Dagegen wendet sich der erst am 8.8.1991, sohin nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 28 Abs 1 UbG und demnach, weil Außerstreitsachen (§ 12 Abs 2 UbG) Ferialsachen sind (AnwZ 1936, 457; JBl 1938, 58; NZ 1969, 154; 6 Ob 710/87; 6 Ob 669/88; 6 Ob 516/90 ua) verspätet beim Erstgericht überreichte außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.Dagegen wendet sich der erst am 8.8.1991, sohin nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des Paragraph 28, Absatz eins, UbG und demnach, weil Außerstreitsachen (Paragraph 12, Absatz 2, UbG) Ferialsachen sind (AnwZ 1936, 457; JBl 1938, 58; NZ 1969, 154; 6 Ob 710/87; 6 Ob 669/88; 6 Ob 516/90 ua) verspätet beim Erstgericht überreichte außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.
Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen des erst am 1.1.1991 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 1.3.1990, BGBl 155, über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz/UbG) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes überhaupt fehlt; er ist aber auch berechtigt, weshalb auf ihn gemäß der auch für Revisionsrekurse geltenden Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG (EvBl 1991/91 uva) trotz seiner Verspätung Bedacht zu nehmen ist, zumal sich die angefochtene Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (siehe dazu Kopetzki, Unterbringungsgesetz 162). In Fällen, in denen - wie hier - mit Gerichtsbeschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier: Art 5 Abs 1 lit e MRK bzw Art 2 Abs 1 Z 5 des BVG vom 29.11.1988, BGBl 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, kann niemand außer dem untergebrachten Kranken ein Recht auf die oder aus der in seinem Interesse für zulässig erklärten Unterbringung erwerben. Da aber andererseits ein Beschluß, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, das erwähnte Grundrecht des Kranken beeinträchtigt, sind gemäß § 28 UbG jedenfalls er und sein Vertreter sowie die übrigen dort genannten Personen rekursberechtigt. In einem solchen Fall hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie zu Recht erfolgte (so auch 1 Ob 549/91 zum UbG unter Berufung auf die zu Fällen von Anhaltungen in geschlossenen Anstalten nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen SZ 39/83; SZ 60/12; ÖAV 1988, 109). Dies folgt schon aus den verfassungsrechtlichen Normen des Art 5 Abs 4 MRK und des sich daran orientierenden (RV 134 BlgNR 17.GP 7) Art 6 Abs 1 des hier bereits zur Anwendung gelangenden Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit: Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden wird (1 Ob 549/91). Ungeachtet dessen, daß nunmehr der Endzeitpunkt der für zulässig erklärten weiteren Unterbringung bereits verstrichen ist und daß die Betroffene nach der Aktenlage überhaupt schon seit 5.7.1991 aus der Anstalt beurlaubt ist (ON 22), muß somit nach wie vor über das von ihrem Vertreter erhobene Rechtsmittel entschieden werden.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen des erst am 1.1.1991 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 1.3.1990, BGBl 155, über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz/UbG) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes überhaupt fehlt; er ist aber auch berechtigt, weshalb auf ihn gemäß der auch für Revisionsrekurse geltenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG (EvBl 1991/91 uva) trotz seiner Verspätung Bedacht zu nehmen ist, zumal sich die angefochtene Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (siehe dazu Kopetzki, Unterbringungsgesetz 162). In Fällen, in denen - wie hier - mit Gerichtsbeschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier: Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK bzw Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des BVG vom 29.11.1988, BGBl 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, kann niemand außer dem untergebrachten Kranken ein Recht auf die oder aus der in seinem Interesse für zulässig erklärten Unterbringung erwerben. Da aber andererseits ein Beschluß, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, das erwähnte Grundrecht des Kranken beeinträchtigt, sind gemäß Paragraph 28, UbG jedenfalls er und sein Vertreter sowie die übrigen dort genannten Personen rekursberechtigt. In einem solchen Fall hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie zu Recht erfolgte (so auch 1 Ob 549/91 zum UbG unter Berufung auf die zu Fällen von Anhaltungen in geschlossenen Anstalten nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen SZ 39/83; SZ 60/12; ÖAV 1988, 109). Dies folgt schon aus den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 4, MRK und des sich daran orientierenden Regierungsvorlage 134 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 7) Artikel 6, Absatz eins, des hier bereits zur Anwendung gelangenden Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit: Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden wird (1 Ob 549/91). Ungeachtet dessen, daß nunmehr der Endzeitpunkt der für zulässig erklärten weiteren Unterbringung bereits verstrichen ist und daß die Betroffene nach der Aktenlage überhaupt schon seit 5.7.1991 aus der Anstalt beurlaubt ist (ON 22), muß somit nach wie vor über das von ihrem Vertreter erhobene Rechtsmittel entschieden werden.
Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß es im vorliegenden Fall um die Entscheidung über die weitere Unterbringung der Betroffenen gemäß § 30 UbG ging, die der Abteilungsleiter im Sinne seiner Mitteilung gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle für erforderlich gehalten hat. Auf das Verfahren bei der Verlängerung einer erstmals für zulässig erklärten Unterbringung sind aber gemäß § 30 Abs 4 UbG die §§ 19 bis 29 sinngemäß anzuwenden, dh es ist wie im Falle der erstmaligen Unterbringung zweiaktig: Auch hier hat das Gericht zunächst binnen vier Tagen ab Kenntnis der Mitteilung des Abteilungsleiters gemäß § 30 Abs 3 UbG eine Anhörung des Kranken im Sinne des § 19 UbG vorzunehmen und danach im Sinne des § 20 UbG entweder die weitere Unterbringung vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG für zulässig oder diese sofort für unzulässig zu erklären. Gegen den Ausspruch der vorläufigen Zulässigkeit der (weiteren) Unterbringung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 20 Abs 3 UbG). Ist aber - wie im vorliegenden Fall - die (weitere) Unterbringung für unzulässig erklärt worden, so wäre sie sogleich aufzuheben gewesen, wenn nicht der Abteilungsleiter dagegen den Rekurs "angemeldet" und das Erstgericht diesem sogleich aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte (§ 20 Abs 2 UbG). Daraus folgt, daß Gegenstand eines solchen Rekursverfahrens immer nur die vorläufige Zulässigkeit der (weiteren) Unterbringung sein kann. Unter Mißachtung dieser Grenzen des Entscheidungsgegenstandes hat aber das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die weitere Unterbringung der Betroffenen bis 8.9.1991 für zulässig erklärt und damit bereits eine endgültige Entscheidung über die weitere Unterbringung im Sinne des § 26 UbG getroffen. Mit dieser Vorgangsweise hat es sich über die Bestimmungen der §§ 22 bis 25 UbG hinweggesetzt, die vor einer solchen endgültigen Entscheidung zwingend die Bestellung zumindest eines Sachverständigen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorsehen, bei der dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter Gelegenheit zu geben ist, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen (§ 25 Abs 2 UbG). Die Rekursentscheidung erging daher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kranken und ihrer Vertreterin, sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt.Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß es im vorliegenden Fall um die Entscheidung über die weitere Unterbringung der Betroffenen gemäß Paragraph 30, UbG ging, die der Abteilungsleiter im Sinne seiner Mitteilung gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle für erforderlich gehalten hat. Auf das Verfahren bei der Verlängerung einer erstmals für zulässig erklärten Unterbringung sind aber gemäß Paragraph 30, Absatz 4, UbG die Paragraphen 19 bis 29 sinngemäß anzuwenden, dh es ist wie im Falle der erstmaligen Unterbringung zweiaktig: Auch hier hat das Gericht zunächst binnen vier Tagen ab Kenntnis der Mitteilung des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 30, Absatz 3, UbG eine Anhörung des Kranken im Sinne des Paragraph 19, UbG vorzunehmen und danach im Sinne des Paragraph 20, UbG entweder die weitere Unterbringung vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG für zulässig oder diese sofort für unzulässig zu erklären. Gegen den Ausspruch der vorläufigen Zulässigkeit der (weiteren) Unterbringung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 20, Absatz 3, UbG). Ist aber - wie im vorliegenden Fall - die (weitere) Unterbringung für unzulässig erklärt worden, so wäre sie sogleich aufzuheben gewesen, wenn nicht der Abteilungsleiter dagegen den Rekurs "angemeldet" und das Erstgericht diesem sogleich aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte (Paragraph 20, Absatz 2, UbG). Daraus folgt, daß Gegenstand eines solchen Rekursverfahrens immer nur die vorläufige Zulässigkeit der (weiteren) Unterbringung sein kann. Unter Mißachtung dieser Grenzen des Entscheidungsgegenstandes hat aber das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die weitere Unterbringung der Betroffenen bis 8.9.1991 für zulässig erklärt und damit bereits eine endgültige Entscheidung über die weitere Unterbringung im Sinne des Paragraph 26, UbG getroffen. Mit dieser Vorgangsweise hat es sich über die Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 25 UbG hinweggesetzt, die vor einer solchen endgültigen Entscheidung zwingend die Bestellung zumindest eines Sachverständigen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorsehen, bei der dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter Gelegenheit zu geben ist, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen (Paragraph 25, Absatz 2, UbG). Die Rekursentscheidung erging daher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kranken und ihrer Vertreterin, sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliegt.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Abteilungsleiters neuerlich zu entscheiden haben, wobei jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nur mehr ein feststellender Ausspruch darüber in Betracht kommt, daß die tatsächliche weitere Unterbringung der Kranken entweder vorläufig zulässig war oder nicht.