Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer im Verfahren erster Instanz vertretenen, im Berufungsverfahren allerdings nur mehr im Rahmen der Tatsachenrüge aufrecht erhaltenen Rechtsmeinung, zwischen den Streitteilen sei ein Kaufgeschäft abgeschlossen worden. Für eine Qualifikation des Rechtsgeschäftes als untypischer Verkaufsauftrag bleibe kein Raum.
Dem ist aber entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der PKW der beklagten Partei - vertreten durch ihren Geschäftsführer - "auf Kommission" mit der Abrede übergeben wurde, daß der Kläger bei Verkauf des Fahrzeuges - durch die beklagte Partei - einen Betrag von S 170.000,-- erhalten solle, während die beklagte Partei dafür verlangen könne, was sie wolle und sie daher berechtigt sein sollte, einen allfälligen Mehrerlös zu behalten. Entgegen der von den Streitteilen gewählten Bezeichnung hatte daher die beklagte Partei das Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht aber auf Rechnung des anderen, nämlich des Klägers zu besorgen, was für das Vorliegen eines Kommissionsvertrages notwendig gewesen wäre (Griß-Reiterer in Straube, HGB, § 383, Rz 9, Aicher in Rummel2 Rz 3 zu § 1086; Pollak, Rechtsfragen des Verkaufsauftrages JBl 1985, 646 [650]). War aber der Übernehmer "auf eigene Rechnung" tätig, bestehen keine Bedenken, mit dem Berufungsgericht und der Rechtsprechung (RZ 1962, 276) die Regelungen über den Verkaufsauftrag auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis anzuwenden, auch wenn ein für das Vorliegen eines Verkaufsauftrages wesentliches Tatbestandsmerkmal - die Bestimmung der Frist, innerhalb der der Übernehmer entweder das bestimmte Kaufgeld zu entrichten oder die Sache zurückzustellen hat - fehlt. Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, daß Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nämlich nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht paßt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu § 1088; Mayer-Maly in Klang IV/22; 921, Pollak aaO [656]). Neben dem Handeln des Übernehmers auf eigene Rechnung ist weiters wesentlich, daß ihn lediglich wahlweise die Verbindlichkeit auf Leistung des festgesetzten Preises oder Rückgabe der Sache im Sinne des § 906 ABGB, aber sonst keine Tätigkeitspflicht trifft (Aicher aaO, Rz 11 zu § 1086, Pollak aaO 649). Nach Vornahme der Wahl im Sinne der Preiszahlung durch Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten geht daher das wirtschaftliche Risiko auf den Übernehmer über. Da er stets auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, hat er einen allfällig erzielten Mehrerlös nicht herauszugeben, wenn er die Sache zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft (Aicher aaO Rz 9 zu § 1086, SZ 4/51), ist aber andererseits verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten, wenn er billiger verkauft (Mayer-Maly aaO, 918, Pollak aaO 649).Dem ist aber entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der PKW der beklagten Partei - vertreten durch ihren Geschäftsführer - "auf Kommission" mit der Abrede übergeben wurde, daß der Kläger bei Verkauf des Fahrzeuges - durch die beklagte Partei - einen Betrag von S 170.000,-- erhalten solle, während die beklagte Partei dafür verlangen könne, was sie wolle und sie daher berechtigt sein sollte, einen allfälligen Mehrerlös zu behalten. Entgegen der von den Streitteilen gewählten Bezeichnung hatte daher die beklagte Partei das Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht aber auf Rechnung des anderen, nämlich des Klägers zu besorgen, was für das Vorliegen eines Kommissionsvertrages notwendig gewesen wäre (Griß-Reiterer in Straube, HGB, Paragraph 383,, Rz 9, Aicher in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1086,; Pollak, Rechtsfragen des Verkaufsauftrages