Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung unzulässig. Diese neue Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für das Außerstreitverfahren (Petrasch, ÖJZ 1985, 303; SZ 57/40; RZ 1985/35; 7 Ob 582/85; EvBl 1987/60; 5 Ob 584/88 ua). Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Bestellung eines Sachwalters an sich sowie die Bestellung Max M***'S zum Sachwalter bestätigt, und darüber hinaus den Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten abgesehen von einer konkreteren Umschreibung der Agenden eingeschränkt. Der Revisionsrekurs richtet sich somit gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 1 AußStrG, also unter Beschränkung auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. In diesem Sinne erklären die Rechtsmittelwerber auch, ihren Revisionsrekurs auf die Anfechtungsgründe der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Bereich offenbarer Gesetzwidrigkeit" sowie eines "wesentlichen Verfahrensmangels als Nullität" zu stützen. Mit den dazu erstatteten Ausführungen werden aber die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit inhaltlich nicht geltend gemacht. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht geltend gemacht werden, weil dieser Rechtsmittelgrund mit jenem der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gleichgesetzt werden kann. Eine "unrichtige rechtliche Beurteilung in Form der offenbaren Gesetzwidrigkeit" wird im Revisionsrekurs vorerst darin erblickt, daß das Rekursgericht die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch des ergänzten Sachverständigengutachtens als ausreichende Grundlage für die Bestellung eines Sachwalters erachtet habe. Die bei Katharina S*** festgestellte Behinderung reiche bei richtiger Beurteilung für den verfügten Entzug der Dispositionsfreiheit nicht aus. Die Bestellung eines Sachwalters sei im Sinne des hier geltenden Subsidiaritätsprinzipes auch nicht notwendig, weil die Behinderte sich durch andere Maßnahmen helfen könne.Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung unzulässig. Diese neue Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für das Außerstreitverfahren (Petrasch, ÖJZ 1985, 303; SZ 57/40; RZ 1985/35; 7 Ob 582/85; EvBl 1987/60; 5 Ob 584/88 ua). Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Bestellung eines Sachwalters an sich sowie die Bestellung Max M***'S zum Sachwalter bestätigt, und darüber hinaus den Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten abgesehen von einer konkreteren Umschreibung der Agenden eingeschränkt. Der Revisionsrekurs richtet sich somit gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, also unter Beschränkung auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. In diesem Sinne erklären die Rechtsmittelwerber auch, ihren Revisionsrekurs auf die Anfechtungsgründe der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Bereich offenbarer Gesetzwidrigkeit" sowie eines "wesentlichen Verfahrensmangels als Nullität" zu stützen. Mit den dazu erstatteten Ausführungen werden aber die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit inhaltlich nicht geltend gemacht. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht geltend gemacht werden, weil dieser Rechtsmittelgrund mit jenem der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gleichgesetzt werden kann. Eine "unrichtige rechtliche Beurteilung in Form der offenbaren Gesetzwidrigkeit" wird im Revisionsrekurs vorerst darin erblickt, daß das Rekursgericht die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch des ergänzten Sachverständigengutachtens als ausreichende Grundlage für die Bestellung eines Sachwalters erachtet habe. Die bei Katharina S*** festgestellte Behinderung reiche bei richtiger Beurteilung für den verfügten Entzug der Dispositionsfreiheit nicht aus. Die Bestellung eines Sachwalters sei im Sinne des hier geltenden Subsidiaritätsprinzipes auch nicht notwendig, weil die Behinderte sich durch andere Maßnahmen helfen könne.
Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. § 236 ABGB verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigieit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene vorlägen, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein (8 Ob 539/87; 6 Ob 732/87; 4 Ob 542/88; 4 Ob 543/88 ua).Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Paragraph 236, ABGB verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigieit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene vorlägen, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sein (8 Ob 539/87; 6 Ob 732/87; 4 Ob 542/88; 4 Ob 543/88 ua).
