Die Revision der Klägerin ist berechtigt, nicht jedoch diejenige des Beklagten.
Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles wurden geprüft. Sie liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Soweit der Beklagte aber angebliche Verfahrensmängel erster Instanz aufzuzeigen versucht, die schon das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können solche im Scheidungsstreit nicht mehr mit Revision gerügt werden, weil nach § 460 Z 4 ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11.November 1983, über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr.566, nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe die Offizialmaxime besteht (1 Ob 669,670/85, 6 Ob 503/86, 1 Ob 538/86). Die angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeiten sind vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Er kann sie daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen (JBl.1959, 458), und zwar auch nicht im Eheverfahren (EFSlg.23.153, 39.269, 7 Ob 719,720/86).Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles wurden geprüft. Sie liegen jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Beklagte aber angebliche Verfahrensmängel erster Instanz aufzuzeigen versucht, die schon das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können solche im Scheidungsstreit nicht mehr mit Revision gerügt werden, weil nach Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11.November 1983, über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr.566, nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe die Offizialmaxime besteht (1 Ob 669,670/85, 6 Ob 503/86, 1 Ob 538/86). Die angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeiten sind vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Er kann sie daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen (JBl.1959, 458), und zwar auch nicht im Eheverfahren (EFSlg.23.153, 39.269, 7 Ob 719,720/86).
Im übrigen können die Rechtsmittel gemeinsam erledigt werden, weil der Beklagte den Ausspruch des alleinigen, zumindest aber des überwiegenden Verschuldens der Klägerin begehrt und diese den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten anstrebt. Wenn der Beklagte allerdings in seiner Revision die Auffassung vertritt, sein über sieben Jahre lang andauerndes ehebrecherisches Verhältnis zur Schwester der Klägerin dürfe bei der Verschuldensabwägung überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin diesen Ehebruch im Sinne des § 47 Abs.2 EheG ermöglicht bzw. erleichtert habe, so ist er vorweg darauf zu verweisen, daß nur derjenige Ehepartner den Ehebruch des anderen "absichtlich" ermöglicht oder erleichtert, der einen solchen Ehebruch geradezu bezweckt, dem es also geradezu darauf ankommt, diesen Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern (EFSlg.8483, 10.206, 24.926, 38.669, 41.173). Davon kann aber nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Rede sein. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang von einer "Verzeihung" durch die Klägerin ausgeht, ist die Rechtsrüge der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ausdrücklich eine gegenteilige Tatsachenfeststellung vorliegt. Schließlich ist dem Beklagten auch entgegenzuhalten, daß aus der festgestellten Tatsache, es sei zwischen den Streitteilen bis zum Auszug der Klägerin am 25.Jänner 1985 immer wieder zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, in den auch die Klägerin freiwillig eingewilligt habe, gelegentlich seien diese Geschlechtsverkehre aber auch vom Beklagten - etwa durch Schläge - erzwungen worden, noch keine Verzeihung seines ehebrecherischen Verhältnisses zu Regina M*** abgeleitet werden kann. In der Vollziehung eines Geschlechtsverkehrs ist nämlich eine Verzeihung im Sinne des § 56 EheG nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 56 EheG; EFSlg.29.601, 36.376, 38.763, 48.805, 48.806; Rz 1978/51 u.v.a.). Davon kann, abgesehen davon, daß der Beklagte den Geschlechtsverkehr mit der Klägerin gelegentlich auch erzwungen hat, schon deshalb keine Rede sein, weil sie nach den Feststellungen von ihm verlangt hat, daß er sein Verhältnis mit Regina M*** aufgebe. Im übrigen übersieht der Beklagte, daß er neben den fortgesetzten Ehebrüchen auch noch andere schwere Eheverfehlungen setzte (vgl. etwa sein Verhalten anläßlich der Hochzeit des Bruders der Klägerin), sodaß gemäß § 59 Abs.2 EheG auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens herangezogen werden könnten.Im übrigen können die Rechtsmittel gemeinsam erledigt werden, weil der Beklagte den Ausspruch des alleinigen, zumindest aber des überwiegenden Verschuldens der Klägerin begehrt und diese den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten anstrebt. Wenn der Beklagte allerdings in seiner Revision die Auffassung vertritt, sein über sieben Jahre lang andauerndes ehebrecherisches Verhältnis zur Schwester der Klägerin dürfe bei der Verschuldensabwägung überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin diesen Ehebruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EheG ermöglicht bzw. erleichtert habe, so ist er vorweg darauf zu verweisen, daß nur derjenige Ehepartner den Ehebruch des anderen "absichtlich" ermöglicht oder erleichtert, der einen solchen Ehebruch geradezu bezweckt, dem es also geradezu darauf ankommt, diesen Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern (EFSlg.8483, 10.206, 24.926, 38.669, 41.173). Davon kann aber nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Rede sein. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang von einer "Verzeihung" durch die Klägerin ausgeht, ist die Rechtsrüge der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ausdrücklich eine gegenteilige Tatsachenfeststellung vorliegt. Schließlich ist dem Beklagten auch entgegenzuhalten, daß aus der festgestellten Tatsache, es sei zwischen den Streitteilen bis zum Auszug der Klägerin am 25.Jänner 1985 immer wieder zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, in den auch die Klägerin freiwillig eingewilligt habe, gelegentlich seien diese Geschlechtsverkehre aber auch vom Beklagten - etwa durch Schläge - erzwungen worden, noch keine Verzeihung seines ehebrecherischen Verhältnisses zu Regina M*** abgeleitet werden kann. In der Vollziehung eines Geschlechtsverkehrs ist nämlich eine Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 56, EheG; EFSlg.29.601, 36.376, 38.763, 48.805, 48.806; Rz 1978/51 u.v.a.). Davon kann, abgesehen davon, daß der Beklagte den Geschlechtsverkehr mit der Klägerin gelegentlich auch erzwungen hat, schon deshalb keine Rede sein, weil sie nach den Feststellungen von ihm verlangt hat, daß er sein Verhältnis mit Regina M*** aufgebe. Im übrigen übersieht der Beklagte, daß er neben den fortgesetzten Ehebrüchen auch noch andere schwere Eheverfehlungen setzte vergleiche etwa sein Verhalten anläßlich der Hochzeit des Bruders der Klägerin), sodaß gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens herangezogen werden könnten.
Nach § 60 Abs.2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg.41.281 bis 41.284, 43.691, 46.243 u.v.a.), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2, 251). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg.43.684, 46.230, 46.231, 48.815, 48.816). Vor allem ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Ehegatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg.43.679, 46.234 bis 46.236, 48.818 bis 48.820; 1 Ob 583,584/86). Die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg.41.271, 43.677, 43.680; 1 Ob 669/86). Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg.38.780, 41.294, 41.295, 46.259, 48.838 u.a.). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg.43.688, 46.237, 48.829). Es trifft zwar zu, daß der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht besonders schwer wiegt, dennoch kann er durch schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG ausgeglichen oder sogar übertroffen werden. Maßgeblich ist dabei, ob er vor der vollständigen Zerrüttung der Ehe oder erst nachher begangen wurde (EFSlg.41.285; 1 Ob 583,584/86).Nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg.41.281 bis 41.284, 43.691, 46.243 u.v.a.), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2, 251). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg.43.684, 46.230, 46.231, 48.815, 48.816). Vor allem ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Ehegatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg.43.679, 46.234 bis 46.236, 48.818 bis 48.820; 1 Ob 583,584/86). Die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg.41.271, 43.677, 43.680; 1 Ob 669/86). Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg.38.780, 41.294, 41.295, 46.259, 48.838 u.a.). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg.43.688, 46.237, 48.829). Es trifft zwar zu, daß der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht besonders schwer wiegt, dennoch kann er durch schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG ausgeglichen oder sogar übertroffen werden. Maßgeblich ist dabei, ob er vor der vollständigen Zerrüttung der Ehe oder erst nachher begangen wurde (EFSlg.41.285; 1 Ob 583,584/86).