Rechtssatz RS0008141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008141
Geschäftszahl
6Ob611/79 (6Ob612/79; 6Ob613/79); 8Ob541/82; 2Ob511/94; 2Ob536/93; 2Ob108/24g
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (hier: Klarstellung der Frage, ob einzurechnende Schenkungen vorliegen).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 611/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 611/79
Veröff: EFSlg 35127
- 8 Ob 541/82
Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 541/82
Beisatz: Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, einen Prozess der mj Noterben möglichst zu verhindern. Es sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren zu entscheiden. (T1)
- 2 Ob 511/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 511/94
nur: Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (T2); Beis wie T1; Veröff. SZ 67/53
- 2 Ob 536/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 536/93
Auch; Beisatz: Eidliche Vernehmung von Parteien zulässig. (T3); Veröff: SZ 67/171
- 2 Ob 108/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.12.2024 2 Ob 108/24g
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008141
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00611_7900000_002