Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist aber nach Art XLI Z 9 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 343 nicht maßgeblich, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, sondern, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Im vorliegenden Fall ist aber von der im wesentlichen einheitlichen, veröffentlichten Rechtsprechung der Rekursgerichte auszugehen, wonach auch dann, wenn sich das Kind in sogenannter "Drittpflege" befindet, beide Teile anteilig zur Zahlung einer Geldrente nach Maßgabe der im § 140 ABGB angeführten Lebensverhältnisse verpflichtet sind (EFSlg 42.735, 42.736, 55.964, 58.734). Gegenteilig könnte auch die vom Rekursgericht durch Verweis auf eine frühere Entscheidung erhobene Vorentscheidung EFSlg 53.184, die im übrigen schon mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht verstanden werden, weil auch diese davon ausgeht, daß jeder Elternteil nach seinen Lebensverhältnissen zum Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Der Oberste Gerichtshof hat jedenfalls in EvBl 1980/163 und 1 Ob 530/84 darauf hingewiesen, daß die Ansicht, die Mutter leiste ihren Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes schon allein dadurch, daß sie das Kind ausschließlich im Haushalt ihrer Mutter unterbringe, offenbar gesetzwidrig sei (vgl hiezu auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 140). Der Rechtsmittelwerber selbst verweist nur auf eine zum vorliegenden Erledigungsergebnis angeblich gegenteilige Vorentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, 47 R 83/88. Aber auch dieser Vorentscheidung läßt sich im Endeffekt nur entnehmen, daß beide Elternteile zur Alimentierung des bei der Großmutter befindlichen Kindes herangezogen wurden. Die anteilige Beitragsleistung der Eltern nach Kräften - ob in natura oder in Geld oder in einer beide Alimentationsvarianten berücksichtigenden Form - wird von keiner der genannten rekursgerichtlichen Vorentscheidungen in Frage gestellt.Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist aber nach Art XLI Ziffer 9, Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 343 nicht maßgeblich, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, sondern, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Im vorliegenden Fall ist aber von der im wesentlichen einheitlichen, veröffentlichten Rechtsprechung der Rekursgerichte auszugehen, wonach auch dann, wenn sich das Kind in sogenannter "Drittpflege" befindet, beide Teile anteilig zur Zahlung einer Geldrente nach Maßgabe der im Paragraph 140, ABGB angeführten Lebensverhältnisse verpflichtet sind (EFSlg 42.735, 42.736, 55.964, 58.734). Gegenteilig könnte auch die vom Rekursgericht durch Verweis auf eine frühere Entscheidung erhobene Vorentscheidung EFSlg 53.184, die im übrigen schon mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht verstanden werden, weil auch diese davon ausgeht, daß jeder Elternteil nach seinen Lebensverhältnissen zum Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Der Oberste Gerichtshof hat jedenfalls in EvBl 1980/163 und 1 Ob 530/84 darauf hingewiesen, daß die Ansicht, die Mutter leiste ihren Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes schon allein dadurch, daß sie das Kind ausschließlich im Haushalt ihrer Mutter unterbringe, offenbar gesetzwidrig sei vergleiche hiezu auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 140,). Der Rechtsmittelwerber selbst verweist nur auf eine zum vorliegenden Erledigungsergebnis angeblich gegenteilige Vorentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, 47 R 83/88. Aber auch dieser Vorentscheidung läßt sich im Endeffekt nur entnehmen, daß beide Elternteile zur Alimentierung des bei der Großmutter befindlichen Kindes herangezogen wurden. Die anteilige Beitragsleistung der Eltern nach Kräften - ob in natura oder in Geld oder in einer beide Alimentationsvarianten berücksichtigenden Form - wird von keiner der genannten rekursgerichtlichen Vorentscheidungen in Frage gestellt.
Demnach liegt kein Fall einer echten Judikaturdivergenz im Sinne des oben zitierten Art XLI Z 9 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.Demnach liegt kein Fall einer echten Judikaturdivergenz im Sinne des oben zitierten Art XLI Ziffer 9, Erweiterte Wertgrenzen-Novelle vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.