Begründung:
Die Erblasserin hinterließ ihre Tochter Ruth V***** und vier mj Enkelkinder. Im Testament vom 7.12.1990 setzte sie Anna Maria S***** zur Alleinerbin ein; weiters verfügte sie : "meine Tochter Ruth S***** enterbe ich wegen groben Undanks und Lieblosigkeit ebenso enterbe ich deren Kinder."
Am 10.11.1992 erklärte die erbl. Tochter zu Protokoll des Abhandlungsgerichtes, den Willen ihrer Mutter, sie enterben zu wollen, zu akzeptieren; sie werde sich am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligen und erkläre, keine Pflichtteilsansprüche zu stellen. Sie und der Kindesvater erklärten jedoch namens der Enkelkinder, daß diese keinen Enterbungsgrund für sich in Anspruch nehmen könnten; die Erblasserin habe die Enkelkinder nie gesehen, diese hätten sich der Großmutter gegenüber keinesfalls eines Enterbungsgrundes schuldig gemacht. Es werde daher die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses zwecks Berechnung der Pflichtteilsansprüche der mj. Enkelkinder beantragt.
Am 25.11.1992 gab Maria S***** aufgrund des Testamentes vom 7.12.1990 die unbedingte Erbserklärung ab. Sodann erstattete sie das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem Reinnachlaß von S 57.579,83 und beantragte die entwurfgemäße Erlassung von Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde. Mittlerweile wurde Inventur und Schätzung des Nachlaßvermögens durchgeführt, wobei sich ein Reinnachlaß von S 1,367.870,69 (ohne Berücksichtigung der Verfahrenskosten) ergab. Wesentlicher Vermögensbestandteil ist eine Eigentumswohnung mit einem Schätzwert von S 1,420.000,--.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.4.1993 nahm das Erstgericht die Erbserklärung der Testamentserbin zu Gericht an und erachtete deren Erbrecht als ausgewiesen (Punkt 1.). Weiters nahm es das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar mit einem Reinnachlaß von S 1,367.870,69 ebenso zu Gericht an wie das eidesstättige Vermögensbekenntnis (Punkt 2. und 4.). Schließlich (Punkt 7.) wurde der Testamentserbin eine Frist von zwei Monaten zur Erstattung des Pflichtteilsausweises nach § 162 AußStrG eingeräumt. In der Begründung zu Punkt 4. und 7. dieses Beschlusses wurde ausgeführt, auch bei einem Inventarisierungsantrag eines Noterben sei das vom unbedingt erbserklärten Erben abgegebene eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde zu legen. Was die Rechtsstellung der mj. Enkelkinder anlange, so seien die Abstämmlinge eines enterbten Kindes gemäß § 780 ABGB befugt, auch dann den Pflichtteil zu verlangen, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt habe. Zwar habe die Erblasserin auch verfügt, daß sie die Kinder ihrer Tochter enterbe, deren gesetzliche Vertreter hätten jedoch angegeben, die Enterbung sei nicht zu Recht erfolgt. Die Enterbungsursache müsse daher gemäß § 771 ABGB vom Erben im ordentlichen Rechtsweg erwiesen werden; daher sei der Erbin gemäß § 162 AußStrG der Auftrag zur Erstattung des Pflichtteilsausweises zu erteilen gewesen.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.4.1993 nahm das Erstgericht die Erbserklärung der Testamentserbin zu Gericht an und erachtete deren Erbrecht als ausgewiesen (Punkt 1.). Weiters nahm es das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar mit einem Reinnachlaß von S 1,367.870,69 ebenso zu Gericht an wie das eidesstättige Vermögensbekenntnis (Punkt 2. und 4.). Schließlich (Punkt 7.) wurde der Testamentserbin eine Frist von zwei Monaten zur Erstattung des Pflichtteilsausweises nach Paragraph 162, AußStrG eingeräumt. In der Begründung zu Punkt 4. und 7. dieses Beschlusses wurde ausgeführt, auch bei einem Inventarisierungsantrag eines Noterben sei das vom unbedingt erbserklärten Erben abgegebene eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde zu legen. Was die Rechtsstellung der mj. Enkelkinder anlange, so seien die Abstämmlinge eines enterbten Kindes gemäß Paragraph 780, ABGB befugt, auch dann den Pflichtteil zu verlangen, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt habe. Zwar habe die Erblasserin auch verfügt, daß sie die Kinder ihrer Tochter enterbe, deren gesetzliche Vertreter hätten jedoch angegeben, die Enterbung sei nicht zu Recht erfolgt. Die Enterbungsursache müsse daher gemäß Paragraph 771, ABGB vom Erben im ordentlichen Rechtsweg erwiesen werden; daher sei der Erbin gemäß Paragraph 162, AußStrG der Auftrag zur Erstattung des Pflichtteilsausweises zu erteilen gewesen.
