Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren der im Pflegeheim der S*** W*** Lainz verstorbenen Stefanie Maria M*** wurden vom Erstgericht u.a. die von der erblasserischen Tochter Sylvia M*** für restliche Begräbniskosten in der Höhe von 33.000 S (39.000 S abzüglich Sterbegeld von 6.000 S) angemeldete Forderung und die Forderung des Pflegeheimes Lainz für offene Pflegegebühren in der Höhe von 211.903,40 S, darin für die letzten drei Jahre vor dem Todestag ein Betrag von 147.639,08 S, zur Kenntnis genommen (Punkt 1 a) und b) des Spruches), das erblasserische Nachlaßvermögen im Wert von 54.003,50 S zur Darstellung gebracht (Punkt 2) und zufolge Überschuldung des Nachlasses im Rahmen der kridamäßigen Nachlaßverteilung (nach Zuweisung der Gerichtskommissionsgebühren von 4.180 S) der erblasserischen Tochter für ihre Forderung an bezahlten restlichen Begräbniskosten und Nebenauslagen, einschließlich der Kosten für Grabinschrift 33.000 S und dem Pflegeheim Lainz auf teilweisen Abschlag der angemeldeten Pflegegebühren der verbleibende Restbetrag von 16.823,50 S zugewiesen (Punkt 3 des Beschlusses 2 A 55/87-28).
Dieser Beschluß wurde vom Magistrat der S*** W*** in Ansehung seines Ausspruches über die anerkannten Kosten des Begräbnisses mit dem Antrag angefochten, der erblasserischen Tochter für Begräbniskosten einschließlich Nebengebühren bloß einen Betrag von 20.000 S (zugestandene Kosten von 26.000 S abzüglich Sterbegeld von 6.000 S) zuzuerkennen und den Restbetrag von 29.823,50 S zur anteilsmäßigen Befriedigung der restlichen Begräbniskosten von 13.000 S und der aushaftenden Pflegeentgelte für die letzten drei Jahre in der Höhe von 147.639,08 S zu verwenden.
Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der u.a. hinsichtlich der Kenntnisnahme der Forderungsanmeldungen, der Feststellung des Aktivnachlasses, der Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühren, deren Berichtigung (als vorrangige Masseforderung) sowie der vorrangigen Befriedigung der Begräbniskosten bis zum Betrag von 20.000 S sowie der Zuweisung eines Betrages von 16.823,50 S an die S*** W*** auf die Pflegegebührenforderung als unbekämpft unberührt geblieben war, in Ansehung einer weiteren Zuweisung von 8.000 S an Begräbniskosten als Masseforderung (wobei es die Kosten zur Bestreitung eines einfachen Begräbnisses im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO mit insgesamt 34.000 S als angemessen erachtete und davon das Sterbegeld in der Höhe von 6.000 S in Abzug brachte), und änderte den angefochtenen Beschluß im übrigen dahin ab, daß es der erblasserischen Tochter auf die restlichen, nur den Rang einer Konkursforderung zukommenden Bestattungskosten 713 S und der S*** W*** weitere 4.287 S, insgesamt daher 21.110,50 S auf Abschlag ihrer Forderungen zuwies.Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der u.a. hinsichtlich der Kenntnisnahme der Forderungsanmeldungen, der Feststellung des Aktivnachlasses, der Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühren, deren Berichtigung (als vorrangige Masseforderung) sowie der vorrangigen Befriedigung der Begräbniskosten bis zum Betrag von 20.000 S sowie der Zuweisung eines Betrages von 16.823,50 S an die S*** W*** auf die Pflegegebührenforderung als unbekämpft unberührt geblieben war, in Ansehung einer weiteren Zuweisung von 8.000 S an Begräbniskosten als Masseforderung (wobei es die Kosten zur Bestreitung eines einfachen Begräbnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO mit insgesamt 34.000 S als angemessen erachtete und davon das Sterbegeld in der Höhe von 6.000 S in Abzug brachte), und änderte den angefochtenen Beschluß im übrigen dahin ab, daß es der erblasserischen Tochter auf die restlichen, nur den Rang einer Konkursforderung zukommenden Bestattungskosten 713 S und der S*** W*** weitere 4.287 S, insgesamt daher 21.110,50 S auf Abschlag ihrer Forderungen zuwies.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der S*** W*** mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Anerkennung der Kosten für ein einfaches Begräbnis im Ausmaß von 20.000 S (26.000 S abzüglich Sterbegeld) abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.