Als offenbare Gesetzwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weiters geltend gemacht, daß mit Max M*** eine der Betroffenen völlig fremde und unbekannte Person zum Sachwalter bestellt worden sei, obwohl die Betroffene einen Halbbruder, Johann B***, habe, der bereit sei, als Sachwalter zu fungieren. Auch damit wird der genannte Anfechtungsgrund nicht aufgezeigt. Die im Revisionsrekurs zur Stützung des darin vertretenen Rechtsstandpunktes herangezogene Bestimmung des § 281 ABGB sieht wohl die Bestellung einer nahestehenden Person zum Sachwalter vor, macht dies aber davon abhängig, daß das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert. Nach Abs 3 der genannten Bestimmung besteht auch die Möglichkeit, Angehörige rechtsberatender Berufe zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Da das Rekursgericht bei Bestellung der Person des Sachwalters auf die anstehenden Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Realitäten der Betroffenen Bedacht genommen und dementsprechend auch den Kenntnissen und Erfahrungen der zu bestellenden Person auf diesem Gebiet Rechnung getragen hat, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gesprochen werden. Selbst wenn die Vorinstanzen nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hätten, bestünde unter diesem Anfechtungsgrund keine Anfechtungsmöglichkeit, weil lediglich in einer gänzlichen Außerachtlassung des Wohles der Betroffenen offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden könnte.Als offenbare Gesetzwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weiters geltend gemacht, daß mit Max M*** eine der Betroffenen völlig fremde und unbekannte Person zum Sachwalter bestellt worden sei, obwohl die Betroffene einen Halbbruder, Johann B***, habe, der bereit sei, als Sachwalter zu fungieren. Auch damit wird der genannte Anfechtungsgrund nicht aufgezeigt. Die im Revisionsrekurs zur Stützung des darin vertretenen Rechtsstandpunktes herangezogene Bestimmung des Paragraph 281, ABGB sieht wohl die Bestellung einer nahestehenden Person zum Sachwalter vor, macht dies aber davon abhängig, daß das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung besteht auch die Möglichkeit, Angehörige rechtsberatender Berufe zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Da das Rekursgericht bei Bestellung der Person des Sachwalters auf die anstehenden Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Realitäten der Betroffenen Bedacht genommen und dementsprechend auch den Kenntnissen und Erfahrungen der zu bestellenden Person auf diesem Gebiet Rechnung getragen hat, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gesprochen werden. Selbst wenn die Vorinstanzen nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hätten, bestünde unter diesem Anfechtungsgrund keine Anfechtungsmöglichkeit, weil lediglich in einer gänzlichen Außerachtlassung des Wohles der Betroffenen offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden könnte.
Insoweit im Revisionsrekurs unter dem Anfechtungsgrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Nullität" unter Hinweis auf § 241 AußStrG die Ergebnisse des Beweisverfahrens als für die Bestellung eines Sachwalters unzureichend dargestellt werden und die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerügt wird, wird der in diesem Zusammenhang allein zulässige Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nicht aufgezeigt, weil nach § 241 Abs 2 AußStrG idF des Sachwaltergesetzes nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen sind. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Rang einer Nichtigkeit erblickt werden (7 Ob 547/86).Insoweit im Revisionsrekurs unter dem Anfechtungsgrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Nullität" unter Hinweis auf Paragraph 241, AußStrG die Ergebnisse des Beweisverfahrens als für die Bestellung eines Sachwalters unzureichend dargestellt werden und die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerügt wird, wird der in diesem Zusammenhang allein zulässige Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nicht aufgezeigt, weil nach Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG in der Fassung des Sachwaltergesetzes nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen sind. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Rang einer Nichtigkeit erblickt werden (7 Ob 547/86).
Da somit kein Rekursgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Betroffene zur Zeit der Erteilung der Vertretungsvollmacht an Dr. F*** überhaupt in der Lage war, die Tragweite dieser Rechtshandlung zu überblicken.Da somit kein Rekursgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Betroffene zur Zeit der Erteilung der Vertretungsvollmacht an Dr. F*** überhaupt in der Lage war, die Tragweite dieser Rechtshandlung zu überblicken.