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses erklärte die Erbin, die Rechtsgültigkeit der Enterbungen sei mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht zu klären. Sie werde aber keinen Pflichtteilsausweis erstatten, da keine rechtsgültige Enterbung der erbl. Tochter stattgefunden habe. Voraussetzung für die Forderung der Enkel auf Leistung des Pflichtteils sei die rechtsgültige Enterbung (hier) der Mutter. Von den Enterbungsgründen des § 768 ABGB komme nur der Enterbungsgrund des Imstichlassens des hilflosen Erblassers in Betracht, er sei jedoch nicht gegeben, weil er ein qualifiziertes, aus verwerflicher Gesinnung resultierendes Verhalten voraussetze. Das Abhandlungsverfahren sei zur Klärung der Pflichtteilsberechtigung der Enkel nicht geeignet. Es werde daher angeregt, den Enkelkindern gemäß § 125 AußStrG eine Frist zur Klage auf Feststellung des Pflichtteilsrechtes einzuräumen; die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG seien nämlich sinngemäß anzuwenden, wenn ein Testamentserbe das Pflichtteilsrecht eines übergangenen Noterben bestreite.Nach Rechtskraft dieses Beschlusses erklärte die Erbin, die Rechtsgültigkeit der Enterbungen sei mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht zu klären. Sie werde aber keinen Pflichtteilsausweis erstatten, da keine rechtsgültige Enterbung der erbl. Tochter stattgefunden habe. Voraussetzung für die Forderung der Enkel auf Leistung des Pflichtteils sei die rechtsgültige Enterbung (hier) der Mutter. Von den Enterbungsgründen des Paragraph 768, ABGB komme nur der Enterbungsgrund des Imstichlassens des hilflosen Erblassers in Betracht, er sei jedoch nicht gegeben, weil er ein qualifiziertes, aus verwerflicher Gesinnung resultierendes Verhalten voraussetze. Das Abhandlungsverfahren sei zur Klärung der Pflichtteilsberechtigung der Enkel nicht geeignet. Es werde daher angeregt, den Enkelkindern gemäß Paragraph 125, AußStrG eine Frist zur Klage auf Feststellung des Pflichtteilsrechtes einzuräumen; die Bestimmungen der Paragraphen 125, ff AußStrG seien nämlich sinngemäß anzuwenden, wenn ein Testamentserbe das Pflichtteilsrecht eines übergangenen Noterben bestreite.
Die mj. Enkelkinder verwiesen in ihrer Äußerung zu dieser Anregung der Testamentserbin auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.4.1993, mit welchem der Erbin eine Frist von zwei Monaten zur Erstattung des Pflichtteilsausweises eingeräumt worden sei. Bei mj. Noterben sei der Pflichtteilsanspruch im Außerstreitverfahren festzusetzen. § 780 ABGB sei eine Schutzbestimmung zugunsten der Nachkommen eines enterbten Kindes. Falls die Enterbung rechtmäßig sei, erhielten die Kinder des Enterbten den Pflichtteil ohne Rücksicht darauf, ob der Enterbte den Erbfall erlebt habe oder nicht. Bei unrechtmäßiger Enterbung würden die Kinder des Enterbten den Pflichtteil unter der Voraussetzung erhalten, daß ihr Vorfahre vorverstorben sei. Das zu Unrecht enterbte Kind komme nur dann zum Zug, wenn es den Pflichtteil selbst in Anspruch nehmen wolle und tatsächlich auch in Anspruch nehme. Vorliegendenfalls habe aber die enterbte Tochter keinen Pflichtteilsanspruch gestellt und ergäbe sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 10.11.1992, daß dies zugunsten ihrer vier Kinder erfolgt sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob der enterbte Noterbe den Erblasser nicht mehr überlebt oder zugunsten seiner Kinder keinen Pflichtteilsanspruch erhoben habe. Erhebe das zu Unrecht enterbte Kind keinen Pflichtteilsanspruch, so sei so vorzugehen, als ob dieses Kind vorverstorben wäre. Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 sei daher richtig und habe die Testamentserbin den Pflichtteilsausweis vorzulegen. Die Rechtsfrage, ob die Enkelkinder pflichtteilsberechtigt seien, sei im Außerstreitverfahren ohne förmliche Beweisaufnahme zu lösen. Da die Erbin weder gegenüber der erbl. Tocher noch gegenüber den erbl. Enkeln einen Enterbungsgrund behaupte, bestehe kein Anlaß zum Verfahren auf Feststellung der rechtmäßigen Enterbung.Die mj. Enkelkinder verwiesen in ihrer Äußerung zu dieser Anregung der Testamentserbin auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.4.1993, mit welchem der Erbin eine Frist von zwei Monaten zur Erstattung des Pflichtteilsausweises eingeräumt worden sei. Bei mj. Noterben sei der Pflichtteilsanspruch im Außerstreitverfahren festzusetzen. Paragraph 780, ABGB sei eine Schutzbestimmung zugunsten der Nachkommen eines enterbten Kindes. Falls die Enterbung rechtmäßig sei, erhielten die Kinder des Enterbten den Pflichtteil ohne Rücksicht darauf, ob der Enterbte den Erbfall erlebt habe oder nicht. Bei unrechtmäßiger Enterbung würden die Kinder des Enterbten den Pflichtteil unter der Voraussetzung erhalten, daß ihr Vorfahre vorverstorben sei. Das zu Unrecht enterbte Kind komme nur dann zum Zug, wenn es den Pflichtteil selbst in Anspruch nehmen wolle und tatsächlich auch in Anspruch nehme. Vorliegendenfalls habe aber die enterbte Tochter keinen Pflichtteilsanspruch gestellt und ergäbe sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 10.11.1992, daß dies zugunsten ihrer vier Kinder erfolgt sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob der enterbte Noterbe den Erblasser nicht mehr überlebt oder zugunsten seiner Kinder keinen Pflichtteilsanspruch erhoben habe. Erhebe das zu Unrecht enterbte Kind keinen Pflichtteilsanspruch, so sei so vorzugehen, als ob dieses Kind vorverstorben wäre. Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 sei daher richtig und habe die Testamentserbin den Pflichtteilsausweis vorzulegen. Die Rechtsfrage, ob die Enkelkinder pflichtteilsberechtigt seien, sei im Außerstreitverfahren ohne förmliche Beweisaufnahme zu lösen. Da die Erbin weder gegenüber der erbl. Tocher noch gegenüber den erbl. Enkeln einen Enterbungsgrund behaupte, bestehe kein Anlaß zum Verfahren auf Feststellung der rechtmäßigen Enterbung.
Zu der vom Erstgericht sodann angeordneten Tagsatzung zur Vernehmung der Parteien zur Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen im Pflichtteilsstreit erschien nur der Vertreter der mj. Enkelkinder der Erblasserin; er erklärte, im Hinblick auf die Rechtskraft von Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 sei eine Verteilung der Parteirollen nicht zulässig, die Erbin sei mit den Mitteln des Außerstreitgesetzes zur Erstattung des Pflichtteilsausweises zu verhalten. Für den Fall der Verteilung der Parteirollen sei die Klägerrolle der Testamentserbin zuzuweisen.
