Rechtssatz RS0061093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061093
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 8 Nr 9 EVHGB ist auch im Fall einer Empfangsbestätigung anzuwenden, die ein Darlehenswerber über die zu erhaltende Darlehensvaluta ausgestellt hat, und zwar jedenfalls dann, wenn es sich bei der Darlehensgewährung um ein Handelsgeschäft auf Seiten des Darlehensgebers handelte; im übrigen ist, weil sie keinen auf das Handelsrecht beschränkten Gedanken zum Ausdruck bringt, sondern ihre Grundlage in allgemeinen Rechtsscheinerwägungen hat, ihre analoge Anwendung im bürgerlichen Recht gerechtfertigt.Die Bestimmung des Artikel 8, Nr 9 EVHGB ist auch im Fall einer Empfangsbestätigung anzuwenden, die ein Darlehenswerber über die zu erhaltende Darlehensvaluta ausgestellt hat, und zwar jedenfalls dann, wenn es sich bei der Darlehensgewährung um ein Handelsgeschäft auf Seiten des Darlehensgebers handelte; im übrigen ist, weil sie keinen auf das Handelsrecht beschränkten Gedanken zum Ausdruck bringt, sondern ihre Grundlage in allgemeinen Rechtsscheinerwägungen hat, ihre analoge Anwendung im bürgerlichen Recht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061093
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_0020OB00503_8900000_001