Begründung:
Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Grundstücke 432/1 und 428, vorgetragen bei der Liegenschaft EZ 59, KG W*****. Am 19.1.1983 haben sie mit dem Erstbeklagten eine als "Dienstbarkeitsbestellungsvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung folgenden wesentlichen Inhalts geschlossen:
"1. Josef und Maria S***** für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der vorbezeichneten Grundstücke räumen hiemit Herrn Dipl.Ing. Heinz W***** und dessen Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit ein, auf dem in den diesem Vertrag angeschlossenen Lageplan rot angelegten Teil der oben genannten Grundstücke ab dem Tage der Unterfertigung dieses Vertrages eine Schiliftanlage, eine Schipiste sowie eine Hangrodelbahn zu erstellen, zu erhalten und zu betreiben, wobei die Schipiste nordwestlich und die Rodelpiste südwestlich des Liftes anzulegen sind.
Die Dienstbarkeit ist auf die in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageplan bezeichneten Teile der Liegenschaft beschränkt; das Ausmaß dieser Teile beträgt ca. 2.000 m2.
Vorstehende Dienstbarkeit umfaßt das Recht, alle Maßnahmen, die für die Errichtung und Erhaltung sowie für den ordnungsgemäßen ungestörten Betrieb derartiger Anlagen zweckmäßig oder notwendig sind, durchzuführen wie z.B.:
a) Geländeverschiebungen (Abtragen und Anschieben) vorzunehmen,
b) Dränagierungen vorzunehmen und Dränage- sowie Oberflächenwässer abzuleiten,
c) auf den dienenden Grundstücken Bauwerke auf fremdem Grund zu errichten und auf Dienstbarkeitsdauer zu erhalten. Diese Bauwerke verbleiben im Eigentum des Dienstbarkeitsberechtigten,
2. Als Entgelt für die Einräumung und Ausübung der vertragsgegenständlichen Dienstbarkeit sowie für den damit verbundenen Nutzungsentgang und die damit verbundenen Wirtschaftserschwernisse auch auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird vereinbart:
Jährlich ein Betrag von S 25.000,-- zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3. Die vertragsgegenständliche Dienstbarkeit wird auf unbestimmte Zeit begründet und kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einjährigen Aufkündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. Oktober eines jeden Jahres aufgekündigt werden.
Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft verzichtet auf eine Aufkündigung des Vertrages für einen Zeitpunkt vor dem 31.Oktober 2006.
Der Eigentümer der dienenden Grundstücke ist unbeschadet des Kündigungsverzichtes gemäß Abs.1 zu einer sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte mit der Bezahlung des Entgeltes trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von drei Monaten in Verzug ist.Der Eigentümer der dienenden Grundstücke ist unbeschadet des Kündigungsverzichtes gemäß Absatz eins, zu einer sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte mit der Bezahlung des Entgeltes trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von drei Monaten in Verzug ist.
4. Der Eigentümer der dienenden Grundstücke erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß der Dienstbarkeitsberechtigte die eingeräumte Dienstbarkeit auf einen anderen Berechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise aus welchem Rechtstitel immer durch einen Dritten ausüben läßt.
5. a) bis e) ....
f) Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich zur Bereinigung allfälliger Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag vor Befassung der ordentlichen Gerichte die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Schiedsgericht anzurufen.
9. Der Eigentümer der dienenden Grundstücke nimmt zur Kenntnis, daß alle vom Dienstbarkeitsberechtigten errichteten und übernommenen Baulichkeiten als Bauwerke auf fremdem Grund im Sinne des § 435 ABGB anzusehen sind und daher ebenso wie allenfalls vom Dienstbarkeitsberechtigten auf die dienenden Grundstücke eingebrachten Fahrnisse in seinem Eigentum stehen.9. Der Eigentümer der dienenden Grundstücke nimmt zur Kenntnis, daß alle vom Dienstbarkeitsberechtigten errichteten und übernommenen Baulichkeiten als Bauwerke auf fremdem Grund im Sinne des Paragraph 435, ABGB anzusehen sind und daher ebenso wie allenfalls vom Dienstbarkeitsberechtigten auf die dienenden Grundstücke eingebrachten Fahrnisse in seinem Eigentum stehen.
10. Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages und in Verdinglichung der bestellten Dienstbarkeit willigen die Vertragsteile bei der Liegenschaft EZ 59, KG W*****, ausdrücklich ein in die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung des Betriebes eines Schiliftes, einer Schipiste und einer Hangrodelbahn.... zugunsten des Dipl.Ing. Heinz W*****."
Mit der am 20.5.1992 beim Erstgericht (Bezirksgericht) eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Zahlung von S 75.240,52 samt Zinsen an rückständigem "Jahrespachtzins" für die Jahre 1990 bis 1992; sowie im Hinblick auf diesen Zahlungsrückstand den Abbau und die Entfernung der auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Anlagen und die Rückversetzung der dienenden Grundstücke in einen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Zustand. Die Kläger brachten vor, sich im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag lediglich damit einverstanden erklärt zu haben, daß der Erstbeklagte die Ausübung seiner Rechte übertrage; einer Übertragung der Pflichten hätten sie jedoch nicht zustimmt.
Die (örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf § 91 Abs.2 iVm § 93 Abs.1 JN gestützt.Die (örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, JN gestützt.