Das Erstgericht verwies die mj. Enkelkinder mit ihren Pflichtteilsansprüchen auf den ordentlichen Rechtsweg und setzte ihnen eine Frist von vier Wochen zur Klagseinbringung. Andernfalls würde die Abhandlung ohne Berücksichtigung dieser Pflichtteilsansprüche fortgesetzt werden. Der Erstrichter vertrat den Standpunkt, der Pflichtteilsanspruch sei mit einer Leistungsklage geltend zu machen, die eine Ausmessung des Pflichtteils im Sinne der §§ 784 ff ABGB durch das Verlassenschaftsgericht nicht zur Voraussetzung habe. Dieser Grundsatz erfahre eine Einschränkung nur dann, wenn ein Zweifel bestehe, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe im Pflichtteil verletzt sei. In diesem Fall sei vom Abhandlungsgericht eine Pflichtteilsausweisung vorzunehmen, was zur Folge habe, daß eine Klage des Minderjährigen vor Erledigung des Pflichtteilsausweises abzuweisen wäre und entscheide über den Pflichtteilsausweis oder dessen Entfallen das Abhandlungsgericht selbständig. Werde die Noterbenstellung aber nach Erteilung des Auftrages zur Erstattung des Pflichtteilsausweises strittig und müsse dies im Rechtsweg geklärt werden, seien die §§ 125 ff AußStrG analog anzuwenden, da die Fortsetzung der Abhandlung vom Ergebnis des Rechtsstreites abhänge. Vorliegendenfalls habe die Testamentserbin keinen Einwand gegen die Schätzung und Inventarisierung erhoben und die Noterbenstellung der mj. Enkelkinder erst im Schriftsatz vom 12.5.1993 bestritten, sohin nach Erteilung des Auftrages zur Erstattung des Pflichtteilsausweises. Die Noterbenstellung der Minderjährigen hänge davon ab, ob tatsächlich ein Enterbungsgrund betreffend die erbl. Tochter oder die mj. Enkelkinder vorliege bzw ob die Tochter auf ihre Pflichtteilsansprüche zugunsten ihrer Kinder verzichtet habe. Die notwendige Klärung bedürfe eines förmlichen Beweisverfahrens im ordentlichen Rechtsweg. Eine Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens ohne Klärung der Frage, ob die mj. Enkelkinder Noterbenstellung hätten, sei nicht möglich, da im Falle ihrer Noterbenstellung vor endgültiger Feststellung ihres Pflichtteiles nicht mit Einantwortung des Nachlasses vorgegangen werden dürfe. Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 stehe der Verteilung der Parteirollen nicht entgegen, weil die widersprechenden Standpunkte der Parteien über die Noterbenstellung erst nach Erlassung dieses Beschlusses zutage getreten seien. Darüber hinaus sei für das Begehren auf Zahlung des Pflichtteils pflegebefohlener Noterben immer der Rechtsweg zu beschreiten. Aus der Bestimmung des § 771 ABGB, daß der Erbe die Enterbungsursache zu beweisen habe, könne nicht gefolgert werden, daß der Erbe als Kläger auftreten müsse, da sich die Notwendigkeit, die Enterbungsursache zu beweisen, aus der Verteidigung des Erben gegen die Klage des Pflichtteilsberechtigten ergäbe. Es sei daher dem Noterben die Klägerrolle zuzuweisen, im vorliegenden Fall sohin den mj. Enkelkindern.Das Erstgericht verwies die mj. Enkelkinder mit ihren Pflichtteilsansprüchen auf den ordentlichen Rechtsweg und setzte ihnen eine Frist von vier Wochen zur Klagseinbringung. Andernfalls würde die Abhandlung ohne Berücksichtigung dieser Pflichtteilsansprüche fortgesetzt werden. Der Erstrichter vertrat den Standpunkt, der Pflichtteilsanspruch sei mit einer Leistungsklage geltend zu machen, die eine Ausmessung des Pflichtteils im Sinne der Paragraphen 784, ff ABGB durch das Verlassenschaftsgericht nicht zur Voraussetzung habe. Dieser Grundsatz erfahre eine Einschränkung nur dann, wenn ein Zweifel bestehe, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe im Pflichtteil verletzt sei. In diesem Fall sei vom Abhandlungsgericht eine Pflichtteilsausweisung vorzunehmen, was zur Folge habe, daß eine Klage des Minderjährigen vor Erledigung des Pflichtteilsausweises abzuweisen wäre und entscheide über den Pflichtteilsausweis oder dessen Entfallen das Abhandlungsgericht selbständig. Werde die Noterbenstellung aber nach Erteilung des Auftrages zur Erstattung des Pflichtteilsausweises strittig und müsse dies im Rechtsweg geklärt werden, seien die Paragraphen 125, ff AußStrG analog anzuwenden, da die Fortsetzung der Abhandlung vom Ergebnis des Rechtsstreites abhänge. Vorliegendenfalls habe die Testamentserbin keinen Einwand gegen die Schätzung und Inventarisierung erhoben und die Noterbenstellung der mj. Enkelkinder erst im Schriftsatz vom 12.5.1993 bestritten, sohin nach Erteilung des Auftrages zur