Als Aktenwidrigkeit bekämpft die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit die Beweiswürdigung; dies ist im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG jedoch nicht zulässig (EFSlg. 44.640 uva).Als Aktenwidrigkeit bekämpft die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit die Beweiswürdigung; dies ist im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG jedoch nicht zulässig (EFSlg. 44.640 uva).
Den Ausführungen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit ist entgegenzuhalten, daß dieser Rechtsmittelgrund von jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begrifflich verschieden ist (EFSlg. 44.641). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 44.642 uva). Gemäß § 148 Abs. 2 ABGB haben die Großeltern zwar nur dann ein Recht, persönlich mit dem Kind zu verkehren, wenn dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Ob die zwischen der Mutter und ihrem Ehemann einerseits und der mütterlichen Großmutter andererseits bestehenden Spannungen und die in der Vergangenheit aufgetretenen Streitigkeiten ausreichen, um der mütterlichen Großmutter im Sinne des § 148 Abs. 2 ABGB ein Besuchsrecht zu versagen, kann der angeführten Gesetzesstelle nicht eindeutig entnommen werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor. Eine solche ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts, etwa im Pflegschaftsverfahren die gänzliche Außerachtlassung des Wohles des Pflegebefohlenen, verstoßen hat (EFSlg. 47.208 uva), doch kann erfahrungsgemäß nicht angenommen werden, daß durch die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Großmutter einmal im Monat in der Wohnung der Mutter das Wohl des Kindes gefährdet würde. Es steht fest, daß das Kind in seinen ersten Lebensjahren großteils der Pflege der mütterlichen Großmutter überlassen war und sich eine enge Beziehung zwischen Großmutter und Kind entwickelte. Die von der Mutter vorgebrachten Gründe (körperliche Züchtigung des Kindes, Boykottieren der religiösen Erziehung) können jedenfalls bei Ausübung des Besuchsrechtes in der Wohnung der Mutter die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles nicht rechtfertigen. Die Mutter braucht in ihrer Wohnung ein Rauchen der Großmutter nicht zu dulden. Der Frage, ob das Kind bei Unterbleiben von Besuchen der Großmutter leiden würde, kommt im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG keine Bedeutung zu. Die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Großmutter würde eine unzumutbare psychische und körperliche Belastung für das Kind bewirken, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Von der Mutter muß verlangt werden, daß sie eine Atmosphäre schafft, die einen Kontakt mit der Großmutter ermöglicht (EFSlg. 43.272). Allerdings hat auch die Großmutter bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte (5 Ob 536/86). Somit liegt keiner der im § 16 AußStrG angeführten Gründe vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden mußte.Den Ausführungen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit ist entgegenzuhalten, daß dieser Rechtsmittelgrund von jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begrifflich verschieden ist (EFSlg. 44.641). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 44.642 uva). Gemäß Paragraph 148, Absatz 2, ABGB haben die Großeltern zwar nur dann ein Recht, persönlich mit dem Kind zu verkehren, wenn dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Ob die zwischen der Mutter und ihrem Ehemann einerseits und der mütterlichen Großmutter andererseits bestehenden Spannungen und die in der Vergangenheit aufgetretenen Streitigkeiten ausreichen, um der mütterlichen Großmutter im Sinne des Paragraph 148, Absatz 2, ABGB ein Besuchsrecht zu versagen, kann der angeführten Gesetzesstelle nicht eindeutig entnommen werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor. Eine solche ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts, etwa im Pflegschaftsverfahren die gänzliche Außerachtlassung des Wohles des Pflegebefohlenen, verstoßen hat (EFSlg. 47.208 uva), doch kann erfahrungsgemäß nicht angenommen werden, daß durch die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Großmutter einmal im Monat in der Wohnung der Mutter das Wohl des Kindes gefährdet würde. Es steht fest, daß das Kind in seinen ersten Lebensjahren großteils der Pflege der mütterlichen Großmutter überlassen war und sich eine enge Beziehung zwischen Großmutter und Kind entwickelte. Die von der Mutter vorgebrachten Gründe (körperliche Züchtigung des Kindes, Boykottieren der religiösen Erziehung) können jedenfalls bei Ausübung des Besuchsrechtes in der Wohnung der Mutter die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles nicht rechtfertigen. Die Mutter braucht in ihrer Wohnung ein Rauchen der Großmutter nicht zu dulden. Der Frage, ob das Kind bei Unterbleiben von Besuchen der Großmutter leiden würde, kommt im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG keine Bedeutung zu. Die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Großmutter würde eine unzumutbare psychische und körperliche Belastung für das Kind bewirken, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Von der Mutter muß verlangt werden, daß sie eine Atmosphäre schafft, die einen Kontakt mit der Großmutter ermöglicht (EFSlg. 43.272). Allerdings hat auch die Großmutter bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte (5 Ob 536/86). Somit liegt keiner der im Paragraph 16, AußStrG angeführten Gründe vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden mußte.