Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 27.11.1980 verkaufte die klagende Partei an den Beklagten ein 941 m2 großes Grundstück in B***** (H*****) zum Preis von S 366.658. Der Beklagte als Käufer verpflichtete sich, innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages auf dem Grundstück ein Eigenheim schlüsselfertig zu errichten. Für den Fall der Verletzung der Bebauungspflicht vereinbarten die Vertragsteile ein Wiederkaufsrecht des Verkäufers zum Kaufpreis auf die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsunterfertigung und außerdem ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1072 bis 1075 ABGB auf dieselbe Dauer im Falle jeder Veräußerungsart, wobei als Einlösungspreis ebenfalls der Kaufpreis bestimmt wurde. Bei der grundbücherlichen Eintragung des Beklagten wurde auch das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht für fünf Jahre verbüchert.Mit Kaufvertrag vom 27.11.1980 verkaufte die klagende Partei an den Beklagten ein 941 m2 großes Grundstück in B***** (H*****) zum Preis von S 366.658. Der Beklagte als Käufer verpflichtete sich, innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages auf dem Grundstück ein Eigenheim schlüsselfertig zu errichten. Für den Fall der Verletzung der Bebauungspflicht vereinbarten die Vertragsteile ein Wiederkaufsrecht des Verkäufers zum Kaufpreis auf die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsunterfertigung und außerdem ein Vorkaufsrecht im Sinne der Paragraphen 1072 bis 1075 ABGB auf dieselbe Dauer im Falle jeder Veräußerungsart, wobei als Einlösungspreis ebenfalls der Kaufpreis bestimmt wurde. Bei der grundbücherlichen Eintragung des Beklagten wurde auch das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht für fünf Jahre verbüchert.
Mit Kaufvertrag vom 25.7.1986 verkaufte der Beklagte das bis dahin unverbaut gebliebene Grundstück an das Ehepaar Mag.Kurt und Mag.Waltraud F***** zum Preise von S 900.000. In diesem Vertrag ist festgehalten, daß das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht infolge Fristablaufs gegenstandslos geworden sei. Bei der Verbücherung der neuen Eigentümer wurde das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht wegen Fristablaufs mit 27.11.1985 als gegenstandslos gelöscht.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten S 263.000. Dies stelle die gerundete Differenz zwischen dem 1980 ortsüblichen Preis der Liegenschaft von S 630.470 und dem dem Beklagten eingeräumten begünstigten Kaufpreis dar. Die Niederösterreichische Landesregierung habe damals beschlossen gehabt, Bauparzellen zur Errichtung von Eigenheimen begünstigt abzugeben, weshalb sie die Bebauungsverpflichtung als wesentliche Bedingung in den Kaufvertrag aufgenommen habe. Der Beklagte habe die Ausübung des obligatorischen wirksamen Wiederkaufsrechtes, für das die Voraussetzungen mangels Bebauung vorgelegen seien, unmöglich gemacht. Die klagende Partei habe mit Schreiben vom 1.12.1982 die Frist von fünf Jahren zur Fertigstellung eines Eigenheimes auf acht Jahre verlängert. Die klagende Partei habe sich auch schriftlich an den Beklagten gewendet, weil mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei. Der Beklagte habe seine Absicht bekräftigt, innerhalb der eingeräumten 8-Jahresfrist das Eigenheim zu errichten. Dennoch habe er stattdessen die Liegenschaft weiterverkauft. Durch diese Zusicherung habe er die klagende Partei in Irrtum geführt, ohne den sie nicht auf die Ausübung ihres Wiederkaufsrechtes verzichtet hätte. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes hätte die klagende Partei wegen des geänderten Verkehrswertes einen über der Klagsforderung liegenden Mehrerlös erzielen können. Der Beklagte habe der klagenden Partei einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages zugefügt, weil er nicht gebaut habe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Verlängerung der Frist von fünf auf acht Jahre habe sich nur auf die Bebauungspflicht bezogen, nicht aber auch auf das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, die mit Ablauf der 5-Jahresfrist ab Unterfertigung des Kaufvertrages vom 27.11.1980 erloschen seien. Er habe auch kein Spekulationsgeschäft betrieben und Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt. Schließlich sei der klagenden Partei auch kein Schaden entstanden, weil das Ehepaar F***** ein Eigenheim errichtet habe. Das Begehren sei verjährt, weil der Schadenseintritt der klagenden Partei spätestens mit Zustellung des Grundbuchsbeschlusses vom 22.9.1986 am 26.9.1986 bekannt gewesen sein mußte, während die Klage erst am 28.9.1989 eingebracht worden sei.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Sie gingen dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus.
