Der dagegen von der Patientenanwältin, die gemäß § 14 Abs 1 UbG kraft Gesetzes Vertreterin des Kranken für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren ist, erhobene - einseitige (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Revisionsrekurs, auf den die Vorschriften der §§ 13 ff AußStrG anzuwenden sind, (RV 464 BlgNr 17 GP. 27) ist nicht berechtigt.Der dagegen von der Patientenanwältin, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG kraft Gesetzes Vertreterin des Kranken für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren ist, erhobene - einseitige (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Revisionsrekurs, auf den die Vorschriften der Paragraphen 13, ff AußStrG anzuwenden sind, Regierungsvorlage 464 BlgNr 17 Gesetzgebungsperiode 27) ist nicht berechtigt.
Allgemeine Zielsetzung des UbG ist die Gewährleistung eines verstärkten, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Einklang stehenden Schutzes der Persönlichkeitsrechte jener psychisch Kranken, die im Rahmen stationärer psychiatrischer Einrichtungen Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte unterworfen werden (vgl Kopetzky Unterbringungsgesetz Rz 10 unter Hinweis auf die RV 464 BlgNr 17. GP 14 f, JAB 1202 BlgNr 17. GP 2 f, Allgemeines Punkt 3 und 4). Da im Rahmen der Psychiatrie den Ärzten staatliche Zwangsbefugnisse übertragen werden, die in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte der Patienten eingreifen (vgl RV 464 BlgNR 17. GP 19) kommt bei der Auslegung von der Bestimmung des UbG verfassungsrechtlichen Überlegungen besondere Bedeutung zu (2 Ob 512/92). Insbesondere ist daher zu berücksichtigen, daß nach Art 2 Abs 1 Z 5 des BVG vom 29.November 1988 BGBl 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit, jemandem die persönliche Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise nur dann entzogen werden darf, wenn ua Grund zur Annahme besteht, daß er wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde. Nach Art 6 dieses Gesetzes hat daher jedermann, der festgenommen oder angehalten wurde, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges abgesprochen wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jede Freiheitsbeschränkung im Sinne dieser Grundrechtsgarantie überprüft werden können und insbesondere auch jene Fälle umfassen, in denen die (erstmalige) Verfügung der Anhaltung nicht durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde erfolgte (667 BlgNr 17. GP 2, 3).Allgemeine Zielsetzung des UbG ist die Gewährleistung eines verstärkten, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Einklang stehenden Schutzes der Persönlichkeitsrechte jener psychisch Kranken, die im Rahmen stationärer psychiatrischer Einrichtungen Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte unterworfen werden vergleiche Kopetzky Unterbringungsgesetz Rz 10 unter Hinweis auf die Regierungsvorlage 464 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 14 f, JAB 1202 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 2 f, Allgemeines Punkt 3 und 4). Da im Rahmen der Psychiatrie den Ärzten staatliche Zwangsbefugnisse übertragen werden, die in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte der Patienten eingreifen vergleiche Regierungsvorlage 464 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 19) kommt bei der Auslegung von der Bestimmung des UbG verfassungsrechtlichen Überlegungen besondere Bedeutung zu (2 Ob 512/92). Insbesondere ist daher zu berücksichtigen, daß nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des BVG vom 29.November 1988 Bundesgesetzblatt 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit, jemandem die persönliche Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise nur dann entzogen werden darf, wenn ua Grund zur Annahme besteht, daß er wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes hat daher jedermann, der festgenommen oder angehalten wurde, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges abgesprochen wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jede Freiheitsbeschränkung im Sinne dieser Grundrechtsgarantie überprüft werden können und insbesondere auch jene Fälle umfassen, in denen die (erstmalige) Verfügung der Anhaltung nicht durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde erfolgte (667 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 2, 3).
