Die Revision des Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision des Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Bei der Beurteilung dessen, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, kommt es hauptsächlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0027787), wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit können aber im vorliegenden Fall keine „grundsätzlichen Leitlinien" gegeben werden.
Die Einlassung in einen Rechtsstreit mit den Liegenschaftskäufern hätte für den Kläger nur geringe Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl 3 Ob 120/05a). Die Verneinung einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist daher vertretbar.Die Einlassung in einen Rechtsstreit mit den Liegenschaftskäufern hätte für den Kläger nur geringe Aussicht auf Erfolg gehabt vergleiche 3 Ob 120/05a). Die Verneinung einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist daher vertretbar.
Auch das Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Der geltend gemachte sekundäre Verfahrensmangel wegen des Fehlens von Feststellungen über die Kenntnis des Beklagten bezüglich des (geplanten) Grundstücksverkaufs an einen oder mehrere Käufer ist nicht gegeben, weil derartige Feststellungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unerheblich sind. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass für ihn erkennbar gewesen sei, dass sein Gutachten als Grundlage für den Verkauf diente. Dabei versteht es sich aber von selbst, dass die richtige Angabe von Lage und Form der bewerteten Grundstücke von essenzieller Bedeutung für Kaufvertragsverhandlungen ist, unabhängig davon, ob an eine oder mehrere Personen, geteilt oder ungeteilt, verkauft wird.
2. Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben (RIS-Justiz RS0026524). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (1 Ob 78/07p). Auf Basis des Gutachtensauftrags (Inventur und Schätzung eines unbeweglichen Nachlasses) und eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs ist die von den Vorinstanzen angenommene Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten aufgrund seiner Fehlangaben im Gutachten jedenfalls vertretbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schätzung in Bezug auf die Quadratmeterangabe richtig gewesen sein mag, war doch nicht diese, sondern die Fehlangabe betreffend Lage und Form der Grundstücke schadensverursachend. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren auf allfällige Sorgfaltsverletzungen auch des Vertragsverfassers nicht ankommt.2. Die Sachverständigenhaftung nach Paragraph 1299, ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben (RIS-Justiz RS0026524). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (1 Ob 78/07p). Auf Basis des Gutachtensauftrags (Inventur und Schätzung eines unbeweglichen Nachlasses) und eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs ist die von den Vorinstanzen angenommene Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten aufgrund seiner Fehlangaben im Gutachten jedenfalls vertretbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schätzung in Bezug auf die Quadratmeterangabe richtig gewesen sein mag, war doch nicht diese, sondern die Fehlangabe betreffend Lage und Form der Grundstücke schadensverursachend. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren auf allfällige Sorgfaltsverletzungen auch des Vertragsverfassers nicht ankommt.
3. Zur Frage der Schadensminderungspflicht führt der Beklagte aus, der Kläger habe dem Zeugen E***** den Klagsbetrag nahezu „nachgeworfen" und nicht einmal versucht, ihn von seiner ungerechtfertigten Forderung abzubringen. Er begründet aber nicht nachvollziehbar, warum die Forderung nach aliquoter Rückerstattung des Kaufpreises ungerechtfertigt sein sollte, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass die Fläche des gekauften Grundstücks - wegen der notwendig gewordenen Abtretung - geringer ist als im Kaufvertrag ausgewiesen.
4. Bei den unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens getätigten Ausführungen in der Rechtsmittelschrift handelt es sich - soweit überhaupt verständlich - im Wesentlichen um Wiederholungen der oben behandelten Argumente sowie um - irrelevante - Auseinandersetzungen mit der aufgehobenen Entscheidung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang. Die Revision des Beklagten war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.4. Bei den unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens getätigten Ausführungen in der Rechtsmittelschrift handelt es sich - soweit überhaupt verständlich - im Wesentlichen um Wiederholungen der oben behandelten Argumente sowie um - irrelevante - Auseinandersetzungen mit der aufgehobenen Entscheidung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang. Die Revision des Beklagten war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.