Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des neuen Sachwalters ist unzulässig.
Entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Auffassung liegt eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die darin unter der Bezeichnung "mit der Maßgabe" enthaltene Änderung betrifft nämlich nur die Gründe für die Bestellung des Rekurswerbers zum Sachwalter, die vom Rekursgericht an sich gebilligt wurde. Eine bestätigende Entscheidung ist aber auch dann gegeben, wenn das Rechtsmittelgericht der Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Entscheidung aus anderen Gründen als dieses unverändert läßt (SZ 47/51 ua). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach § 16 Abs.1 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt (NZ 1987, 95 ua). Von den nach der angeführten Gesetzesstelle für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebenden Tatbeständen kommt hier nur der der Nichtigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit in Betracht. Der Rekurswerber erblickt eine Nichtigkeit darin, daß er vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht gehört wurde. Im Verfahren außer Streitsachen wird aber ein erster Instanz unterlaufener Mangel des rechtlichen Gehörs im allgemeinen dadurch geheilt, daß Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Recht der Partei auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (SZ 46/93; EFSlg. 37.153, 49.984 ua). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Da für das Rekursverfahren das Neuerungsverbot nicht galt (§ 10 AußStrG), hätte der Rekurswerber im Rekurs alle Tatsachen vorbringen können, die seiner Meinung nach seiner Bestellung zum Sachwalter entgegenstehen, und hätte insbesondere auch geltend machen können, daß seine Ehegattin die Zustimmung verweigert (vgl. § 193 ABGB). Soweit er dies nunmehr erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs vorbringt, kann darauf nicht Bedacht genommen werden, weil für dieses Rechtsmittel das Neuerungsverbot gilt (EFSlg. 44.637, 52.740 uva). Die vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit ist jedenfalls geheilt.Entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Auffassung liegt eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die darin unter der Bezeichnung "mit der Maßgabe" enthaltene Änderung betrifft nämlich nur die Gründe für die Bestellung des Rekurswerbers zum Sachwalter, die vom Rekursgericht an sich gebilligt wurde. Eine bestätigende Entscheidung ist aber auch dann gegeben, wenn das Rechtsmittelgericht der Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Entscheidung aus anderen Gründen als dieses unverändert läßt (SZ 47/51 ua). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt (NZ 1987, 95 ua). Von den nach der angeführten Gesetzesstelle für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebenden Tatbeständen kommt hier nur der der Nichtigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit in Betracht. Der Rekurswerber erblickt eine Nichtigkeit darin, daß er vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht gehört wurde. Im Verfahren außer Streitsachen wird aber ein erster Instanz unterlaufener Mangel des rechtlichen Gehörs im allgemeinen dadurch geheilt, daß Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Recht der Partei auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (SZ 46/93; EFSlg. 37.153, 49.984 ua). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Da für das Rekursverfahren das Neuerungsverbot nicht galt (Paragraph 10, AußStrG), hätte der Rekurswerber im Rekurs alle Tatsachen vorbringen können, die seiner Meinung nach seiner Bestellung zum Sachwalter entgegenstehen, und hätte insbesondere auch geltend machen können, daß seine Ehegattin die Zustimmung verweigert vergleiche Paragraph 193, ABGB). Soweit er dies nunmehr erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs vorbringt, kann darauf nicht Bedacht genommen werden, weil für dieses Rechtsmittel das Neuerungsverbot gilt (EFSlg. 44.637, 52.740 uva). Die vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeit ist jedenfalls geheilt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen (vgl. EFSlg. 47.208), nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß in der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98; EFSlg. 52.757; NZ 1987, 95 uva).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen vergleiche EFSlg. 47.208), nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß in der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98; EFSlg. 52.757; NZ 1987, 95 uva).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben:
§ 281 ABGB bestimmt, welche Personen zum Sachwalter zu bestellen sind. Was in dem Fall zu geschehen hat, als keine dieser Personen bestellt werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und klar geregelt. Immerhin verweist § 281 Abs.1 ABGB darauf, daß die Bestellung einer nahestehenden Person nur in Frage kommt, wenn das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert, was einen gewissen Spielraum offen läßt, und § 281 Abs.2 ABGB enthält die Einschränkung, daß eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person nur bestellt werden kann, wenn eine solche verfügbar ist. Andererseits bestimmt aber § 273 ABGB, daß für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn dies erforderlich ist. Daraus ergibt sich aber, daß es nicht offenbar gesetzwidrig ist, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen.Paragraph 281, ABGB bestimmt, welche Personen zum Sachwalter zu bestellen sind. Was in dem Fall zu geschehen hat, als keine dieser Personen bestellt werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und klar geregelt. Immerhin verweist Paragraph 281, Absatz eins, ABGB darauf, daß die Bestellung einer nahestehenden Person nur in Frage kommt, wenn das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert, was einen gewissen Spielraum offen läßt, und Paragraph 281, Absatz 2, ABGB enthält die Einschränkung, daß eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person nur bestellt werden kann, wenn eine solche verfügbar ist. Andererseits bestimmt aber Paragraph 273, ABGB, daß für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn dies erforderlich ist. Daraus ergibt sich aber, daß es nicht offenbar gesetzwidrig ist, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in Paragraph 281, ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen.
