Aus den Entscheidungsgründen:
Obwohl sich die Klägerin, wie sie auch in der Revision betont, nie auf einen bestimmten Klagsgrund festgelegt hat, scheidet der zweite Tatbestand des Art. XLII Abs. 1 EGZPO von vornherein aus. Die Klägerin hat nie geltend gemacht, daß die Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe.Obwohl sich die Klägerin, wie sie auch in der Revision betont, nie auf einen bestimmten Klagsgrund festgelegt hat, scheidet der zweite Tatbestand des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO von vornherein aus. Die Klägerin hat nie geltend gemacht, daß die Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe.
Die Klägerin kann ihren Anspruch also nur auf den ersten Fall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO stützen, welcher voraussetzt, daß die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Angabe ihres Vermögens oder des die Klägerin interessierenden Teiles davon verpflichtet ist. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der erste Anwendungsfall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begrundet, sondern vielmehr voraussetzt, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also die in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist anzugeben, welche Erlöse sie aus dem Verkauf von noch im Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehenden Waren erzielt hat, bestimmt sich ausschießlich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts (SZ 46/112; SZ 48/114 u. v. a.).Die Klägerin kann ihren Anspruch also nur auf den ersten Fall des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO stützen, welcher voraussetzt, daß die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Angabe ihres Vermögens oder des die Klägerin interessierenden Teiles davon verpflichtet ist. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der erste Anwendungsfall des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begrundet, sondern vielmehr voraussetzt, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also die in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist anzugeben, welche Erlöse sie aus dem Verkauf von noch im Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehenden Waren erzielt hat, bestimmt sich ausschießlich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts (SZ 46/112; SZ 48/114 u. v. a.).
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes ergibt sich jedoch schon auf Grund der beiderseits nicht bekämpften Feststellungen die Berechtigung der Klage. Trafen die Klagsbehauptungen in der Form zu, daß die Beklagte die Waren der Klägerin schlechtgläubig an sich brachte und verwertete, dann war die Beklagte gemäß §§ 335, 336 ABGB der Klägerin als Eigentümerin gegenüber verpflichtet, dieselben als fremdes Gut zu verwahren und über sie nur als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu verfügen (Schey - Klang in Klang[2]II, 99, 100; s. dort besonders auch Anm. 5 zu §§ 335, 336 ABGB). Gemäß § 1039 ABGB - dies ist die von der Rechtsprechung für nicht aus einem Vertrag abgeleitete Rechnungslegungsansprüche geforderte Rechtsnorm - ist ein solcher Geschäftsführer zur Rechnungslegung verpflichtet (Stanzl in Klang[2] IV/1, 906; Koziol - Welser[5], I, 385). Dies gilt auch für eine sogenannte unechte Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden. Mag auch in einem solchen Fall der Herausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt sein (vgl. JBl. 1969, 272, angeführt auch bei Koziol - Welser[5] I, 385), so ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht doch wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (SZ 49/63; s. auch Bydlinski in JBl. 1969, 252, besonders 257).Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes ergibt sich jedoch schon auf Grund der beiderseits nicht bekämpften Feststellungen die Berechtigung der Klage. Trafen die Klagsbehauptungen in der Form zu, daß die Beklagte die Waren der Klägerin schlechtgläubig an sich brachte und verwertete, dann war die Beklagte gemäß Paragraphen 335, 336, ABGB der Klägerin als Eigentümerin gegenüber verpflichtet, dieselben als fremdes Gut zu verwahren und über sie nur als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu verfügen (Schey - Klang in Klang[2]II, 99, 100; s. dort besonders auch Anmerkung 5 zu Paragraphen 335, 336, ABGB). Gemäß Paragraph 1039, ABGB - dies ist die von der Rechtsprechung für nicht aus einem Vertrag abgeleitete Rechnungslegungsansprüche geforderte Rechtsnorm - ist ein solcher Geschäftsführer zur Rechnungslegung verpflichtet (Stanzl in Klang[2] IV/1, 906; Koziol - Welser[5], römisch eins, 385). Dies gilt auch für eine sogenannte unechte Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden. Mag auch in einem solchen Fall der Herausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt sein vergleiche JBl. 1969, 272, angeführt auch bei Koziol - Welser[5] römisch eins, 385), so ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht doch wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (SZ 49/63; s. auch Bydlinski in JBl. 1969, 252, besonders 257).
