Rechtssatz RS0086340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086340
Entscheidungsdatum
20.04.1988
Norm
ABGB §195
ABGB §282
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des § 195 ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des Paragraph 195, ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086340
Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00552_8700000_001