Die Beklagten meldeten bei der ersten Tagsatzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes ein, der Erstbeklagte insbesondere auch wegen der zu Punkt 5 lit.f des Dienstbarkeitsvertrages vereinbarten Schiedsklausel.Die Beklagten meldeten bei der ersten Tagsatzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes ein, der Erstbeklagte insbesondere auch wegen der zu Punkt 5 Litera f, des Dienstbarkeitsvertrages vereinbarten Schiedsklausel.
Die klagenden Parteien brachten dazu vor, daß der Erstbeklagte konkludent auf den Einwand des Schiedsvertrages verzichtet habe, im übrigen sei die Schiedsklausel nur zur Bereinigung allfälliger Streitigkeiten aus dem Dienstbarkeitsvertrag vereinbart worden; da dieser aufgelöst sei, gehe der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs ins Leere.
Im übrigen wurde ausgeführt, gemäß § 83 Abs.1 JN gehörten die im § 49 Abs.2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten, nämlich Bestandstreitigkeiten, vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liege.Im übrigen wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, JN gehörten die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Streitigkeiten, nämlich Bestandstreitigkeiten, vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liege.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 6.7.1992 bestritten die Beklagten das Vorliegen eines Bestandvertrages und brachten ergänzend vor, die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei nur für Dienstbarkeitsstreitigkeiten bezüglich einer Wohnung gegeben.
Nach Einschränkung des Verfahrens auf die Erörterung der Zuständigkeitsfrage wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen nicht eine Wohnung oder ein Ausgedinge (§ 49 Abs.2 Z 3 JN) betreffenden Dienstbarkeitsstreit sich nach dem Wert des Streitgegenstandes richte.Nach Einschränkung des Verfahrens auf die Erörterung der Zuständigkeitsfrage wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen nicht eine Wohnung oder ein Ausgedinge (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN) betreffenden Dienstbarkeitsstreit sich nach dem Wert des Streitgegenstandes richte.
Das von den Klägern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000,-- S und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
Zum Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs.2 Z 5 JN (Bestandstreitigkeiten) führte das Rekursgericht aus, die rechtliche Beurteilung eines Vertrages habe nicht nach der von den Parteien vorgenommenen Typisierung, sondern nach dem Vertragsinhalt zu erfolgen; für die Rechtsnatur eines Vertrages sei nicht dessen Bezeichnung, sondern die Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei sicher nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Vertragsteile im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag etwa 28mal das Wort "Dienstbarkeit" oder "Dienstbarkeitsberechtigter" und etwa 11mal den Begriff "dienende Grundstücke" verwendeten, und im Gegensatz dazu Begriffe wie "Bestandvertrag, Pachtvertrag, Mietvertrag" oder dgl. vermieden. Nach dem Vertragsinhalt, der im wesentlichen in der entgeltlichen Überlassung vormals landwirtschaftlicher Grundstücke zum Zwecke der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes eines Schiliftes, einer Schipiste und einer Rodelbahn bestehe, sei zwar die Qualifikation als Bestandvertrag naheliegend, nicht aber dermaßen zwingend, um die von den Parteien gewünschte Wertung als Dienstbarkeitsbestellungsvertrag rundweg auszuschließen. Zu bedenken sei auch, daß jene landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zwangsweise Einräumung ähnlicher Benützungsrechte ermöglichen, dies in Form der Begründung von Dienstbarkeiten und nicht in Form von zu begründenden Bestandverhältnissen vorsehen. Das Erstgericht habe sohin zu Recht seine sachliche Zuständigkeit nach § 49 Abs.2 Z 5 JN verneint. Auf die Einrede des Schiedsvertrages brauche nicht mehr eingegangen zu werden.Zum Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (Bestandstreitigkeiten) führte das Rekursgericht aus, die rechtliche Beurteilung eines Vertrages habe nicht nach der von den Parteien vorgenommenen Typisierung, sondern nach dem Vertragsinhalt zu erfolgen; für die Rechtsnatur eines Vertrages sei nicht dessen Bezeichnung, sondern die Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei sicher nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Vertragsteile im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag etwa 28mal das Wort "Dienstbarkeit" oder "Dienstbarkeitsberechtigter" und etwa 11mal den Begriff "dienende Grundstücke" verwendeten, und im Gegensatz dazu Begriffe wie "Bestandvertrag, Pachtvertrag, Mietvertrag" oder dgl. vermieden. Nach dem Vertragsinhalt, der im wesentlichen in der entgeltlichen Überlassung vormals landwirtschaftlicher Grundstücke zum Zwecke der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes eines Schiliftes, einer Schipiste und einer Rodelbahn bestehe, sei zwar die Qualifikation als Bestandvertrag naheliegend, nicht aber dermaßen zwingend, um die von den Parteien gewünschte Wertung als Dienstbarkeitsbestellungsvertrag rundweg auszuschließen. Zu bedenken sei auch, daß jene landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zwangsweise Einräumung ähnlicher Benützungsrechte ermöglichen, dies in Form der Begründung von Dienstbarkeiten und nicht in Form von zu begründenden Bestandverhältnissen vorsehen. Das Erstgericht habe sohin zu Recht seine sachliche Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN verneint. Auf die Einrede des Schiedsvertrages brauche nicht mehr eingegangen zu werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und in Stattgebung des Rekurses dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache aufzutragen.
Die beklagten Parteien haben Revisionsrekursbeantwortungen erstattet und beantragt, den Revisionsrekurs der klagenden Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.