Erstattung des Pflichtteilsausweises. Die Noterbenstellung der Minderjährigen hänge davon ab, ob tatsächlich ein Enterbungsgrund betreffend die erbl. Tochter oder die mj. Enkelkinder vorliege bzw ob die Tochter auf ihre Pflichtteilsansprüche zugunsten ihrer Kinder verzichtet habe. Die notwendige Klärung bedürfe eines förmlichen Beweisverfahrens im ordentlichen Rechtsweg. Eine Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens ohne Klärung der Frage, ob die mj. Enkelkinder Noterbenstellung hätten, sei nicht möglich, da im Falle ihrer Noterbenstellung vor endgültiger Feststellung ihres Pflichtteiles nicht mit Einantwortung des Nachlasses vorgegangen werden dürfe. Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 stehe der Verteilung der Parteirollen nicht entgegen, weil die widersprechenden Standpunkte der Parteien über die Noterbenstellung erst nach Erlassung dieses Beschlusses zutage getreten seien. Darüber hinaus sei für das Begehren auf Zahlung des Pflichtteils pflegebefohlener Noterben immer der Rechtsweg zu beschreiten. Aus der Bestimmung des Paragraph 771, ABGB, daß der Erbe die Enterbungsursache zu beweisen habe, könne nicht gefolgert werden, daß der Erbe als Kläger auftreten müsse, da sich die Notwendigkeit, die Enterbungsursache zu beweisen, aus der Verteidigung des Erben gegen die Klage des Pflichtteilsberechtigten ergäbe. Es sei daher dem Noterben die Klägerrolle zuzuweisen, im vorliegenden Fall sohin den mj. Enkelkindern.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der mj Enkelkinder der Erblasserin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zu.
Es teile nicht die Auffassung der Rekurswerber, durch Punkt 7. des Beschlusses vom 20.4.1993 sei der Pflichtteilsanspruch rechtskräftig festgestellt worden. Es bleibe der Erbin unbenommen, auch nach Auferlegung des Pflichtteilsausweises die Pflichtteilsberechtigung in Frage zu stellen, sodaß darüber im Prozeß entscheiden werden müsse. Ebensowenig sei entscheidend, ob der Testamentserbin der Umstand, daß die Enterbung der Mutter der Rekurswerber unberechtigt gewesen sei, vor dem 20.4.1993 bekannt gewesen sei. Das Abhandlungsgericht könne seine Verfahrensschritte nicht nach der ihm nicht bekannten Kenntnis vom Verfahrensbeteiligten ausrichten.
Es sei auch nicht der Auffassung der Rekurswerber beizutreten, ein Pflichtteilsverzicht ihrer Mutter hätte zur Folge, daß genauso vorgegangen werden müßte, als wenn sie den Pflichtteilsanfall nicht erlebt hätte. Nach § 780 ABGB könnten die Abstämmlinge eines enterbten Kindes den Pflichtteil verlangen, ob der Enterbte vorverstorben sei oder den Erblasser überlebt habe. Voraussetzung für diesen Pflichtteilsanspruch sei aber, daß die Enterbung rechtmäßig gewesen sei. Liege kein Enterbungsgrund vor, so habe das Recht auf den Pflichtteil nur der Enterbte selbst. Selbst wenn die Mutter der Rekurswerberin ihre Enterbung als rechtmäßig anerkenne, sei damit noch nicht gesagt, daß ihr ein Pflichtteilsanspruch gegenüber der Testamentserbin nicht zustehe. Es komme nicht darauf an, ob die Mutter der Rekurswerber die Enterbung als rechtmäßig ansehe, sondern nur darauf, ob die Anordnung der Erblasserin dem Gesetz entspreche. Nur wenn dies der Fall wäre, stünde der erbl. Tochter ein Pflichtteilsanspruch nicht zu, sodaß der Pflichtteilsanspruch der Rekurswerber gemäß § 780 ABGB aktuell würde.Es sei auch nicht der Auffassung der Rekurswerber beizutreten, ein Pflichtteilsverzicht ihrer Mutter hätte zur Folge, daß genauso vorgegangen werden müßte, als wenn sie den Pflichtteilsanfall nicht erlebt hätte. Nach Paragraph 780, ABGB könnten die Abstämmlinge eines enterbten Kindes den Pflichtteil verlangen, ob der Enterbte vorverstorben sei oder den Erblasser überlebt habe. Voraussetzung für diesen Pflichtteilsanspruch sei aber, daß die Enterbung rechtmäßig gewesen sei. Liege kein Enterbungsgrund vor, so habe das Recht auf den Pflichtteil nur der Enterbte selbst. Selbst wenn die Mutter der Rekurswerberin ihre Enterbung als rechtmäßig anerkenne, sei damit noch nicht gesagt, daß ihr ein Pflichtteilsanspruch gegenüber der Testamentserbin nicht zustehe. Es komme nicht darauf an, ob die Mutter der Rekurswerber die Enterbung als rechtmäßig ansehe, sondern nur darauf, ob die Anordnung der Erblasserin dem Gesetz entspreche. Nur wenn dies der Fall wäre, stünde der erbl. Tochter ein Pflichtteilsanspruch nicht zu, sodaß der Pflichtteilsanspruch der Rekurswerber gemäß Paragraph 780, ABGB aktuell würde.