Dann ist es aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, gemäß § 282 ABGB für diesen Sonderfall, also wenn die Spezialnorm des § 281 ABGB nicht ausreicht, sinngemäß die Bestimmung des § 200 ABGB anzuwenden. Wenn auch die Verpflichtung, eine Vormundschaft zu übernehmen, verschiedentlich als Staatsbürgerpflicht und nicht als eine Pflicht des Vormundes iSd Verweisungsnorm des § 282 ABGB aufgefaßt wird, so ist eine solche Auslegung doch nicht zwingend, sondern man kann § 200 ABGB auch so auslegen, daß damit für die schon zum Vormund bestellte Person die Verpflichtung aufgestellt wird, die Vormundschaft auch zu übernehmen (vgl. Wentzel, Piegler in Klang2 I/2 312), und damit diese Verpflichtung schon zu den Pflichten des Vormundes zählen. Es widerspricht also auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, diese für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung des § 200 ABGB auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.Dann ist es aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, gemäß Paragraph 282, ABGB für diesen Sonderfall, also wenn die Spezialnorm des Paragraph 281, ABGB nicht ausreicht, sinngemäß die Bestimmung des Paragraph 200, ABGB anzuwenden. Wenn auch die Verpflichtung, eine Vormundschaft zu übernehmen, verschiedentlich als Staatsbürgerpflicht und nicht als eine Pflicht des Vormundes iSd Verweisungsnorm des Paragraph 282, ABGB aufgefaßt wird, so ist eine solche Auslegung doch nicht zwingend, sondern man kann Paragraph 200, ABGB auch so auslegen, daß damit für die schon zum Vormund bestellte Person die Verpflichtung aufgestellt wird, die Vormundschaft auch zu übernehmen vergleiche Wentzel, Piegler in Klang2 I/2 312), und damit diese Verpflichtung schon zu den Pflichten des Vormundes zählen. Es widerspricht also auch nicht offenbar der Bestimmung des Paragraph 282, ABGB, diese für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung des Paragraph 200, ABGB auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.
Aber auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene einschränkende Auslegung des § 195 ABGB ist nicht offenbar gesetzwidrig. Zur Zeit der Entstehung dieser Bestimmung gab es die Einrichtung der Vereinssachwalterschaft noch nicht. Man kann daher nicht auf eine offenbare Absicht des Gesetzgebers schließen, daß auch Personen, die nur während ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des § 195 ABGB zur Verfügung stehen soll.Aber auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene einschränkende Auslegung des Paragraph 195, ABGB ist nicht offenbar gesetzwidrig. Zur Zeit der Entstehung dieser Bestimmung gab es die Einrichtung der Vereinssachwalterschaft noch nicht. Man kann daher nicht auf eine offenbare Absicht des Gesetzgebers schließen, daß auch Personen, die nur während ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des Paragraph 195, ABGB zur Verfügung stehen soll.
Es liegt somit weder eine Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG vor. Damit ist noch nichts zur Frage gesagt, ob der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes billigt, weil die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung mit der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung nicht gleichbedeutend ist (EFSlg. 44.641; NZ 1987, 351 uva).Es liegt somit weder eine Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 16, AußStrG vor. Damit ist noch nichts zur Frage gesagt, ob der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes billigt, weil die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung mit der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung nicht gleichbedeutend ist (EFSlg. 44.641; NZ 1987, 351 uva).