Die Revisionen sind zulässig, weil den darin aufgeworfenen Fragen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene des Erstbeklagten teilweise.Die Revisionen sind zulässig, weil den darin aufgeworfenen Fragen erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene des Erstbeklagten teilweise.
1.) Zur Revision des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte wendet sich gegen eine Anwendung des § 338 ABGB und führt aus, der Unterhalt sei von ihm gutgläubig verbraucht worden, weshalb der Rückforderungsanspruch im Sinne des Judikates 33 neu nicht zu Recht bestehe.Der Erstbeklagte wendet sich gegen eine Anwendung des Paragraph 338, ABGB und führt aus, der Unterhalt sei von ihm gutgläubig verbraucht worden, weshalb der Rückforderungsanspruch im Sinne des Judikates 33 neu nicht zu Recht bestehe.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Aus dem Judikat 33 neu ist für den Erstbeklagten nichts zu gewinnen, da in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, irrtümlich geleistete Pensionszahlungen der Österreichischen Bundesbahnen seien nicht zurückzuzahlen, wenn sie redlich verbraucht worden seien. Ein wesentliches Argument für diese Entscheidung war, daß der Verbrauch durch den Erhalt der Pensionszahlungen veranlaßt worden war. Im vorliegenden Fall kann von einer Veranlassung des Verbrauches durch Erhalt der Unterhaltsbeträge aber keine Rede sein, weil der Erstbeklagte Kenntnis vom Unterhaltsenthebungsantrag hatte und die Unterhaltszahlungen nur auf Gurnd der Gehaltsexekution erfolgten. Der Oberste Gerichtshof hatte sich aber auch schon öfters mit der Berechtigung der Rückforderung von Unterhaltsbeträgen zu befassen. Die Frage, ob ein Mann von einem Kind verbrauchte Unterhaltsbeträge zurückfordern kann, wenn nachträglich festgestellt wurde, daß er nicht der Vater ist, wurde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So wurde etwa zu EvBl 1965/2 =
JBl 1965, 37 eine Rückersatzpflicht des Kindes verneint, in SZ 14/65 wurde eine derartige Verpflichtung hingegen bejaht. In Fällen, in denen nicht das die Unterhaltspflicht begründende Verwandtschaftsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt wurde, sondern die Unterhaltspflicht aus anderen Gründen weggefallen war, wurde die Ersatzpflicht des zunächst Unterhaltsberechtigten stets bejaht. So wurde in SZ 13/262 und in SZ 35/5
demjenigen, dessen unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin eine Lebensgemeinschaft eingegangen war, ein Ersatzanspruch zuerkannt, in DR EvBl 1938/249 wurde der Rückersatzanspruch für die Zeit zwischen Einbringung der Herabsetzungsklage und dem Urteil bejaht. In dem der Entscheidung EvBl 1972/158 zugrundeliegenden Fall war auf Gurnd einer Oppositionsklage ausgesprochen worden, der Unterhaltsanspruch des Kindes sei erloschen, weil es sich gegen den Vater eines Verbrechens schuldig gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, der Vater könne die während des Oppositionsprozesses gleisteten Unterhaltsbeträge zurückfordern. In EFSlg 33.859 wurde die Rückersatzpflicht der geschiedenen Ehegatten bei 'Doppelzahlung' (Zahlung und gleichzeitig Hereinbringung im Exekutionsweg) bejaht. So wie bei den zuletzt angeführten Entscheidungen ist auch im vorliegenden Fall die Unterhaltspflicht auf Grund eines dem zunächst unterhaltsberechtigten Erstbeklagten bekannten Umstandes (Bezug der Lehrlingsentschädigung) weggefallen. Trotzdem führte der Erstbeklagte - der durch seine gesetzliche Vertreterin sogar sein Einverständnis erklärt hatte, den Unterhaltsbetrag auf S 1.000 monatlich herabzusetzen - weiterhin Exekution zur Hereinbringung der vollen Unterhaltsbeträge. Auf einen durch die Zahlung der Beträge veranlaßten gutgläubigen Verbrauch kann er sich daher nicht berufen. Die Unredlichkeit beginnt im Fall der Bekämpfung von Unterhaltspflichten mit der Klagszustellung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1437) bzw. mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages im Verfahren Außerstreitsachen. Aus diesem Grund ist der Rückforderungsanspruch des Vaters gegen den Erstbeklagten grundsätzlich berechtigt.demjenigen, dessen unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin eine Lebensgemeinschaft eingegangen war, ein Ersatzanspruch zuerkannt, in DR EvBl 1938/249 wurde der Rückersatzanspruch für die Zeit zwischen Einbringung der Herabsetzungsklage und dem Urteil bejaht. In dem der Entscheidung EvBl 1972/158 zugrundeliegenden Fall war auf Gurnd einer Oppositionsklage ausgesprochen worden, der Unterhaltsanspruch des Kindes sei erloschen, weil es sich gegen den Vater eines Verbrechens schuldig gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, der Vater könne die während des Oppositionsprozesses gleisteten Unterhaltsbeträge zurückfordern. In EFSlg 33.859 wurde die Rückersatzpflicht der geschiedenen Ehegatten bei 'Doppelzahlung' (Zahlung und gleichzeitig Hereinbringung im Exekutionsweg) bejaht. So wie bei den zuletzt angeführten Entscheidungen ist auch im vorliegenden Fall die Unterhaltspflicht auf Grund eines dem zunächst unterhaltsberechtigten Erstbeklagten bekannten Umstandes (Bezug der Lehrlingsentschädigung) weggefallen. Trotzdem führte der Erstbeklagte - der durch seine gesetzliche Vertreterin sogar sein Einverständnis erklärt hatte, den Unterhaltsbetrag auf S 1.000 monatlich herabzusetzen - weiterhin Exekution zur Hereinbringung der vollen Unterhaltsbeträge. Auf einen durch die Zahlung der Beträge veranlaßten gutgläubigen Verbrauch kann er sich daher nicht berufen. Die Unredlichkeit beginnt im Fall der Bekämpfung von Unterhaltspflichten mit der Klagszustellung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1437,) bzw. mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages im Verfahren Außerstreitsachen. Aus diesem Grund ist der Rückforderungsanspruch des Vaters gegen den Erstbeklagten grundsätzlich berechtigt.
