Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Mutter des Minderjährigen vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, § 9 Abs. 2 UVG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich nicht um einen Exekutionsakt "zur Durchsetzung" der Unterhaltsansprüche handle, sondern um die Erreichung einer gerichtlichen Bestimmung des richtigen Ausmaßes der Unterhaltsleistung. Dazu komme im vorliegenden Fall, daß sie mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26.5.1982 zur Vormünderin und somit auch zur Wahrnehmung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt worden sei. Aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 22.6.1990, mit dem die Unterhaltsleistung aufgrund der Antragstellung der Mutter erfolgte, ergebe sich, daß auch das Erstgericht die "Funktion" (gemeint wohl: Vertretungsbefugnis) der Mutter nie in Zweifel gezogen habe. Ein weiterer Beweis für die Anerkennung der Rechtsstellung der Mutter sei der angefochtene Beschluß des Erstgerichtes vom 18.7.1991, in dem die Einschreiterlegitimation in keiner Weise in Zweifel gezogen worden sei. Das Vorgehen gegen diesen Beschluß sei überdies im vollen Einvernehmen mit dem Jugendwohlfahrtsträger erfolgt.Die Mutter des Minderjährigen vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, Paragraph 9, Absatz 2, UVG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich nicht um einen Exekutionsakt "zur Durchsetzung" der Unterhaltsansprüche handle, sondern um die Erreichung einer gerichtlichen Bestimmung des richtigen Ausmaßes der Unterhaltsleistung. Dazu komme im vorliegenden Fall, daß sie mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26.5.1982 zur Vormünderin und somit auch zur Wahrnehmung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt worden sei. Aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 22.6.1990, mit dem die Unterhaltsleistung aufgrund der Antragstellung der Mutter erfolgte, ergebe sich, daß auch das Erstgericht die "Funktion" (gemeint wohl: Vertretungsbefugnis) der Mutter nie in Zweifel gezogen habe. Ein weiterer Beweis für die Anerkennung der Rechtsstellung der Mutter sei der angefochtene Beschluß des Erstgerichtes vom 18.7.1991, in dem die Einschreiterlegitimation in keiner Weise in Zweifel gezogen worden sei. Das Vorgehen gegen diesen Beschluß sei überdies im vollen Einvernehmen mit dem Jugendwohlfahrtsträger erfolgt.
Im Rekurs der Mutter wird auch angeregt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 UVG zu veranlassen, weil durch diese Bestimmung die GrundrechteIm Rekurs der Mutter wird auch angeregt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz 2, UVG zu veranlassen, weil durch diese Bestimmung die Grundrechte
a) auf ein gerichtliches Verfahren in Zivil- und Strafsachen gemäß § 6 MRK unda) auf ein gerichtliches Verfahren in Zivil- und Strafsachen gemäß Paragraph 6, MRK und
b) auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG verletzt werden.b) auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 UVG idF des Art. III Z 2 KindRÄG BGBl. 1989/182 wird der Jugendwohlfahrtsträger - soweit er das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund oder als besonderer Sachwalter (§§ 211, 213 ABGB) vertritt - mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, ex lege (SZ 59/98; EvBl. 1982/53) Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (6 Ob 563/91). Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche (RZ 1991/1; 1 Ob 565/90). Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers sollte in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten er Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche ab der Gewährung von Vorschüssen jede Doppelgeleisigkeit vermieden und diese gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden (ÖA 1987, 137). Die Sachwalterschaft beschränkt sich nicht auf die Unterhaltsvorschüsse, sondern betrifft auch die Durchsetzung weiterer Unterhaltsansprüche des Kindes (EvBl. 1982/53 = ÖA 1983, 61).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 2, KindRÄG BGBl. 1989/182 wird der Jugendwohlfahrtsträger - soweit er das Kind nicht ohnehin als Amtsvormund oder als besonderer Sachwalter (Paragraphen 211, 213, ABGB) vertritt - mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, ex lege (SZ 59/98; EvBl. 1982/53) Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (6 Ob 563/91). Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche (RZ 1991/1; 1 Ob 565/90). Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers sollte in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten er Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche ab der Gewährung von Vorschüssen jede Doppelgeleisigkeit vermieden und diese gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden (ÖA 1987, 137). Die Sachwalterschaft beschränkt sich nicht auf die Unterhaltsvorschüsse, sondern betrifft auch die Durchsetzung weiterer Unterhaltsansprüche des Kindes (EvBl. 1982/53 = ÖA 1983, 61).
Daraus folgt, daß die Mutter ab Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt wurden, an den Jugendwohlfahrtsträger (8.4.1991), nicht mehr berechtigt war, den Minderjährigen in Ansehung der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche zu vertreten. Aus dem dem Rekurs beigelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31.7.1991 ergibt sich zwar, daß von seiten des Jugendwohlfahrtsträgers geplant war, sich dem Rechtsmittel der Mutter anzuschließen (vgl. hiezu ÖA 1987, 137), doch ist eine derartige Maßnahme unterblieben.Daraus folgt, daß die Mutter ab Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt wurden, an den Jugendwohlfahrtsträger (8.4.1991), nicht mehr berechtigt war, den Minderjährigen in Ansehung der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche zu vertreten. Aus dem dem Rekurs beigelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31.7.1991 ergibt sich zwar, daß von seiten des Jugendwohlfahrtsträgers geplant war, sich dem Rechtsmittel der Mutter anzuschließen vergleiche hiezu ÖA 1987, 137), doch ist eine derartige Maßnahme unterblieben.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 UVG bestehen keine Bedenken, weil es sich bei der Übertragung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des § 6 Abs. 1 MRK handelt; in der genannten Bestimmung des UVG kann auch keine Verletzung des durch Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter erblickt werden.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, UVG bestehen keine Bedenken, weil es sich bei der Übertragung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, MRK handelt; in der genannten Bestimmung des UVG kann auch keine Verletzung des durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter erblickt werden.
Da es im außerstreitigen Verfahren, soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, keinen Kostenersatz gibt (MGA, Verfahren außer Streitsachen2, Anm. 7 zu § 2 AußStrG), war der Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses zurückzuweisen.Da es im außerstreitigen Verfahren, soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, keinen Kostenersatz gibt (MGA, Verfahren außer Streitsachen2, Anmerkung 7 zu Paragraph 2, AußStrG), war der Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses zurückzuweisen.