Im Lichte dieser Auslegungsgrundsätze hat daher der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, daß in Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt wurde, der in seinen Rechten Beeinträchtigte auch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahmen weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob diese rechtsmäßig erfolgte oder nicht (RZ 1992/85, 282; 7 Ob 585/91, 7 Ob 590/91, 6 Ob 614/91, 2 Ob 550/91, 2 Ob 512/92). Die von Kopetzky (Unterbringungsgesetzt, Rz 383) vertretene Rechtsansicht, wonach eine Entscheidung über die Zulässigkeit der "weiteren" Unterbringung dann zu entfallen habe, wenn die Unterbringung zwischenzeitig aufgehoben oder der Kranke bereits entlassen worden sei und eine Überprüfung "ex post" über die Zulässigkeit der bisher erfolgten Unterbringung nicht zu erfolgen habe, wurde daher von der Rechtsprechung nicht geteilt.
Aus diesen Überlegungen ist aber für die Rekurswerberin aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen.
Nach § 19 Abs 1 UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu verschaffen. Das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung soll daher von Amts wegen eingeleitet werden, sobald das Gericht, von wem auch immer, von der Aufnahme des Kranken erfährt. Gelangt das Gericht bei der Erstanhörung des Kranken zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es sie vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In dieser hat es über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden und, falls es die Unterbringung für zulässig erklärt, gleichzeitig eine drei Monate nicht übersteigende Frist ab Unterbringung festzusetzen. Bei dieser Fristsetzung kommt es daher nicht auf die tatsächliche Verständigung des Gerichtes über die erfolgte Unterbringung, sondern auf die tatsächliche Dauer der Unterbringung an (vgl auch Kopetzky aaO Rz 443). Mit dieser Entscheidung wird daher auch im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.November 1988, BGBl 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit darüber abgesprochen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung eines Kranken ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu verschaffen. Das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung soll daher von Amts wegen eingeleitet werden, sobald das Gericht, von wem auch immer, von der Aufnahme des Kranken erfährt. Gelangt das Gericht bei der Erstanhörung des Kranken zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es sie vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In dieser hat es über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden und, falls es die Unterbringung für zulässig erklärt, gleichzeitig eine drei Monate nicht übersteigende Frist ab Unterbringung festzusetzen. Bei dieser Fristsetzung kommt es daher nicht auf die tatsächliche Verständigung des Gerichtes über die erfolgte Unterbringung, sondern auf die tatsächliche Dauer der Unterbringung an vergleiche auch Kopetzky aaO Rz 443). Mit dieser Entscheidung wird daher auch im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.November 1988, Bundesgesetzblatt 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit darüber abgesprochen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung eines Kranken ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen.
Der dagegen vom Erstgericht gesondert ausgefertigte Beschluß über das Vorliegen einer "de facto" Unterbringung ab einem bestimmten Zeitraum ist aber durch das Gesetz nicht gedeckt, weil damit nicht über die Zulässigkeit einer Unterbringung abgesprochen, sondern lediglich festgehalten wird, daß allenfalls die Verständigungspflicht im Sinn des § 17 UbG durch die Anstalt verletzt wurde. Für einen bloß feststellenden Beschluß, es habe sich um eine "de facto" Unterbringung gehandelt, ohne auch über die Zulässigkeit der Unterbringung abzusprechen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Das Rekursgericht hat daher mangels Rechtsgrundlage den angefochtenen Beschluß zu Recht ersatzlos aufgehoben.Der dagegen vom Erstgericht gesondert ausgefertigte Beschluß über das Vorliegen einer "de facto" Unterbringung ab einem bestimmten Zeitraum ist aber durch das Gesetz nicht gedeckt, weil damit nicht über die Zulässigkeit einer Unterbringung abgesprochen, sondern lediglich festgehalten wird, daß allenfalls die Verständigungspflicht im Sinn des Paragraph 17, UbG durch die Anstalt verletzt wurde. Für einen bloß feststellenden Beschluß, es habe sich um eine "de facto" Unterbringung gehandelt, ohne auch über die Zulässigkeit der Unterbringung abzusprechen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Das Rekursgericht hat daher mangels Rechtsgrundlage den angefochtenen Beschluß zu Recht ersatzlos aufgehoben.