Rechtssatz RS0056393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056393
Geschäftszahl
3Ob809/53; 5Ob142/67; 6Ob570/87 (6Ob571/87); 6Ob558/88
Entscheidungsdatum
16.06.1988
Rechtssatz
Ein Ehebruch ist nur dann nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 47 EheG zu werten, wenn der andere Ehegatte dem Ehebruch zugestimmt hat oder ihn durch sein Verhalten ermöglicht oder erleichtert hat; letzteres setzt aber voraus, daß der beleidigte Ehegatte durch sein Verhalten der Absicht Ausdruck gegeben hat, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Verhalten des verletzten Ehegatten muß also den Zweck haben, es muß ihm geradezu darauf ankommen, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.Ein Ehebruch ist nur dann nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 47, EheG zu werten, wenn der andere Ehegatte dem Ehebruch zugestimmt hat oder ihn durch sein Verhalten ermöglicht oder erleichtert hat; letzteres setzt aber voraus, daß der beleidigte Ehegatte durch sein Verhalten der Absicht Ausdruck gegeben hat, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Verhalten des verletzten Ehegatten muß also den Zweck haben, es muß ihm geradezu darauf ankommen, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 809/53
Entscheidungstext OGH 23.12.1953 3 Ob 809/53
- 5 Ob 142/67
Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 142/67
Veröff: EFSlg 8483
- 6 Ob 570/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 6 Ob 570/87
- 6 Ob 558/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 558/88
nur: Ein Ehebruch ist nur dann nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 47 EheG zu werten, wenn der andere Ehegatte dem Ehebruch zugestimmt hat oder ihn durch sein Verhalten ermöglicht oder erleichtert hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056393
Dokumentnummer
JJR_19531223_OGH0002_0030OB00809_5300000_001