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wird von der Revision der Klägerin zutreffend hervorgehoben, daß der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten ist, wonach der Beklagte durch sein Gesamtverhalten die Zerrüttung der Ehe nicht bloß eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet hat. Er hat nämlich nicht nur von Anfang an jahrelang bis zum Sommer 1982 ehewidrige Beziehungen zur Schwester der Klägerin unterhalten, wobei diese sogar ab 1978 zu den Eheleuten gezogen war, sondern auch in der Folge ein Verhältnis mit Regina M*** aufgenommen und dieses entgegen dem erklärten Willen der Klägerin bis über den Zeitpunkt deren Auszuges aus der Ehewohnung fortgesetzt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin immer wieder geschlagen und auf brutale Art und Weise mißhandelt, sie beschimpft und sogar mit dem Umbringen bedroht. Auf diese Weise hat er auch 1978, als die Klägerin von seinem Verhältnis zu ihrer Schwester erfuhr und sich scheiden lassen wollte, den Scheidungswillen der Klägerin mit Gewalt gebrochen. Die Klägerin mußte also ständig die Brutalität und Gewalttätigkeit des Beklagten fürchten. Dieser hat sich daher nicht nur des jahrelang fortgesetzten Ehebruches als schwerster Eheverfehlung schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus durch die wiederholten Mißhandlungen und Bedrohungen der Klägerin weitere unentschuldbare, sehr schwere Eheverfehlungen begangen (vgl. EFSlg.29.521, 46.170). Wohl hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß auch die Klägerin, nachdem sie im Laufe des Jahres 1984 den Entschluß gefaßt hatte, den Beklagten wirtschaftlich zu ruinieren, nach den Feststellungen Handlungen begangen hat, die für sich allein betrachtet als sehr schwere Eheverfehlungen zu werten sind. Es hat dabei jedoch übersehen, daß dieses Verhalten der Klägerin erst eingesetzt hat, als die Ehe durch die vorangegangenen jahrelangen schwersten Verfehlungen des Beklagten bereits weitgehend zerrüttet war. Diese Verfehlungen des Beklagten, insbesondere die Tatsache, daß er von seiner ehewidrigen Beziehung zu Regina M*** nicht Abstand nahm, lösten das folgende ehewidrige Verhalten der Klägerin aus. Die Verfehlungen des Beklagten waren daher für die Entwicklung der Ehe wesentlich bedeutsamer als die Eheverfehlungen der Klägerin, weshalb die dieser anzulastenden schweren Eheverfehlungen dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten nicht entgegenstehen.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wird von der Revision der Klägerin zutreffend hervorgehoben, daß der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten ist, wonach der Beklagte durch sein Gesamtverhalten die Zerrüttung der Ehe nicht bloß eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet hat. Er hat nämlich nicht nur von Anfang an jahrelang bis zum Sommer 1982 ehewidrige Beziehungen zur Schwester der Klägerin unterhalten, wobei diese sogar ab 1978 zu den Eheleuten gezogen war, sondern auch in der Folge ein Verhältnis mit Regina M*** aufgenommen und dieses entgegen dem erklärten Willen der Klägerin bis über den Zeitpunkt deren Auszuges aus der Ehewohnung fortgesetzt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin immer wieder geschlagen und auf brutale Art und Weise mißhandelt, sie beschimpft und sogar mit dem Umbringen bedroht. Auf diese Weise hat er auch 1978, als die Klägerin von seinem Verhältnis zu ihrer Schwester erfuhr und sich scheiden lassen wollte, den Scheidungswillen der Klägerin mit Gewalt gebrochen. Die Klägerin mußte also ständig die Brutalität und Gewalttätigkeit des Beklagten fürchten. Dieser hat sich daher nicht nur des jahrelang fortgesetzten Ehebruches als schwerster Eheverfehlung schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus durch die wiederholten Mißhandlungen und Bedrohungen der Klägerin weitere unentschuldbare, sehr schwere Eheverfehlungen begangen vergleiche EFSlg.29.521, 46.170). Wohl hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß auch die Klägerin, nachdem sie im Laufe des Jahres 1984 den Entschluß gefaßt hatte, den Beklagten wirtschaftlich zu ruinieren, nach den Feststellungen Handlungen begangen hat, die für sich allein betrachtet als sehr schwere Eheverfehlungen zu werten sind. Es hat dabei jedoch übersehen, daß dieses Verhalten der Klägerin erst eingesetzt hat, als die Ehe durch die vorangegangenen jahrelangen schwersten Verfehlungen des Beklagten bereits weitgehend zerrüttet war. Diese Verfehlungen des Beklagten, insbesondere die Tatsache, daß er von seiner ehewidrigen Beziehung zu Regina M*** nicht Abstand nahm, lösten das folgende ehewidrige Verhalten der Klägerin aus. Die Verfehlungen des Beklagten waren daher für die Entwicklung der Ehe wesentlich bedeutsamer als die Eheverfehlungen der Klägerin, weshalb die dieser anzulastenden schweren Eheverfehlungen dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten nicht entgegenstehen.
Es war daher in Stattgebung der Revision der Klägerin das angefochtene Berufungsurteil im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Verschuldensausspruches abzuändern. Hingegen mußte die Revision des Beklagten erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.