Mit Rundschreiben vom 1.12.1982 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß der Zeitraum zur Errichtung des Hauses außervertraglich auf acht Jahre verlängert werde. Der Beklagte war mit dieser Fristverlängerung einverstanden, antwortete jedoch auf das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 23.12.1983 teilte der Beklagte der klagenden Partei mit, daß wegen einer deutlichen Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse und einer schlechten Prognose für 1984 und auch deshalb, weil seine Pläne, ein Zweifamilienhaus auch für seine 61-jährige Mutter zu erwerben, Widerstand bei der Mutter gefunden habe, die auch eine finanzielle Beteiligung abgelehnt habe, sein Interesse, das Grundstück zu bebauen, nicht mehr vorhanden sei. Er ersuche um Bekanntgabe, unter welchen Bedingungen ohne finanzielle Nachteile für ihn ein Verkauf des Grundstückes möglich sei. Mit Schreiben vom 4.1.1984 und vom 7.5.1984 schlug das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Beklagten potentielle Käufer vor, an die der Beklagte zum vereinbarten Kaufpreis 1980 zuzüglich nachweisbarer Aufwendungen die Liegenschaft verkaufen dürfe, wobei der Käufer zu verpflichten sei, innerhalb von acht Jahren zu bauen, was durch Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht zugunsten der klagenden Partei zu sichern sei. Beide Interessenten zeigten schließlich kein Interesse am Erwerb der Liegenschaft.
Am 15.5.1984 teilte die Niederösterreichische Landesregierung dem Beklagten unter Hinweis auf dessen Schreiben vom 23.12.1983 und den Umstand, daß es mit den zwei genannten Interessenten zu keinem Kaufabschluß gekommen sei, mit, daß das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt 5 des Kaufvertrages vom 27.11.1980 ausgeübt werden werde, sofern er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines schlüsselfertigen Eigenheimes bis zum Jahre 1985 nicht nachkommen sollte. Am 25.10.1984 übermittelte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Beklagten unter Hinweis auf die Ankündigung im Schreiben vom 15.5.1984, daß das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt 5 des Kaufvertrages ausüben werde, "eine Erklärung zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes; diese Erklärung wäre zu unterfertigen und nach notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung ihrer Unterschrift wieder zu retournieren", wofür eine Frist bis 1.12.1984 eingeräumt wurde, nach deren fruchtlosem Ablauf das "Wiederkaufsrecht gerichtlich geltend gemacht werden müsse". Dieses Schreiben erhielt der Beklagte am 31.10.1984. Mit Schreiben vom selben Tag an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wies der Beklagte darauf hin, daß ihm mit Schreiben vom 1.12.1982 die Frist zur Fertigstellung des Eigenheimes auf dem Grundstück auf acht Jahre verlängert worden sei; somit habe er noch vier Jahre Zeit, seinen Vertrag zu erfüllen und das Haus zu bauen; die Liquiditätsknappheit sei durch die Belehnung des Grundstückes auch behoben, so daß ein Verkauf seinerseits auch nicht mehr erforderlich sei; eine Erklärung zur Ausübung des Wiederkaufsrechts auszufüllen, sei demnach gegenstandslos. Mit Schreiben vom 17.4.1985 antwortete das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf das Schreiben des Beklagten am 31.10.1984, dem es die Mitteilung entnommen hätte, daß der Beklagte das Grundstück verbauen wolle; gemäß dem Schreiben vom 1.12.1982 sei die Baufertigstellungsfrist auf acht Jahre verlängert worden, doch sei im Grundbuch das Vor- und Wiederkaufsrecht mit fünf Jahren befristet eingetragen; zwecks Verlängerung des obigen Rechtes im Grundbuch werde dem Beklagten beiliegende "Vereinbarung" zur Unterfertigung übermittelt; die grundbücherliche Veranlassung werde die Abteilung I/AV treffen. Der Beklagte werde ersucht, seine Unterschrift auf die "Vereinbarung" beglaubigen zu lassen und binnen vier Wochen rückzumitteln.