Zu berücksichtigen ist allerdings, daß der Vater nach seinem Unterhaltsenthebungsantrag und nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Erstbeklagten erklärte, er sei bereit, für den Minderjährigen weiterhin monatlich S 700 zu bezahlen. Auf Grund der Stellungnahme des Bezirksjugendamtes als Unterhaltssachwalter enthob das Erstgericht zwar den Kläger bereits ab 1.9.1981 zur Gänze von seiner Unterhaltspflicht. Im Hinblick auf das Einverständnis des Klägers zur Weiterleistung von monatlich S 700 muß davon ausgegangen werden, daß der Verbrauch eines monatlichen Betrages in dieser Höhe vom Vater veranlaßt war und somit gutläubig erfolgte, weshalb der Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines Betrages von S 700 für die Zeit bis zur Zustellung des Enthebungsbeschlusses im Mai 1982, somit für neun Monate, nicht berechtigt ist. Das Klagebegehren ist daher, soweit damit für die Zeit von September 1981
bis Mai 1982 ein Betrag von monatlich S 700 zurückgefordert wird, nicht berechtigt, weshalb ein Teilbetrag von S 6.300 abzuweisen war. Nur in diesem Umfang erweist sich die Revision des Erstbeklagten im Ergebnis als berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrense rster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Dabei war davon auszugehen, daß der Kläger in allen Instanzen gegenüber dem Erstbeklagten mit 62 % obsiegte, mit 38 % aber unterlag, weshalb er Anspruch auf Ersatz von 24 % seiner Kosten hat.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrense rster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO. Dabei war davon auszugehen, daß der Kläger in allen Instanzen gegenüber dem Erstbeklagten mit 62 % obsiegte, mit 38 % aber unterlag, weshalb er Anspruch auf Ersatz von 24 % seiner Kosten hat.
2.) Zur Revision des Klägers:
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht annahm, die geleisteten Beträge seien für den Erstbeklagten verbraucht worden. Abgesehen davon, daß gemäß § 503 Abs 2 ZPO die Revision nur darauf gegründet werden kann, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes beruht, ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger in der Klage selbst davon ausging, daß der Erstbeklagte die erhaltenen Beträge verbraucht habe.Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht annahm, die geleisteten Beträge seien für den Erstbeklagten verbraucht worden. Abgesehen davon, daß gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO die Revision nur darauf gegründet werden kann, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes beruht, ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger in der Klage selbst davon ausging, daß der Erstbeklagte die erhaltenen Beträge verbraucht habe.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zweitbeklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Die Zweitbeklagte habe vom Unterhaltsenthebungsantrag Kenntnis gehabt, habe einer Unterhaltsherabsetzung zugestimmt und hätte daher, um den Erstbeklagten vor Schaden zu bewahren, die Beträge auf ein Sparbuch legen müssen. Durch den Eigenverdienst des Erstbeklagten sei ein wesentlich höherer Betrag zur Verfügung gestanden, weshalb es für die Zweitbeklagte ein Leichtes gewesen wäre, die Beträge zu reservieren, sodaß sie ohne Schwierigkeit zurückgestellt werden könnten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Zweitbeklagten wäre, daß die Zweitbeklagte durch ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten einen Schaden des Klägers verursachte. Der Kläger erblickt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Zweitbeklagten darin daß sie die Beträge nicht aufbewahrte. Daß ihm dadurch, daß sie dies nicht tat, sondern das Geld für den Erstbeklagten verwendete, ein Schaden entstand, behauptete er nicht, derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Würde das Geld auf einem Sparbuch liegen, wäre die Zweitbeklagte weder verpflichtet noch berechtigt, es im eigenen Namen herauszugeben, weil es dem Erstbeklagten gehören würde. Es bestünde daher auch dann, wenn sich das Geld auf einem Sparbuch befände, nur eine Rückzahlungsverpflichtung des Erstbeklagten. Dieser ist aber - wie zu seiner Revision ausgeführt wurde - unabhängig davon, ob die Unterhaltsbeträge verbraucht wurden oder nicht, zur Rückzahlung verpflichtet.
Daß die Forderung des Klägers gegen den Erstbeklagten nicht hereingebracht werden kann, wurde niemals behauptet. Aus diesem Grund kann der Kläger Ansprüche gegen die Zweitbeklagte nicht mit Erfolg auf dem Titel des Schadenersatzes stützen. Ein Bereicherungsanspruch kommt aber nicht in Frage, weil die Zweitbeklagte nicht bereichert ist.
Zutreffend wies daher das Berufungsgericht das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten ab, weshalb der Revision des Klägers ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.