Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Revisionwerberin vertritt die Ansicht, das Vorbringen des Klägers über weitere Mietzinsrückstände sei ausreichend und präzisiert gewesen, das Erstgericht hätte daher einen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG fassen müssen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, das Erstgericht werde einen derartigen Beschluß fassen, sie hätte erst nach dieser Beschlußfassung ein Vorbringen über mangelndes grobes Verschulden erstatten müssen. Aber selbst dann, wenn das Auflösungsbegehren nur auf die inzwischen bezahlten Mietzinse für die Monate August und September 1988 gestützt worden sei, habe die Beklagte, die das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes auch für die Vergangenheit in Abrede gestellt habe, auf eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG vertrauen dürfen und mangelndes grobes Verschulden nicht behaupten und beweisen müssen.Die Revisionwerberin vertritt die Ansicht, das Vorbringen des Klägers über weitere Mietzinsrückstände sei ausreichend und präzisiert gewesen, das Erstgericht hätte daher einen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG fassen müssen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, das Erstgericht werde einen derartigen Beschluß fassen, sie hätte erst nach dieser Beschlußfassung ein Vorbringen über mangelndes grobes Verschulden erstatten müssen. Aber selbst dann, wenn das Auflösungsbegehren nur auf die inzwischen bezahlten Mietzinse für die Monate August und September 1988 gestützt worden sei, habe die Beklagte, die das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes auch für die Vergangenheit in Abrede gestellt habe, auf eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG vertrauen dürfen und mangelndes grobes Verschulden nicht behaupten und beweisen müssen.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Frage, ob der Kläger abgesehen von den Monaten August und September 1988 weitere Mietzinsrückstände als Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB geltend machte, ist ohne jede Bedeutung. Bestand für einen bestimmten Zeitraum ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB - dies war nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Fall - und behauptete und bewies die Beklagte nicht, daß sie am Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden treffe, dann ist das Räumungsbegehren gerechtfertigt, gleichgültig, ob für einen anderen Zeitraum auch ein qualifizierter Mietzinsrückstand bestand und ob an diesem weiteren Mietzinsrückstand die Beklagte ein grobes Verschulden trifft oder nicht. Allfällige weitere Mietzinsrückstände machen eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG daher nicht notwendig.Die Frage, ob der Kläger abgesehen von den Monaten August und September 1988 weitere Mietzinsrückstände als Auflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB geltend machte, ist ohne jede Bedeutung. Bestand für einen bestimmten Zeitraum ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB - dies war nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Fall - und behauptete und bewies die Beklagte nicht, daß sie am Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden treffe, dann ist das Räumungsbegehren gerechtfertigt, gleichgültig, ob für einen anderen Zeitraum auch ein qualifizierter Mietzinsrückstand bestand und ob an diesem weiteren Mietzinsrückstand die Beklagte ein grobes Verschulden trifft oder nicht. Allfällige weitere Mietzinsrückstände machen eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG daher nicht notwendig.
Aber auch über den festgestellten, noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz beglichenen Mietzinsrückstand war eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG nicht erforderlich. Zweck einer Beschlußfassung nach dieser Vorschrift (früher § 21 Abs 2 MG) ist es klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB gestützten Räumungsbegehrens abzuwenden (MietSlg 27.450, 33.409; 1 Ob 618/90 ua). Wurde der Mietzins, auf den der Kläger sein Räumungsbegehren gründet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zur Gänze bezahlt, dann bedarf es einer derartigen Beschlußfassung nicht, weil der Mieter nichts mehr zu bezahlen hat. Richtig ist, daß die Beklagte das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes bestritt, ohne allerdings hiezu etwas auszuführen. Es wäre ihr freigestanden vorzubringen, an einem Mietzinsrückstand, der allenfalls doch bestanden habe, treffe sie kein grobes Verschulden. Dies hat die Beklagte aber nicht getan. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, auf eine Beschußfassung nach § 33 Abs 2 MRG vertraut zu haben, weil - wie oben ausgeführt - ein derartiger Beschluß nicht erforderlich war. Da ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB bestanden hat und die Beklagte nicht behauptet und bewiesen hat, es treffe sie daran kein grobes Verschulden, wurde dem Räumungsbegehren mit Recht stattgegeben.Aber auch über den festgestellten, noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz beglichenen Mietzinsrückstand war eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG nicht erforderlich. Zweck einer Beschlußfassung nach dieser Vorschrift (früher Paragraph 21, Absatz 2, MG) ist es klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluß des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die Stattgebung des auf den zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsbegehrens abzuwenden (MietSlg 27.450, 33.409; 1 Ob 618/90 ua). Wurde der Mietzins, auf den der Kläger sein Räumungsbegehren gründet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zur Gänze bezahlt, dann bedarf es einer derartigen Beschlußfassung nicht, weil der Mieter nichts mehr zu bezahlen hat. Richtig ist, daß die Beklagte das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes bestritt, ohne allerdings hiezu etwas auszuführen. Es wäre ihr freigestanden vorzubringen, an einem Mietzinsrückstand, der allenfalls doch bestanden habe, treffe sie kein grobes Verschulden. Dies hat die Beklagte aber nicht getan. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, auf eine Beschußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG vertraut zu haben, weil - wie oben ausgeführt - ein derartiger Beschluß nicht erforderlich war. Da ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB bestanden hat und die Beklagte nicht behauptet und bewiesen hat, es treffe sie daran kein grobes Verschulden, wurde dem Räumungsbegehren mit Recht stattgegeben.
Aus diesem Grund war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.