Mit Schreiben vom 1.7.1985 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Beklagten mit, daß die "Urkunde" bisher nicht retourniert worden sei. Der Beklagte werde ersucht, die "Vereinbarung" nach beglaubigter Unterfertigung binnen drei Wochen zu übermitteln. Sollte der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehe sich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gezwungen, gerichtliche Schritte hinsichtlich der Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu unternehmen. Der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Michael Mayerhofer antwortete mit Schreiben vom 21.8.1985 und vertrat die Auffassung, daß die mit Schreiben vom 1.12.1982 gewährte Verlängerung der Bebauungsfrist in keinem Zusammenhang mit der fünfjährigen Frist für das Vor- und Wiederkaufsrecht stehe und daß er niemals erklärt habe, mit der Verlängerung der Bebauungsfrist eine Verlängerung des Vor- und Wiederkaufsrechtes in Kauf zu nehmen. Nicht einmal der Kaufvertrag stelle einen Bezug zwischen Wiederkaufsrecht und Bauverpflichtung her. Aufgrund dieses Anwaltsschreibens wurde von der klagenden Partei nach interner Stellungnahme der Rechtsabteilung Rechtsanwalt Dr.Erich Hermann mit Schreiben vom 19.11.1985 und 14.11.1985 unter Hinweis darauf, daß das im Grundbuch einverleibte Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht am 27.11.1985 ende, mit der Weiterführung der Angelegenheit beauftragt. Mit Schreiben vom 19.11.1985 war Rechtsanwalt Dr.Hermann ersucht worden, das Vor- und Wiederkaufsrecht nach Studium des Aktes klagsweise geltend zu machen. Dr.Hermann gab mit Schreiben vom 27.11.1985 die Stellungnahme ab, daß der Beklagte der klagenden Partei gegenüber schadenersatzpflichtig sei, wenn er innerhalb der 8-Jahresfrist kein Eigenheim errichte. In weiterer Folge richtete Dr.Hermann im Auftrag der Niederösterreichischen Landesregierung das Schreiben vom 8.1.1986 an den Beklagten, in dem er ausführte, die ursprünglich fünfjährige Frist sei in der Folge "über ihr Ersuchen" auf acht Jahre verlängert worden. Da sich der Beklagte geweigert habe, eine "Vereinbarung" abzuschließen, die eine Verbücherung der Fristverlängerung im Grundbuch möglich gemacht hätte, werde der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß er dem Land Niederösterreich für allen Schaden ersatzpflichtig sei, der dann entstehe, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines schlüsselfertigen Eigenheimes innerhalb der noch offenen Frist nicht nachkomme. Der Beklagte antwortete darauf nicht, und verkaufte schließlich die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 25.7.1986.
Festgestellt wurde, daß die Motive der klagenden Partei für den für den Beklagten günstigen Kauf im Kaufvertrag von 1980 nicht enthalten gewesen seien. Der Beklagte, der in B***** gewohnt habe, sei über die ortsüblichen Grundstückspreise informiert gewesen und habe gewußt, daß er besonders günstig unter dem ortsüblichen Preis die Liegenschaft erwerbe.