JBl 1985, 646 [650]). War aber der Übernehmer "auf eigene Rechnung" tätig, bestehen keine Bedenken, mit dem Berufungsgericht und der Rechtsprechung (RZ 1962, 276) die Regelungen über den Verkaufsauftrag auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis anzuwenden, auch wenn ein für das Vorliegen eines Verkaufsauftrages wesentliches Tatbestandsmerkmal - die Bestimmung der Frist, innerhalb der der Übernehmer entweder das bestimmte Kaufgeld zu entrichten oder die Sache zurückzustellen hat - fehlt. Die Anordnung des Paragraph 1088, Satz 1 ABGB, daß Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nämlich nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht paßt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1088,; Mayer-Maly in Klang IV/22; 921, Pollak aaO [656]). Neben dem Handeln des Übernehmers auf eigene Rechnung ist weiters wesentlich, daß ihn lediglich wahlweise die Verbindlichkeit auf Leistung des festgesetzten Preises oder Rückgabe der Sache im Sinne des Paragraph 906, ABGB, aber sonst keine Tätigkeitspflicht trifft (Aicher aaO, Rz 11 zu Paragraph 1086,, Pollak aaO 649). Nach Vornahme der Wahl im Sinne der Preiszahlung durch Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten geht daher das wirtschaftliche Risiko auf den Übernehmer über. Da er stets auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, hat er einen allfällig erzielten Mehrerlös nicht herauszugeben, wenn er die Sache zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft (Aicher aaO Rz 9 zu Paragraph 1086,, SZ 4/51), ist aber andererseits verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten, wenn er billiger verkauft (Mayer-Maly aaO, 918, Pollak aaO 649).
Zu prüfen ist nunmehr, ob die beklagte Partei weiterhin Ansprüche gegen den Übergeber geltend machen kann.
Dies ist zu verneinen.
Nach den Feststellungen wurde das Fahrzeug durch die beklagte Partei in Kenntnis eines Mangels an einen Dritten in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Rückstellung an den Kläger möglich gewesen wäre, weiterverkauft, ohne daß es dem Kläger zurückgestellt worden wäre.
Damit hat die beklagte Partei von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Variante der Bezahlung des festgesetzten Preises unabhängig davon, ob dieser auch durch den Verkauf an den Dritten erzielt wurde, gewählt. Es wäre ihr aber freigestanden, ihr Gestaltungsrecht durch Rückgabe dieses Fahrzeuges an den Übergeber oder durch Verkauf an einen Dritten auszuüben.
Dies bedeutet aber, daß die beklagte Partei nach Verkauf des Fahrzeuges an einen Dritten nicht mehr berechtigt ist, den ihr bekannten Mangel, bzw. allfällige Ansprüche daraus, gegenüber dem Übergeber geltend zu machen, weil sie sich dieser Ansprüche durch Weiterverkauf des Fahrzeuges zu einem Zeitpunkt, als ihr die Rückgabe des Fahrzeuges ohne weitere Rechtsfolgen möglich gewesen wäre, begeben hat. Durch diese Vorgangsweise wurden aber der beklagten Partei allfällige vorangehende Vorbehalte, wie sie sich aus der Äußerung ihres Geschäftsführers, die "Sache vor Gericht gehen zu lassen" ableiten ließen, abgeschnitten, da die Genehmigungshandlung erst zu einem Zeitpunkt, als der behauptete Mangel jedenfalls bekannt war, erfolgte. Es wäre daher der beklagten Partei freigestanden, ihr Gestaltungsrecht nicht durch Weiterverkauf des Fahrzeuges an einen Dritten und damit im Sinne der Genehmigung des bisherigen Vertrages, sondern dahin auszuüben, daß sie das Fahrzeug an den Übergeber zurückstellt. Hat sie aber ihr Wahlrecht ausgeübt, ist es ihr verwehrt, nunmehr allfällige Ansprüche an den Kläger aus dem ihr bekannten Mangel des Fahrzeuges geltend zu machen.
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet daher kein Rechtsirrtum an. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.