Wird jedoch im Sinne der Einwendungen der beklagten Partei davon ausgegangen, daß die Beklagte über fremdes Eigentum nur in der Form der Ausübung der Rechte eines gutgläubigen Pfandgläubigers verfügte, dann ergibt sich die von der Klägerin behauptete Verpflichtung zur Rechnungslegung aus dem Wesen des Pfandrechtsverhältnisses. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 459 ABGB bis zum Verkauf der Pfandsache zu deren Verwahrung verpflichtet und hat demgemäß zum Beispiel dem Pfandeigentümer auch den Verwahrungsort der Pfandsachen bekanntzugeben (Klang in Klang[2] II, 483, 484; GlU 13 928). Gemäß § 464 ABGB ist er nach der Verwertung des Pfandgegenstandes, wenn der Erlös die Pfandforderung übersteigt, zur Herausgabe eines Überschusses verpflichtet, wobei der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zufällt (Klang in Klang[2] II, 494). Bei einem Vertragsverhältnis besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Rechnungslegung aber insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 46/112; SZ 48/114). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Daß die Beklagte die Verpflichtung aus dem Pfandvertrag nicht nur gegenüber dem Verpfänder (F M), sondern seit der Kenntnis von der fehlenden Verpfändungsbefugnis ihres Vertragspartners auch gegenüber der klagenden Partei als dem Eigentümer der Pfandsache zu erfüllen hat, ergibt sich unter Kaufleuten schon aus der gemäß Art. 8 Nr. 14 4. EVGHB anwendbaren Bestimmung des § 1248 BGB. Die Beklagte muß daher der Klägerin darüber Rechenschaft ablegen, welche von ihr als Pfandgegenstand in Verwahrung genommene Waren der Klägerin verkauft wurden und welche nicht, welche Erlöse sie aus einem Verkauf der Pfandgegenstände erzielte und wie hoch die zu sichernde Pfandforderung war, weil die Klägerin nur dann beurteilen kann, welche Ansprüche ihr einerseits gegen ihren treulosen Vertrauensmann (F M) und unter Umständen (§ 464 ABGB) auch gegen die Beklagte selbst zustehen.Wird jedoch im Sinne der Einwendungen der beklagten Partei davon ausgegangen, daß die Beklagte über fremdes Eigentum nur in der Form der Ausübung der Rechte eines gutgläubigen Pfandgläubigers verfügte, dann ergibt sich die von der Klägerin behauptete Verpflichtung zur Rechnungslegung aus dem Wesen des Pfandrechtsverhältnisses. Der Pfandgläubiger ist gemäß Paragraph 459, ABGB bis zum Verkauf der Pfandsache zu deren Verwahrung verpflichtet und hat demgemäß zum Beispiel dem Pfandeigentümer auch den Verwahrungsort der Pfandsachen bekanntzugeben (Klang in Klang[2] römisch zwei, 483, 484; GlU 13 928). Gemäß Paragraph 464, ABGB ist er nach der Verwertung des Pfandgegenstandes, wenn der Erlös die Pfandforderung übersteigt, zur Herausgabe eines Überschusses verpflichtet, wobei der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zufällt (Klang in Klang[2] römisch zwei, 494). Bei einem Vertragsverhältnis besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Rechnungslegung aber insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 46/112; SZ 48/114). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Daß die Beklagte die Verpflichtung aus dem Pfandvertrag nicht nur gegenüber dem Verpfänder (F M), sondern seit der Kenntnis von der fehlenden Verpfändungsbefugnis ihres Vertragspartners auch gegenüber der klagenden Partei als dem Eigentümer der Pfandsache zu erfüllen hat, ergibt sich unter Kaufleuten schon aus der gemäß Artikel 8, Nr. 14 4. EVGHB anwendbaren Bestimmung des Paragraph 1248, BGB. Die Beklagte muß daher der Klägerin darüber Rechenschaft ablegen, welche von ihr als Pfandgegenstand in Verwahrung genommene Waren der Klägerin verkauft wurden und welche nicht, welche Erlöse sie aus einem Verkauf der Pfandgegenstände erzielte und wie hoch die zu sichernde Pfandforderung war, weil die Klägerin nur dann beurteilen kann, welche Ansprüche ihr einerseits gegen ihren treulosen Vertrauensmann (F M) und unter Umständen (Paragraph 464, ABGB) auch gegen die Beklagte selbst zustehen.
Das privatrechtliche Interesse im Sinne des Art. XLII Abs. 2 EGZPO ist gerade im Fall der Verpfändung von Gegenständen durch einen dazu nicht befugten Vertrauensmann des Eigentümers zu bejahen. Es trifft in diesem Sinne nicht zu, daß wie das Berufunsggericht ausführt, der Klägerin ohne Zweifel alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, um ihre Ansprüche gegen F M oder die Beklagte selbst ziffernmäßig zu errechnen. Sie weiß wohl, wie viele Rechnungen noch unbeglichen sind. Ob sie aber in Ausübung ihrer Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt auf noch nicht verkaufte Waren greifen oder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe eines Überschusses im Sinne des § 464 ABGB geltend machen kann, kann sie aus ihren eigenen Unterlagen nicht beurteilen.Das privatrechtliche Interesse im Sinne des "Art". XLII Absatz 2, EGZPO ist gerade im Fall der Verpfändung von Gegenständen durch einen dazu nicht befugten Vertrauensmann des Eigentümers zu bejahen. Es trifft in diesem Sinne nicht zu, daß wie das Berufunsggericht ausführt, der Klägerin ohne Zweifel alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, um ihre Ansprüche gegen F M oder die Beklagte selbst ziffernmäßig zu errechnen. Sie weiß wohl, wie viele Rechnungen noch unbeglichen sind. Ob sie aber in Ausübung ihrer Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt auf noch nicht verkaufte Waren greifen oder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe eines Überschusses im Sinne des Paragraph 464, ABGB geltend machen kann, kann sie aus ihren eigenen Unterlagen nicht beurteilen.
Es bedarf damit keiner Prüfung der Frage, ob und wann und in welchem Umfang die Beklagte Kenntnis von dem rechtswidrigen Handeln des F M hatte oder haben mußte, sondern die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klagsstattgebung.