Die Revision ist nicht berechtigt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt jedes der beiden Streitteile in Wien zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Anwendung des österreichischen Ehegesetzes durch die Vorinstanzen gemäß den §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 Z 2 IPR-Gesetz keinen Bedenken begegnet.Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt jedes der beiden Streitteile in Wien zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Anwendung des österreichischen Ehegesetzes durch die Vorinstanzen gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPR-Gesetz keinen Bedenken begegnet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG entsprechend vorzunehmende Verschuldensabwägung im Sinne des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle. Der Beklagte vertritt hiezu zusammenfassend die Rechtsansicht, daß die Klägerin wegen ihres oftmaligen Ehebruches das weitaus überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung treffe. Die von den Vorinstanzen hiezu angenommene Zustimmung des Beklagten sei schon deshalb bedeutungslos, weil eine solche als sittenwidrig und daher rechtsunwirksam angesehen werden müsse. Die Klägerin habe daraus kein Recht auf die Begehung der Ehebrüche ableiten können.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die gemäß Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz EheG entsprechend vorzunehmende Verschuldensabwägung im Sinne des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle. Der Beklagte vertritt hiezu zusammenfassend die Rechtsansicht, daß die Klägerin wegen ihres oftmaligen Ehebruches das weitaus überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung treffe. Die von den Vorinstanzen hiezu angenommene Zustimmung des Beklagten sei schon deshalb bedeutungslos, weil eine solche als sittenwidrig und daher rechtsunwirksam angesehen werden müsse. Die Klägerin habe daraus kein Recht auf die Begehung der Ehebrüche ableiten können.
Diese Argumentation ist aus folgenden Gründen nicht stichhältig:
Richtig ist, daß der Ehebruch nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg.33.881, 36.280, 38.792, 48.721, 51.569 uva) einen absoluten Scheidungsgrund darstellt, sodaß er ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers rechtfertigt. Dagegen hat sich zwar unter Berufung auf § 56 EheG ein Teil der Lehre (vgl. die Nachweise bei Pichler in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 47 EheG) gewendet. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch bereits wiederholt der von Koziol-Welser (Grundriß7 II 198) unter Berufung auf Gernhuber (Familienrecht2, 251 f) vertretenen Rechtsansicht gefolgt, der Sinn der Bestimmung des § 56 EheG sei darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor dem Ehebruch fehlte (EFSlg.46.145; 1 Ob 590/87). Daher wirkt in solchen Fällen der Scheidungsgrund absolut. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob nicht doch aus bestimmten Gründen eine Scheidung wegen Ehebruches ausgeschlossen sein kann. Sie wird durch die Vorschrift des § 47 Abs 2 EheG dahingehend beantwortet, daß der Ehegatte dann kein Recht auf Scheidung wegen Ehebruches hat, wenn er dem Ehebruch des anderen Teiles zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichert hat. Die Zustimmung ist ein Willensakt mit rechtlichen Folgen, der nicht notwendigerweise in einer ausdrücklichen Erklärung bestehen muß, sondern auch in einem im Sinne des § 863 ABGB eindeutigen Verhalten zum Ausdruck gebracht werden kann. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden (EFSlg.41.174). Der Verlust des Scheidungsrechtes ergibt sich nicht daraus, daß durch die Zustimmung der Ehebruch gerechtfertigt wäre, denn die Pflicht zur Treue ist der Parteiendisposition entzogen (§ 879 ABGB; vgl. EFSlg.24.928, 41.175). Er folgt vielmehr aus der mangelnden Schutzwürdigkeit des zustimmenden Teiles, welcher die Verfehlung des anderen jetzt dazu benutzen könnte, um die von ihm aus anderen Gründen nicht mehr gewünschte Ehe zu lösen (Koziol-Welser aaO 195). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes mit Recht das Vorliegen einer Zustimmung des Beklagten zu der ihm bekannten "Berufsausübung" der Klägerin als Bardame, welche auch den Geschlechtsverkehr mit männlichen Gästen vollzieht, angenommen. Er war mit dieser Tätigkeit der Klägerin nicht nur einverstanden, sondern es waren ihm die daraus von ihr gewonnenen und an ihn zum Großteil abgelieferten, nicht unerheblichen Einkünfte immer noch zu wenig. Daraus folgt, daß der Beklagte selbst zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Scheidungsklage und auch später wegen der "beruflichen" Ehebrüche der Klägerin gegen sie kein Recht auf Scheidung im Wege einer eigenen Klagserhebung hatte. In diesem Fall kann er daher insoweit seinen Mitschuldantrag auch nicht mit Erfolg auf § 60 Abs 3 erster Satz EheG stützen (EFSlg.20.511, 46.228), seinem Antrag wäre vielmehr in bezug auf die noch in Rede stehenden "beruflichen Ehebrüche" der Klägerin gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nur dann stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspräche (vgl. EFSlg.13.960). In diesem Umfang mußte daher auf sie auch bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung Bedacht genommen werden (vgl. EFSlg.20.513, 46.240). Für letztere ist aber unter anderem die Ursächlichkeit der jeweiligen Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg.41.271, 43.677, 43.680; 1 Ob 669/86; 6 Ob 570,571/87 ua). Es haben daher die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Ehebrüche der Klägerin hier schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht fallen können, weil sie im Hinblick auf die Zustimmung des Beklagten von diesem auch nicht als ehestörend empfunden worden sein konnten. Ihnen kommt somit kein entscheidender Einfluß auf die Ehezerrüttung zu. Es verbietet sich daher auch deren Berücksichtigung nach Billigkeitsgrundsätzen, weil es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nach allgemeiner Auffassung nicht gerecht sein kann (vgl. EFSlg.13.961), hier der Klägerin noch eine augenscheinlich hervortretende Schuld (EFSlg.43.691, 46.243, 48.834, 51.660 uva) aufzuerlegen. In der Außerachtlassung der Ehebrüche der Klägerin bei der Verschuldensabwägung durch die Vorinstanzen kann aus allen diesen Gründen keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Beklagte vermag gegen die Verschuldensabwägung ansonsten auch nichts mehr einzuwenden, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.Richtig ist, daß der Ehebruch nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg.33.881, 36.280, 38.792, 48.721, 51.569 uva) einen absoluten Scheidungsgrund darstellt, sodaß er ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers rechtfertigt. Dagegen hat sich zwar unter Berufung auf Paragraph 56, EheG ein Teil der Lehre vergleiche die Nachweise bei Pichler in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 47, EheG) gewendet. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch bereits wiederholt der von Koziol-Welser (Grundriß7 römisch zwei 198) unter Berufung auf Gernhuber (Familienrecht2, 251 f) vertretenen Rechtsansicht gefolgt, der Sinn der Bestimmung des Paragraph 56, EheG sei darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor dem Ehebruch fehlte (EFSlg.46.145; 1 Ob 590/87). Daher wirkt in solchen Fällen der Scheidungsgrund absolut. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob nicht doch aus bestimmten Gründen eine Scheidung wegen Ehebruches ausgeschlossen sein kann. Sie wird durch die Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, EheG dahingehend beantwortet, daß der Ehegatte dann kein Recht auf Scheidung wegen Ehebruches hat, wenn er dem Ehebruch des anderen Teiles zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichert hat. Die Zustimmung ist ein Willensakt mit rechtlichen Folgen, der nicht notwendigerweise in einer ausdrücklichen Erklärung bestehen muß, sondern auch in einem im Sinne des Paragraph 863, ABGB eindeutigen Verhalten zum Ausdruck gebracht werden kann. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden (EFSlg.41.174). Der Verlust des Scheidungsrechtes ergibt sich nicht daraus, daß durch die Zustimmung der Ehebruch gerechtfertigt wäre, denn die Pflicht zur Treue ist der Parteiendisposition entzogen (Paragraph 879, ABGB; vergleiche EFSlg.24.928, 41.175). Er folgt vielmehr aus der mangelnden Schutzwürdigkeit des zustimmenden Teiles, welcher die Verfehlung des anderen jetzt dazu benutzen könnte, um die von ihm aus anderen Gründen nicht mehr gewünschte Ehe zu lösen (Koziol-Welser aaO 195). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes mit Recht das Vorliegen einer Zustimmung des Beklagten zu der ihm bekannten "Berufsausübung" der Klägerin als Bardame, welche auch den Geschlechtsverkehr mit männlichen Gästen vollzieht, angenommen. Er war mit dieser Tätigkeit der Klägerin nicht nur einverstanden, sondern es waren ihm die daraus von ihr gewonnenen und an ihn zum Großteil abgelieferten, nicht unerheblichen Einkünfte immer noch zu wenig. Daraus folgt, daß der Beklagte selbst zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Scheidungsklage und auch später wegen der "beruflichen" Ehebrüche der Klägerin gegen sie kein Recht auf Scheidung im Wege einer eigenen Klagserhebung hatte. In diesem Fall kann er daher insoweit seinen Mitschuldantrag auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 60, Absatz 3, erster Satz EheG stützen (EFSlg.20.511, 46.228), seinem Antrag wäre vielmehr in bezug auf die noch in Rede stehenden "beruflichen Ehebrüche" der Klägerin gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nur dann stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspräche vergleiche EFSlg.13.960). In diesem Umfang mußte daher auf sie auch bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung Bedacht genommen werden vergleiche EFSlg.20.513, 46.240). Für letztere ist aber unter anderem die Ursächlichkeit der jeweiligen Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg.41.271, 43.677, 43.680; 1 Ob 669/86; 6 Ob 570,571/87 ua). Es haben daher die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Ehebrüche der Klägerin hier schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht fallen können, weil sie im Hinblick auf die Zustimmung des Beklagten von diesem auch nicht als ehestörend empfunden worden sein konnten. Ihnen kommt somit kein entscheidender Einfluß auf die Ehezerrüttung zu. Es verbietet sich daher auch deren Berücksichtigung nach Billigkeitsgrundsätzen, weil es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nach allgemeiner Auffassung nicht gerecht sein kann vergleiche EFSlg.13.961), hier der Klägerin noch eine augenscheinlich hervortretende Schuld (EFSlg.43.691, 46.243, 48.834, 51.660 uva) aufzuerlegen. In der Außerachtlassung der Ehebrüche der Klägerin bei der Verschuldensabwägung durch die Vorinstanzen kann aus allen diesen Gründen keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Beklagte vermag gegen die Verschuldensabwägung ansonsten auch nichts mehr einzuwenden, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO,Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO,