Rechtssatz RS0020248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020248
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Rechtssatz
Nach Vornahme der Wahl im Sinne der Preiszahlung durch Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten geht das wirtschaftliche Risiko auf den Übernehmer über. Da er stets auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, hat er einen allfällig erzielten Mehrerlös nicht herauszugeben, wenn er die Sache zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft, ist aber andererseits verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten, wenn er billiger verkauft.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 513/93
- 6 Ob 47/06i
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020248
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00513_9300000_001