Der Revisionrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (EFSlg 47.081, 55.490 uva, zuletzt etwa 6 Ob 610/89; 8 Ob 529, 530/89). Da auch im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters mangels besonderer Regelung auf den Revisionsrekurs die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anzuwenden sind (so die in NZ 1986, 71 zitierten Entscheidungen 7 Ob 621/84 und 6 Ob 546/85; SZ 58/61; NZ 1987, 37; vgl auch Gamerith in NZ 1988, 70 und die dort unter FN 101 angeführte weitere Rechtsprechung), ist das Rechtsmittel des Betroffenen nach § 16 AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist es auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Derartige Anfechtungsgründe vermag der Rechtsmittelwerber aber nicht aufzuzeigen:Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (EFSlg 47.081, 55.490 uva, zuletzt etwa 6 Ob 610/89; 8 Ob 529, 530/89). Da auch im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters mangels besonderer Regelung auf den Revisionsrekurs die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG anzuwenden sind (so die in NZ 1986, 71 zitierten Entscheidungen 7 Ob 621/84 und 6 Ob 546/85; SZ 58/61; NZ 1987, 37; vergleiche auch Gamerith in NZ 1988, 70 und die dort unter FN 101 angeführte weitere Rechtsprechung), ist das Rechtsmittel des Betroffenen nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist es auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Derartige Anfechtungsgründe vermag der Rechtsmittelwerber aber nicht aufzuzeigen:
Der Betroffene macht im wesentlichen nur geltend, er brauche auf keinen Fall einen Sachwalter, die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens beruhe auf falschen Angaben, er lasse sich zwar keine Depotspritzen verabreichen, aber sonst freiwillig behandeln und er wolle auf keinen Fall von einem Sachverständigen untersucht werden. Mit diesen Ausführungen übersieht der Rechtsmittelwerber jedoch, daß § 236 AußStrG (§ 273 ABGB) als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verlangt. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorlägen und daher das Bestellungsverfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG fortzusetzen sei, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein (Gamerith, aao, 68; 8 Ob 539/87; 6 Ob 732/87; 4 Ob 542/88; 5 Ob 576/89; 6 Ob 606-608/89 ua). Wird aber das Verfahren auf Grund des persönlichen Eindruckes, den das Gericht vom Betroffenen gewonnen hat, fortgesetzt, so hat es gleichzeitig für dessen Rechtsbeistand zu sorgen. Das kann der gesetzliche oder ein gewählter Vertreter sein. Fehlen solche Vertreter - wie hier - so ist gemäß § 238 Abs 1 AußStrG ein einstweiliger Verfahrenssachwalter (zum Begriff vgl Pichler in JBl 1984, 230 und Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, Anm 5 zu § 238) zu bestellen, der nur im Verfahren selbst Vertretungsmacht, und zwar neben dem, nicht statt des Betroffenen, hat. Der Betroffene wird somit dadurch in seiner Geschäftsfähigkeit und in seiner Fähigkeit, eigene Rechtsmittel einzubringen, nicht beschränkt (Gamerith, aaO, 69). Im weiteren Verfahren muß gemäß § 241 Abs 2 AußStrG zumindest ein Sachverständiger bestellt werden, der sein Gutachten in mündlicher Verhandlung vorzutragen hat. Es ist daher auch eine allenfalls amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Daraus folgt bereits die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, sodaß auch in Ansehung der bestätigten Sachverständigenbestellung nicht mehr geprüft werden muß, ob hier die Anfechtung nicht etwa schon in analoger Anwendung der §§ 351 Abs 1, 366 Abs 2 ZPO (vgl Maurer, aaO, Anm 11 zu § 241) ausgeschlossen gewesen wäre; ebensowenig die Frage, ob auf das verspätete Rechtsmittel im Hinblick auf § 11 Abs 2 AußStrG überhaupt noch Bedacht zu nehmen gewesen wäre.Der Betroffene macht im wesentlichen nur geltend, er brauche auf keinen Fall einen Sachwalter, die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens beruhe auf falschen Angaben, er lasse sich zwar keine Depotspritzen verabreichen, aber sonst freiwillig behandeln und er wolle auf keinen Fall von einem Sachverständigen untersucht werden. Mit diesen Ausführungen übersieht der Rechtsmittelwerber jedoch, daß Paragraph 236, AußStrG (Paragraph 273, ABGB) als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verlangt. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorlägen und daher das Bestellungsverfahren gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG fortzusetzen sei, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sein (Gamerith, aao, 68; 8 Ob 539/87; 6 Ob 732/87; 4 Ob 542/88; 5 Ob 576/89; 6 Ob 606-608/89 ua). Wird aber das Verfahren auf Grund des persönlichen Eindruckes, den das Gericht vom Betroffenen gewonnen hat, fortgesetzt, so hat es gleichzeitig für dessen Rechtsbeistand zu sorgen. Das kann der gesetzliche oder ein gewählter Vertreter sein. Fehlen solche Vertreter - wie hier - so ist gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ein einstweiliger Verfahrenssachwalter (zum Begriff vergleiche Pichler in JBl 1984, 230 und Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, Anmerkung 5 zu Paragraph 238,) zu bestellen, der nur im Verfahren selbst Vertretungsmacht, und zwar neben dem, nicht statt des Betroffenen, hat. Der Betroffene wird somit dadurch in seiner Geschäftsfähigkeit und in seiner Fähigkeit, eigene Rechtsmittel einzubringen, nicht beschränkt (Gamerith, aaO, 69). Im weiteren Verfahren muß gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG zumindest ein Sachverständiger bestellt werden, der sein Gutachten in mündlicher Verhandlung vorzutragen hat. Es ist daher auch eine allenfalls amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Daraus folgt bereits die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, sodaß auch in Ansehung der bestätigten Sachverständigenbestellung nicht mehr geprüft werden muß, ob hier die Anfechtung nicht etwa schon in analoger Anwendung der Paragraphen 351, Absatz eins, 366, Absatz 2, ZPO vergleiche Maurer, aaO, Anmerkung 11 zu Paragraph 241,) ausgeschlossen gewesen wäre; ebensowenig die Frage, ob auf das verspätete Rechtsmittel im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG überhaupt noch Bedacht zu nehmen gewesen wäre.