Das Erstgericht erörterte rechtlich, daß das Wieder- und Vorkaufsrecht mit fünf Jahren befristet gewesen sei. Das Wiederkaufsrecht sei für den Fall eingeräumt worden, daß der Beklagte seiner Bebauungspflicht nicht nachkomme. Die klagende Partei habe ihr Wiederkaufsrecht nicht augeübt, sondern lediglich die Ausübung des Wiederkaufes angekündigt. Durch Nichtausübung innerhalb der 5-Jahresfrist habe die klagende Partei auf ihr Einlösungsrecht verzichtet. Der Beklagte habe schon mit Schreiben vom 23.12.1983 bekanntgegeben, daß er an einer Bebauung kein Interesse habe, so daß die klagende Partei wegen Nichterfüllung einer entscheidenden Kaufvertragsbedingung berechtigt gewesen wäre, ihr Wiederkaufsrecht auszuüben. Eine Verlängerung der Frist für das Wieder- und Vorkaufsrecht auf acht Jahre sei nicht zustande gekommen. Die klagende Partei könne sich nicht beschwert erachten, wenn sie die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes ungenützt verstreichen habe lassen. Der Beklagte habe nach Ablauf der 5-Jahresfrist mangels Verlängerung dieser Rechte ohne Vertragsverletzung an jeden Dritten verkaufen dürfen. Voraussetzungen für eine Schadenersatzverpflichtung lägen daher nicht vor. Auch Bereicherungsansprüche kämen nicht in Betracht, da der Beklagte die Liegenschaft unter Nebenabreden, die die klagende Partei nicht in Anspruch genommen habe, gekauft habe. Auch die Irrtumsanfechtung, die grundsätzlich nur zur Vertragsauflösung und Rückabwicklung führen könne, sei nicht berechtigt, weil keinerlei Hinweise dafür bestünden, daß der Beklagte die klagende Partei von Anbeginn an in Irrtum geführt habe.
Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Berufung blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht teilte die vom Erstgericht und vom Berufungswerber vertretene Rechtsmeinung, daß das vereinbarte Wiederkaufsrecht innerhalb der grundbücherlich eingetragenen Frist nicht geltend gemacht wurde und daß lediglich die Frist zur Bebauung des Grundstückes, nicht aber auch die Frist zur Geltendmachung des Wiederkaufs- und Vorkaufsrechtes auf acht Jahre verlängert worden sei. Die Klage sei daher nicht die Folge eines ausgeübten Wiederkaufsrechtes, dessen Erfüllung der Beklagte durch den Verkauf an Dritte vereitelt hätte. Das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht sei am 27.11.1985 erloschen. Ab diesem Zeitpunkt habe diesbezüglich zwischen den Parteien weder eine verdinglichte noch eine obligatorische Bindung bestanden, so daß danach ein Verkauf ohne Beziehung auf ein bestehendes Wiederkaufs- oder Vorkaufsrecht stattfinden konnte. Die unterlassene Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes liege allein im Bereich der klagenden Partei. Es sei beiden Teilen vor dem 27.11.1985 unmißverständlich klar gewesen, daß eine Fristverlängerung bezüglich des Wiederkaufsrechtes nicht bestehe. Der klagenden Partei sei daher eindeutig klar gewesen, daß der Beklagte nach Ablauf der 5-Jahresfrist doch noch weiterverkaufen könnte. Dies ergäbe sich aus ihren Bemühungen um die vertragliche Verlängerung der Frist auch für das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht und aus dem Umstand, daß sie dem beabsichtigten Verkauf durch den Kläger sogar durch Bekanntgabe von Interessenten Hilfe leisteten. Es sei geradezu denkunmöglich, daß die klagende Partei das Schreiben des Beklagten vom 31.10.1984 ("ein Verkauf meinerseits ist auch nicht mehr erforderlich") im Sinne einer Irregeführtheit ernst genommen habe, weil dann ihre nachfolgenden Bemühungen um nachträgliche Wiederverknüpfung des Sicherungsmittels Wiederkaufsrecht und Baufrist ohne jede Grundlage gewesen wären. Die klagende Partei hätte daher ihr Wiederkaufsrecht vor Ablauf der vertraglichen 5-Jahresfrist ausüben müssen. Bedingung für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes sei gewesen, daß nicht innerhalb der Frist von fünf Jahren schlüsselfertig gebaut werde. Diese Frist zur Bebauung sei aber im Gegensatz zur gleichen Frist von fünf Jahren für das Wiederkaufsrecht auf acht Jahre verlängert worden, so daß sich die Besonderheit ergeben habe, daß das Wiederkaufsrecht zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden mußte, bevor die Bedingung für die Ausübung eingetreten war. Dennoch hätte die Wiederkaufserklärung bis zum 27.11.1985 ausgeübt werden können, und zwar dahin, daß das Wiederkaufsrecht unter der auflösenden Bedingung, daß der Beklagte innerhalb der Frist von acht Jahren ab Kaufvertrag schlüsselfertig baue, ausgeübt werde. Die Bedingung für die Aufhebung "des Wiederkaufvertrages", daß der Beklagte innerhalb von acht Jahren baue, sei eine zulässige Potestativbedingung gewesen, weil deren Eintritt dem Willen des Beklagten überlassen geblieben wäre.
Der Beklagte sei zwar seiner Bebauungsverpflichtung innerhalb der Frist von acht Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages nicht nachgekommen und habe die Liegenschaft unverbaut weiterverkauft. Dem Kaufverrag sei aber weder zu entnehmen, daß der beiderseits vereinbarte Kaufpreis von S 366.658 besonders günstig sei, weil die klagende Partei ein besonderes Interesse an der Bebauung gehabt habe, noch stehe fest, daß der Beklagte von solchen Motiven der klagenden Partei wußte. Es sei auch auszuschließen, daß der Beklagte von vornherein ein Spekulationsgeschäft geplant habe, weil er zum Zeitpunkt des Kaufes nicht ahnen konnte, daß die klagende Partei sich zwei Jahre später entscheiden werde, die Bebauungsfrist alleine auf acht Jahre zu verlängern. Selbst wenn der Beklagte in "Spekulationsabsicht" gehandelt hätte, müsse sich die klagende Partei entgegenhalten, daß sie eine solche Absicht vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes erkannt hatte. Die klagende Partei habe, obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.1983 ernsthaft zum Ausdruck gebracht habe, den Kaufvertrag bezüglich seiner Verpflichtung zur Bebauung nicht zu erfüllen, weder die gerichtliche Geltendmachung der Leistung gefordert oder den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund erklärt. Es sei auch nicht verständlich, welches "Erfüllungsinteresse" in bezug auf die Nichtbebauung im Sinne der §§ 918 ff der klagenden Partei zustehen sollte, weil dieses Erfüllungsinteresse in Geld nicht bewertbar sei. Die Möglichkeit dieser Leistungsstörung (Nichtbebauung) sei von den Vertragsparteien bedacht und die Nichtbebauung mit der Sanktion der Ausübung eines Wiederkaufsrechtes vertraglich gesichert worden. Die klagende Partei halte vielmehr am Vertrag fest und fordere Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich zunächst nicht, daß der Beklagte die Bebauungspflicht höchstpersönlich zu erfüllen gehabt hätte; wenn unterstellt werde, daß der Beklagte einen Nichterfüllungsschaden zu ersetzen habe, weil er nicht gebaut habe, sei dieses Erfüllungsinteresse nicht bewertbar und als immaterieller Schaden nicht ersatzfähig. Im übrigen sei außer Streit gestellt, daß auf der Liegenschaft ein Eigenheim errichtet worden sei, womit auch dem Vertragsziel der klagenden Partei (Errichtung von Eigenheimen in der H*****straße) entsprochen worden sei. Der klagenden Partei sei zusammenfassend kein faßbarer Schaden wegen einer Leistungsstörung oder eines Leistungsausfalles entstanden. Auch für Bereicherungs- und Verwendungsansprüche bleibe kein Raum, weil das Risiko einer Erfüllungsstörung oder Erfüllungsvereitelung (durch Nichtbebauung der Liegenschaft) im Vertrag geregelt worden sei. Auch die Geltendmachung einer Kondiktion wegen Zweckverfehlung (analog § 1435 ABGB) scheitere daran, daß der "erwartete Erfolg durch den tatsächlichen Bau des Hauses eingetreten ist. Schließlich sei auch der Beklagte durch den Verkauf im Jahre 1986 nicht bereichert, weil er bereits im Jahr 1980 ein Grundstück, dessen Marktwert S 630.470 gewesen sei, für nur SDer Beklagte sei zwar seiner Bebauungsverpflichtung innerhalb der Frist von acht Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages nicht nachgekommen und habe die Liegenschaft unverbaut weiterverkauft. Dem Kaufverrag sei aber weder zu entnehmen, daß der beiderseits vereinbarte Kaufpreis von S 366.658 besonders günstig sei, weil die klagende Partei ein besonderes Interesse an der Bebauung gehabt habe, noch stehe fest, daß der Beklagte von solchen Motiven der klagenden Partei wußte. Es sei auch auszuschließen, daß der Beklagte von vornherein ein Spekulationsgeschäft geplant habe, weil er zum Zeitpunkt des Kaufes nicht ahnen konnte, daß die klagende Partei sich zwei