Keinesfalls könne der Argumentation gefolgt werden, daß die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch einen unrechtmäßig Enterbten den Übergang dieses Anspruches auf seine Abkömmlinge zur Folge hätte. Es sei der Mutter der Rekurswerber freigestellt, ihre Enterbung anzuerkennen, was sie stillschweigend auch dadurch tun könnte, daß sie ihren Anspruch nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit Klage geltend mache. Sei die Enterbung rechtmäßig gewesen und werde dies von der Mutter der Rekurswerberin (als) richtig eingeschätzt, so stehe den Rekurswerbern ein Pflichtteilsrecht gemäß § 780 ABGB zu. Sei die Enterbung nicht rechtmäßig gewesen, bleibe der Pflichtteilsanspruch bei der Mutter der Rekurswerber, sodaß letztere keinen solchen besitzen würden. Es bleibe der Mutter der Rekurswerber unbenommen, ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen.Keinesfalls könne der Argumentation gefolgt werden, daß die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch einen unrechtmäßig Enterbten den Übergang dieses Anspruches auf seine Abkömmlinge zur Folge hätte. Es sei der Mutter der Rekurswerber freigestellt, ihre Enterbung anzuerkennen, was sie stillschweigend auch dadurch tun könnte, daß sie ihren Anspruch nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit Klage geltend mache. Sei die Enterbung rechtmäßig gewesen und werde dies von der Mutter der Rekurswerberin (als) richtig eingeschätzt, so stehe den Rekurswerbern ein Pflichtteilsrecht gemäß Paragraph 780, ABGB zu. Sei die Enterbung nicht rechtmäßig gewesen, bleibe der Pflichtteilsanspruch bei der Mutter der Rekurswerber, sodaß letztere keinen solchen besitzen würden. Es bleibe der Mutter der Rekurswerber unbenommen, ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen.
Wenn nun im Rekurs von einem Verzicht der Mutter der Rekurswerber auf ihren Pflichtteilsanspruch zugunsten ihrer Kinder die Rede sei, so sei dies in erster Instanz bisher nicht ausdrücklich eingewendet worden. Verzichten könne sie nur auf etwas, was sie besitze; dies setze im vorliegenden Fall eine unrechtmäßige Enterbung voraus. Nach herrschender Rechtsprechung erfolge Verzicht durch Vertrag; der Verzicht sei überdies ein Verfügungsgeschäft und bedürfe eines gültigen Titels. Es gebe nach der Aktenlage keinen Verzichtsvertrag. Wenn es zwischen Pflichtteilsschuldner und Pflichtteilsberechtigten eines Verzichtsvertrages bedürfe, so wäre nicht einzusehen, daß es eines solchen Vertrages zwischen Pflichtteilsberechtigten und seinen Abkömmlingen nicht bedürfte. Ebensowenig sei ein Abtretungsvertrag vorhanden; ein solcher werde von Rechtsprechung und Lehre als zulässig angesehen.
