Rechtssatz RS0087015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087015
Geschäftszahl
4Ob575/79; 1Ob530/84; 2Ob514/91
Entscheidungsdatum
15.05.1991
Rechtssatz
Die Frage, ob § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB, nach welchem derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch den ihm nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegenden anteiligen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, auch dann gilt, wenn das Kind nicht im Haushalt des erziehungsberechtigten Elternteiles, sondern - und zwar im Einvernehmen mit diesem und daher gewissermaßen "stellvertretend" für ihn - von dessen Eltern gepflegt und betreut wird, ist im Gesetz nicht geregelt.Die Frage, ob Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB, nach welchem derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch den ihm nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegenden anteiligen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, auch dann gilt, wenn das Kind nicht im Haushalt des erziehungsberechtigten Elternteiles, sondern - und zwar im Einvernehmen mit diesem und daher gewissermaßen "stellvertretend" für ihn - von dessen Eltern gepflegt und betreut wird, ist im Gesetz nicht geregelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 575/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 575/79
Veröff: EFSlg 35081
- 1 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 530/84
Vgl
- 2 Ob 514/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 514/91
Vgl; Beisatz: Auch bei "Drittpflege" anteilige Zahlungsverpflichtung beider Elternteile (keine Judikaturdivergenz im Sinne Art XLI Z 9 WGN 1989). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087015
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00575_7900000_002