Jahre später entscheiden werde, die Bebauungsfrist alleine auf acht Jahre zu verlängern. Selbst wenn der Beklagte in "Spekulationsabsicht" gehandelt hätte, müsse sich die klagende Partei entgegenhalten, daß sie eine solche Absicht vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes erkannt hatte. Die klagende Partei habe, obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.1983 ernsthaft zum Ausdruck gebracht habe, den Kaufvertrag bezüglich seiner Verpflichtung zur Bebauung nicht zu erfüllen, weder die gerichtliche Geltendmachung der Leistung gefordert oder den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund erklärt. Es sei auch nicht verständlich, welches "Erfüllungsinteresse" in bezug auf die Nichtbebauung im Sinne der Paragraphen 918, ff der klagenden Partei zustehen sollte, weil dieses Erfüllungsinteresse in Geld nicht bewertbar sei. Die Möglichkeit dieser Leistungsstörung (Nichtbebauung) sei von den Vertragsparteien bedacht und die Nichtbebauung mit der Sanktion der Ausübung eines Wiederkaufsrechtes vertraglich gesichert worden. Die klagende Partei halte vielmehr am Vertrag fest und fordere Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich zunächst nicht, daß der Beklagte die Bebauungspflicht höchstpersönlich zu erfüllen gehabt hätte; wenn unterstellt werde, daß der Beklagte einen Nichterfüllungsschaden zu ersetzen habe, weil er nicht gebaut habe, sei dieses Erfüllungsinteresse nicht bewertbar und als immaterieller Schaden nicht ersatzfähig. Im übrigen sei außer Streit gestellt, daß auf der Liegenschaft ein Eigenheim errichtet worden sei, womit auch dem Vertragsziel der klagenden Partei (Errichtung von Eigenheimen in der H*****straße) entsprochen worden sei. Der klagenden Partei sei zusammenfassend kein faßbarer Schaden wegen einer Leistungsstörung oder eines Leistungsausfalles entstanden. Auch für Bereicherungs- und Verwendungsansprüche bleibe kein Raum, weil das Risiko einer Erfüllungsstörung oder Erfüllungsvereitelung (durch Nichtbebauung der Liegenschaft) im Vertrag geregelt worden sei. Auch die Geltendmachung einer Kondiktion wegen Zweckverfehlung (analog Paragraph 1435, ABGB) scheitere daran, daß der "erwartete Erfolg durch den tatsächlichen Bau des Hauses eingetreten ist. Schließlich sei auch der Beklagte durch den Verkauf im Jahre 1986 nicht bereichert, weil er bereits im Jahr 1980 ein Grundstück, dessen Marktwert S 630.470 gewesen sei, für nur S
366.658 erworben habe. Er habe daher bereits 1980 ein Vermögen erworben, dessen Wert sich im damaligen Marktpreis ausdrückte. Ein "Spekulationsgewinn" nach Veräußerung sei zwar von steuerrechtlicher Bedeutung; ein Veräußerungsgewinn sei aber ein wertfreies, der Marktwirtschaft zwingend zugrundeliegendes Merkmal. Die klagende Partei habe im Verfahren gar nicht behauptet, sie hätte nach Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Beklagten als Folge einer Vertragsauflösung das Grundstück an andere Interessenten nicht zu einem begünstigenden Kaufpreis, sondern zum Marktpreis verkauft. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worin eine Vermögensverschiebung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten liegen solle.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen der Ungewöhnlichkeit des Sachverhaltes und insbesondere des Umstandes, daß die begleitende rechtliche Beurteilung und Kontrolle und Handhabung des gesamten tatsächlichen Ablaufes seit dem Kaufvertrag bis zur Prozeßführung durch die klagende Partei die rechtliche Beurteilung erschwerte und Rechtsprechung, die gerade auf einen solchen Sachverhalt zuträfe, nicht vorhanden sei, zu.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache die Stattgebung des Klagebegehrens.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.