5.1985 und eine Verzinsung von 10 % p a Sollzinsen, kontokorrentmäßig berechnet, vereinbart.
Punkt 4.1. der dem Kredit- und Sicherungsvertrag angeschlossenen Allgemeinen Kreditbedingungen lautet:
"Die aus dem Kreditverhältnis Verpflichteten haften für sämtliche sich daraus ergebenden Forderungen und Ansprüche der VKB zur ungeteilten Hand... Bei mehreren Kreditnehmern ist die VKB berechtigt, den Kreditbetrag an einen Kreditnehmer mit bindender Wirkung für alle übrigen zur Verfügung zu stellen."
Laut Punkt 4.4. der Allgemeinen Kreditbedingungen sollten bei eingetretenem Zahlungsverzug hinsichtlich eines oder mehrerer Ratenbeträge sowie bei Fälligstellung des (restlichen) Gesamtkredites neben den vereinbarten Kreditkosten auch angefallene Mahnspesen und für die fälligen Kreditbeträge zusätzlich Verzugszinsen in banküblicher Höhe, höchstens jedoch 1 % pro Monat vom rückständigen Betrag, dem Kreditnehmer zu den vierteljährlichen Abschlußterminen angelastet werden.
Gemäß Punkt 4.6. dieser Allgemeinen Kreditbedingungen wurde weiter vereinbart, daß die Klägerin ungeachtet der vereinbarten Kreditlaufzeit aus wichtigen Gründen den gesamten jeweils restlich noch aushaftenden Kredit samt Anhang zur sofortigen Rückzahlung kündigen kann; dies unter anderem gemäß Punkt 4.6. lit a dann, wenn der Kreditnehmer auch nur mit einer fälligen Tilgungsrate mindestens 6 Wochen in Verzug ist und während dieser Zeit unter Androhung der Folgen des Terminsverlustes sowie unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.Gemäß Punkt 4.6. dieser Allgemeinen Kreditbedingungen wurde weiter vereinbart, daß die Klägerin ungeachtet der vereinbarten Kreditlaufzeit aus wichtigen Gründen den gesamten jeweils restlich noch aushaftenden Kredit samt Anhang zur sofortigen Rückzahlung kündigen kann; dies unter anderem gemäß Punkt 4.6. Litera a, dann, wenn der Kreditnehmer auch nur mit einer fälligen Tilgungsrate mindestens 6 Wochen in Verzug ist und während dieser Zeit unter Androhung der Folgen des Terminsverlustes sowie unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
Der Beklagte unterzeichnete diesen Kreditvertrag im Notariat Dr. M*** gleichzeitig mit einem Wechsel und einer Pfandbestellungsurkunde. Ob der Beklagte dabei auch eine Auszahlungsquittung unterfertigte, kann nicht festgestellt werden. Am 27.3.1985 behob Ilse S*** mit einer vom Beklagten unterfertigten Auszahlungsquittung bei der Klägerin (Zweigstelle Neuzeug/Sierninghofen) einen Betrag von S 370.000,- von diesem Kreditkonto. Am 28.3.1985 wurde der restliche Kreditbetrag von S 25.000,- an den Beklagten ausbezahlt.
Nach anfänglicher Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtungen wurden die Leistungen eingestellt. Letztmals wurde am 8.1.1987 ein Betrag von S 6.000,- auf das Kreditkonto eingezahlt. In der Folge wurden die Kreditnehmer von der Klägerin gemahnt. Mit Schreiben vom 15.6.1987, das sowohl an den Beklagten als auch an Ilse S*** gerichtet war, erfolgte die dritte Mahnung und zugleich die Aufforderung, den offenen Rückstand binnen 10 Tagen zu begleichen. Am 30.6.1987 erging ein Schreiben des Klagevertreters an den Beklagten mit folgendem wesentlichen Inhalt: "...Dieser Kredit haftet per 31.3.1987 mit S 392.506,80 unberichtigt aus, sodaß der derzeitige Rückstand S 29.962,80 beträgt.
Trotz Aufforderung meiner Mandantschaft sind Sie Ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Namens meiner Mandantschaft habe ich Sie daher aufzufordern, den Betrag von S 29.962,80... binnen 14 Tagen zur Anweisung zu bringen. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht termingerecht nachkommen, würde der Gesamtkredit zur Zahlung fällig gestellt werden und ich hätte auftragsgemäß mit einer gerichtlichen Klage gegen Sie vorzugehen..."
Der Kredit haftet per 30.6.1987 mit S 403.144,80 unberichtigt aus. Die Überziehung betrug zum Zeitpunkt der Klagseinbringung S 40.600,80.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin nach den Allgemeinen Kreditbedingungen berechtigt gewesen sei, die Kreditsumme an Ilse S*** auszuzahlen. Die Gegenforderung sei daher nicht berechtigt. Die Fälligkeit des Klagsbetrages sei infolge Terminsverlustes und qualifizierter Mahnung eingetreten, sodaß der Klage stattzugeben sei.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es treffe zu, daß Ilse S*** nicht als Kreditnehmerin berechtigt gewesen sei, die Kreditsumme in Empfang zu nehmen. Im Kreditvertrag sei nämlich nur der Beklagte als Kreditnehmer bezeichnet. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Punkt 4.1. des Kreditvertrages berufen, wonach bei mehreren Kreditnehmern der Kreditbetrag an einen von ihnen mit bindender Wirkung für alle übrigen zur Verfügung gestellt werden könne, weil Ilse S*** nicht Kreditnehmerin sei. Daraus sei aber für den Beklagten nichts zu gewinnen. Ilse S*** habe zur Entgegennahme des Kreditbetrages keiner Zeichnungsberechtigung über das Konto bedurft, sondern es habe eine Vollmacht genügt. Eine solche könne nicht nur ausdrücklich erteilt werden, sondern auch schlüssig durch Schaffung eines äußeren Tatbestandes, der bei einem gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertige, es sei eine Vollmacht erteilt worden. Durch die Übergabe der unterschriebenen Auszahlungsquittung an die im Kreditvertrag als Zahlungsempfängerin bezeichnete Ilse S*** habe der Beklagte den Anschein geschaffen, sie sei zur Empfangnahme der Kreditsumme für ihn bevollmächtigt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin an der Bevollmächtigung der Ilse S*** Zweifel hätte hegen müssen, seien weder behauptet worden noch ersichtlich. Der Beklagte habe nach seinem eigenen Vorbringen bereits einen Tag später von der Auszahlung an Ilse S*** erfahren und nicht etwa irgendwelche Einwände erhoben, sondern im Gegenteil Rückzahlungen von insgesamt rund S 75.000,- geleistet. Bei dieser Sachlage könne der Klägerin selbst bei Anwendung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes kein Vorwurf gemacht werden, daß sie auf die Bevollmächtigung der Ilse S*** zur Entgegennahme der Kreditsumme vertraut und ihr S 370.000,- ausgezahlt habe. Wenn aber die Auszahlung des Geldes rechtmäßig gewesen sei, dann sei für einen Schadenersatzanspruch des Beklagten schon mangels Rechtswidrigkeit kein Raum. Das Erstgericht habe daher der Klage im Ergebnis mit Recht stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie ihrem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.