Entscheidungsgründe:
Die am 29.9.1942 geborene Klägerin und der am 2.8.1939 geborene Beklagte haben am 15.3.1969 vor dem Standesamt Poggersdorf die Ehe geschlossen. Es handelte sich bei der Klägerin um die zweite, beim Beklagten um die erste Ehe. Der Ehe der Streitteile entstammen drei Kinder, und zwar die am 5.4.1969 geborene Tochter Susanne, die am 14.10.1970 geborene Tochter Barbara und der am 16.7.1974 geborene Sohn Oswald. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige. Sie haben ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Pischeldorf.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beklagte Alkoholmißbrauch treibe, seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachkomme und seine Familie vernachlässige. Durch diese Eheverfehlungen habe der Beklagte die Ehe der Streitteile schuldhaft so tiefgreifend zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne.
Der Beklagte bestritt die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen und beantragte in erster Linie die Abweisung des Klagebegehrens. Für den Fall der Ehescheidung beantragte er den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin mit der Begründung, daß die Klägerin den Haushalt nur mangelhaft führe und gegen ihn aggressiv und gewalttätig sei.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile führen eine "sogenannte Hausfrauenehe"; die Klägerin führt den Haushalt, während der Beklagte durch seine Berufstätigkeit (er ist Polizeibeamter) für die materielle Versorgung der Familie aufzukommen hat.
Eine erhebliche Vernachlässigung der Haushaltsführung durch die Klägerin ist nicht feststellbar. Sie bereitet zwar am Morgen nicht das Frühstück für die übrigen Familienangehörigen; dies wird aber von ihnen akzeptiert. Der Beklagte steht in d`r Regel am Morgen schon sehr früh als erster auf.
Die Klägerin hat kein eigenes Einkommen und auch kein Vermögen. Der Beklagte ist Eigentümer des Einfamilienhauses in Pischeldorf 42, in dem die ganze Familie lebt. Auf der Liegenschaft haftet ein Kredit über rund 1,4 Millionen Schilling aus. Die monatliche Rückzahlungsrate für diesen Kredit, die vom Beklagten geleistet wird, beträgt etwas über S 11.000,-. Bereits anläßlich des Einzuges in das Haus wurde ein Kredit in der Größenordnung von S 65.000,- zum Beziehbarmachen der Wohnung aufgenommen. In der Folge wurden die Kredite aufgestockt und es kam mehrfach zu Umschuldungen, weil der Beklagte in Rückzahlungsschwierigkeiten geriet. Dies führte zu einem weiteren Ansteigen der Kreditverbindlichkeiten. Welcher Teil des offenen Kredites für die Wohnversorgung (Investitionen am Haus bzw dessen Einrichtung) aufgenommen wurde, ist nicht feststellbar. Die letzte Umschuldung, als deren Ergebnis eine monatliche Rückzahlung von etwas über S 11.000,- zu leisten ist, erfolgte etwa 1983/84. Die Klägerin unterschrieb jeweils die Kreditverträge mit, ohne sie genau anzusehen. Als vor der letzten Umschuldung die Versteigerung der Liegenschaft drohte, unterschrieb die Klägerin ebenfalls als Bürgin oder Mitschuldnerin und erklärte sich bereit, arbeiten zu gehen, damit die Raten leichter zurückgezahlt werden konnten.
Sie begann dann bei der Firma I*** als Regalbetreuerin zu arbeiten. Nach fünf Monaten ging dort der Geschäftsgang zurück. Ein Teil der Beschäftigten wurde freigesetzt, die Klägerin in die Molkerei versetzt. Die dortige Arbeit war der Klägerin körperlich zu schwer; überdies war es ihr an dieser Arbeitsstelle zu kalt. Da der Beklagte weiterhin wie schon vorher in erheblichem Ausmaß dem Alkohol zusprach und dabei für Gasthausbesuche Geld verbrauchte, gab die Klägerin nach einem Monat ihre Tätigkeit in der Molkerei auf. Seither ist sie wieder nur mehr als Hausfrau tätig. Im Winter 1987/88 waren nur mehr zwei Räume des Wohnhauses, nämlich Küche und Eßzimmer, ausreichend beheizt; die übrigen Räume waren stark unterkühlt. Der Beklagte verabsäumte die ausreichende Versorgung der Familie mit Lebensmitteln. Er leistete von Anfang Jänner bis Ende März in kurzen Zeitabständen geringfügige Barbeträge - insgesamt S 5.490,- - als Unterhalt an die Klägerin. Der Beklagte erhielt als Polizeibeamter 1987 ein Nettoeinkommen einschließlich Überstundenentgelt, Nachtdienst- und Gefahrenzulage und Weihnachtsbelohnung von S 297.645,- ausbezahlt, darüber hinaus zwölfmal die Familienbeihilfe von je S 4.350,-.
