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Entscheidung 2 Ob 52/17m×

Entscheidung 2 Ob 52/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005815 Rechtssatz 11.05.1989Zivilrecht
Die Vorschriften und Rechtswirkungen über die einheitliche Streitpartei sind analog auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
RS0007269 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusa …
RS0007889 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Auch nach Tiroler Höferecht hat sich die Schätzung eines Hofes nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte.
RS0035409 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgege …
RS0035496 Rechtssatz 21.06.1977Zivilrecht
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.
RS0036902 Rechtssatz 06.07.1967Zivilrecht
Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteils …
RS0063844 Rechtssatz 27.09.1984Zivilrecht
Eine beschlußmäßige Bestimmung des Übernahmswertes gemäß § 19 Tir HöfeG wirkt gegenüber allen am Abhandlungsverfahren beteiligten Erben und Pflichtteilsberechtigten.
RS0120144 Rechtssatz 03.08.2005Zivilrecht
Die Regelung des § 14 2. Satz ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Re …
RS0121471 Rechtssatz 17.10.2006Zivilrecht
Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I …
RS0132329 Rechtssatz 22.03.2018Zivilrecht
Bei einer aufgeschobenen Erbteilung im Sinn der hier maßgeblichen § 16 TirHöfeG AF (nunmehr § 17 Tir HöfeG) ist der Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Übernahmswerts der Todestag des Erblassers. Der zu diesem Stichtag ermittelte Übernahmswert ist zur …