Daß die §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen seien, wenn es sich um widersprechende Standpunkte der Parteien handle, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahren abhänge, habe schon das Erstgericht zutreffend erwähnt. Die Ansicht der Rekurswerber, die Beschreitung des Rechtsweges solle mj. Noterben durch die Bestimmung des § 162 AußStrG erspart werden, sei unrichtig. Der Rechtsweg bleibe ihnen nicht erspart, wenn der Erbe seiner Leistungspflicht nicht nachkomme, weil er der Meinung sei, daß dem Minderjährigen die Noterbeneigenschaft nicht zukomme. In jedem Fall treffe die mj. Noterben die Beweislast, daß die Enterbung ihrer Mutter rechtmäßig sei. Wenn nämlich Abstämmlinge eines enterbten Kindes den Pflichtteil geltend machten, so müßten sie beweisen, daß die Enterbung rechtmäßig gewesen sei. Die Erbin wiederum hätte die Rechtmäßigkeit der Enterbung der Rekurswerber zu beweisen. In diese Beweissituation komme die Erbin allerdings erst, nachdem die Rekurswerber den Nachweis erbracht hätten, daß ihre Mutter rechtmäßig enterbt worden sei. Es sei daher auch der Auffassung des Erstgerichtes beizutreten, daß den Rekurswerbern die Klägerrolle zukomme.Daß die Paragraphen 125, ff AußStrG analog heranzuziehen seien, wenn es sich um widersprechende Standpunkte der Parteien handle, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahren abhänge, habe schon das Erstgericht zutreffend erwähnt. Die Ansicht der Rekurswerber, die Beschreitung des Rechtsweges solle mj. Noterben durch die Bestimmung des Paragraph 162, AußStrG erspart werden, sei unrichtig. Der Rechtsweg bleibe ihnen nicht erspart, wenn der Erbe seiner Leistungspflicht nicht nachkomme, weil er der Meinung sei, daß dem Minderjährigen die Noterbeneigenschaft nicht zukomme. In jedem Fall treffe die mj. Noterben die Beweislast, daß die Enterbung ihrer Mutter rechtmäßig sei. Wenn nämlich Abstämmlinge eines enterbten Kindes den Pflichtteil geltend machten, so müßten sie beweisen, daß die Enterbung rechtmäßig gewesen sei. Die Erbin wiederum hätte die Rechtmäßigkeit der Enterbung der Rekurswerber zu beweisen. In diese Beweissituation komme die Erbin allerdings erst, nachdem die Rekurswerber den Nachweis erbracht hätten, daß ihre Mutter rechtmäßig enterbt worden sei. Es sei daher auch der Auffassung des Erstgerichtes beizutreten, daß den Rekurswerbern die Klägerrolle zukomme.
Soweit die Argumentation der Testamentserbin dahin gehe, die Unrechtmäßigkeit der Enterbung der erbl. Tochter nicht in Frage zu stellen, da damit den Rekurswerbern kein Pflichtteilsrecht zukomme, die erbl. Tochter aber auf den Pflichtteil verzichtet hätte, so gehe sie fehl; es gebe keine gültige Verzichtserklärung der erbl. Tochter. Wie oben erwähnt, hätte es hiezu eines Verzichtsvertrages zwischen der Erbin und der erbl. Tochter bedurft; ein solcher liege nicht vor.
Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob es eine Ausschlagung des Pflichtteilsanspruches zugunsten Dritter gebe und ob der rechtskräftigen Entscheidung des Abhandlungsgerichtes nach § 162 AußStrG die Wirkung der Feststellung der Noterbenrechte zukomme oder sie zumindest zur Folge habe, daß nicht die Noterben auf Feststellung ihres Pflichtteilsrechtes, sondern der Testamentserbe auf Feststellung der Nichtnoterbeneigenschaft klagen müßte.Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob es eine Ausschlagung des Pflichtteilsanspruches zugunsten Dritter gebe und ob der rechtskräftigen Entscheidung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 162, AußStrG die Wirkung der Feststellung der Noterbenrechte zukomme oder sie zumindest zur Folge habe, daß nicht die Noterben auf Feststellung ihres Pflichtteilsrechtes, sondern der Testamentserbe auf Feststellung der Nichtnoterbeneigenschaft klagen müßte.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der mj. erbl. Enkelkinder und der erbserklärten Erbin. Die Enkelkinder beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen werde, auf die Befolgung des Punktes 7. seines Beschlusses vom 20.4.1993 durch die Erbin zu dringen und dieser die entsprechenden Aufträge zu erteilen, in eventu, daß der Erbin aufgetragen werde, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses die negative Feststellungsklage gegen die Rekurswerber einzubringen und dies binnen fünf Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gericht nachzuweisen. Die Erbin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß bestätigt werde und daß die Begründung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin geändert werde, daß in der Begründung festgestellt werde, die erbl. Tochter habe sich ihres Erbrechtes durch die Erklärung vom 10.11.1992 begeben.