Der Beklagte kam häufig erst nach Mitternacht in alkoholisiertem Zustand nach Hause. Dabei gelang es ihm oft nicht, selbst die Haustür aufzusperren. Es mußten dann entweder die Klägerin oder eines der Kinder die Tür öffnen gehen und den Beklagten hereinlassen, der dann in der Regel zu Bett ging.
Der Beklagte hat schon seit Jahren Alkoholprobleme, weigert sich aber, sich einer Entziehungskur zu unterziehen.
Vor etwa drei Jahren wurde der Beklagte vom Dienst suspendiert. Er war damals, nachdem er mehrere Tage durchgetrunken hatte, mit dem PKW unterwegs. Die Gendarmerie wollte ihn aufhalten, was aber erst nach einiger Zeit gelang. Dem Beklagten wurde damals der Führerschein entzogen; er wurde auch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Nach der Suspendierung des Beklagten gingen die Streitteile gemeinsam zu dem Arzt Dr. A***. Es war davon die Rede, daß sich der Beklagte einer Entziehungskur unterzieht; tatsächlich kam es aber aus nicht feststellbaren Gründen nicht dazu. Im Zusammenhang mit der häufigen Alkoholisierung des Beklagten gibt es zwischen ihm und der Klägerin und den Kindern schon seit längerer Zeit keine konstruktive Gesprächsbasis mehr. Den letzten Geschlechtsverkehr hatten die Streitteile etwa im November 1987.
Ausschlaggebend für die Erhebung der Scheidungsklage war folgender Vorfall:
Am 16.1.1988 kam der Sohn der Streitteile vom Schikurs zurück. Der Beklagte erklärte, er werde ihn abholen. Der Sohn wurde dann aber vom Vater eines Schulfreundes nach Hause gebracht. Es kam dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf die Klägerin einen Teller mit Fisch in Richtung des Beklagten warf, ihn aber nicht traf. Die Klägerin versuchte auch, den Beklagten am Fortgehen zu hindern. Er ging aber dennoch fort und kam erst am nächsten Tag in der Früh nach Hause. Nähere Feststellungen über diese Auseinandersetzung sind nicht möglich. Die Klägerin fühlt sich schon seit längerer Zeit vom Beklagten vernachlässigt. Er ging mit ihr abends nie aus, war aber auch nicht damit einverstanden, daß seine Frau ohne ihn etwas unternimmt. Die Klägerin empfindet ihre Ehe als unheilbar zerrüttet und ist der Überzeugung, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht möglich ist. Sie will die Ehe nicht mehr fortsetzen.
Daß die Klägerin in einem erheblichen Ausmaß gegen den Beklagten aggressiv (gewalttätig) geworden wäre, ist nicht feststellbar. Etwa 1980/81 geschah es, daß der Beklagte einer Bekannten auf deren Frage, ob er nicht zu seiner Frau herauskommen wolle, im Gasthaus erklärte, er habe keine Frau. Als er dann in alkoholsiertem Zustand aus dem Gasthaus kam, versetzte ihm die Klägerin mit einem Regenschirm Prügel.
