Rechtssatz RS0008560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008560
Entscheidungsdatum
20.06.1989
Rechtssatz
Nach § 241 Abs 2 AußStrG idF des Sachwaltergesetzes sind, nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Range einer Nichtigkeit gesehen werden.Nach Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG in der Fassung des Sachwaltergesetzes sind, nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Range einer Nichtigkeit gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008560
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0070OB00547_8600000_001