Vor einigen Jahren wollte die Klägerin einen Stuhl gegen den Beklagten werfen, doch fiel dieser auseinander, weil der Leim schon ganz trocken war.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte durch Alkoholmißbrauch, Vernachlässigung seiner Familie und Verletzung seiner Unterhaltspflicht Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt und dadurch die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet habe. Hingegen seien erhebliche Eheverfehlungen der Klägerin nicht feststellbar, weil weder an ihrer Haushaltsführung etwas auszusetzen sei noch Tätlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Beklagten in einem erheblichen Ausmaß festgestellt hätten werden können. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß der Beklagte damit einverstanden sei, daß ihm die Klägerin kein Frühstück zubereitet, als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten das Frühstück nicht zubereite, könne nicht als schwere Eheverfehlung gewertet werden, weil der Beklagte dieses Verhalten offenbar selbst nicht als solche empfinde und nie vorgebracht habe, daß er diese Unterlassung der Klägerin mißbillige. Darüber hinaus stelle nur eine grobe Vernachlässigung des Haushalts eine schwere Eheverfehlung dar, wovon hier schon deshalb keine Rede sein könne, weil der Klägerin nicht zugemutet werden könne, sowohl dem Beklagten um etwa 5 Uhr morgens als auch den drei Kindern um eta 6 Uhr das Frühstück zu reichen. Hingegen erscheine es dem Beklagten und den 14 bis 19 Jahre alten Kindern durchaus zumutbar, sich das Frühstück selbst zuzubereiten, was von den drei Kindern auch gar nicht beanständet werde. Andere Verstöße der Klägerin gegen die Pflicht zur Haushaltsführung seien nicht hervorgekommen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte durch Alkoholmißbrauch, Vernachlässigung seiner Familie und Verletzung seiner Unterhaltspflicht Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG gesetzt und dadurch die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet habe. Hingegen seien erhebliche Eheverfehlungen der Klägerin nicht feststellbar, weil weder an ihrer Haushaltsführung etwas auszusetzen sei noch Tätlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Beklagten in einem erheblichen Ausmaß festgestellt hätten werden können. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß der Beklagte damit einverstanden sei, daß ihm die Klägerin kein Frühstück zubereitet, als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten das Frühstück nicht zubereite, könne nicht als schwere Eheverfehlung gewertet werden, weil der Beklagte dieses Verhalten offenbar selbst nicht als solche empfinde und nie vorgebracht habe, daß er diese Unterlassung der Klägerin mißbillige. Darüber hinaus stelle nur eine grobe Vernachlässigung des Haushalts eine schwere Eheverfehlung dar, wovon hier schon deshalb keine Rede sein könne, weil der Klägerin nicht zugemutet werden könne, sowohl dem Beklagten um etwa 5 Uhr morgens als auch den drei Kindern um eta 6 Uhr das Frühstück zu reichen. Hingegen erscheine es dem Beklagten und den 14 bis 19 Jahre alten Kindern durchaus zumutbar, sich das Frühstück selbst zuzubereiten, was von den drei Kindern auch gar nicht beanständet werde. Andere Verstöße der Klägerin gegen die Pflicht zur Haushaltsführung seien nicht hervorgekommen.
Die Vorhaltungen, die die Klägerin dem Beklagten am 16.1.1988 gemacht habe, könnten unabhängig davon, ob sie berechtigt gewesen seien oder nicht, nicht als schwere Eheverfehlungen aufgefaßt werden, zumal bei dem Vorleben des Beklagten die Annahme der Klägerin, er sei im Wirtshaus gewesen und habe es aus diesem Grund verabsäumt, den vom Schikurs heimkehrenden Sohn rechtzeitig vom Autobus abzuholen, durchaus naheliegend gewesen sei. Daß die Klägerin dem Beklagten bei dieser Gelegenheit einen Teller nachgeworfen habe, stelle eine einmalige Entgleisung dar und sei ebenfalls keine schwere Eheverfehlung.
Schwere Eheverfehlungen der Klägerin, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten, seien nicht gegeben. Der Beklagte habe, wie sich aus seiner Aussage als Partei folgern lasse, das Verhalten der Klägerin nie als ernsthaft ehezerstörend empfunden, woraus abzuleiten sei, daß er es auch nicht nach § 59 Abs 2 EheG als Scheidungsgrund heranziehen könne. Weil zum Zeitpunkt der Klagserhebung bzw der Streiteinlassung durch den Beklagten ein von ihm als ehezerstörend empfundenes Verhalten der Klägerin gar nicht vorgelegen sei, komme den mehrere Jahre zurückliegenden beiden Vorfällen, bei denen die Klägerin den Beklagten mit einem Regenschirm mißhandelt bzw mit einem Sessel zu mißhandeln versucht habe, keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu.Schwere Eheverfehlungen der Klägerin, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten, seien nicht gegeben. Der Beklagte habe, wie sich aus seiner Aussage als Partei folgern lasse, das Verhalten der Klägerin nie als ernsthaft ehezerstörend empfunden, woraus abzuleiten sei, daß er es auch nicht nach Paragraph 59, Absatz 2, EheG als Scheidungsgrund heranziehen könne. Weil zum Zeitpunkt der Klagserhebung bzw der Streiteinlassung durch den Beklagten ein von ihm als ehezerstörend empfundenes Verhalten der Klägerin gar nicht vorgelegen sei, komme den mehrere Jahre zurückliegenden beiden Vorfällen, bei denen die Klägerin den Beklagten mit einem Regenschirm mißhandelt bzw mit einem Sessel zu mißhandeln versucht habe, keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei somit zutreffend.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin, abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.