Rechtssatz RS0132329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132329
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Norm
Tir HöfeG idF BGBl 1989/657 §17
Tir HöfeG idF LGBl 1900/47 §16
Rechtssatz
Bei einer aufgeschobenen Erbteilung im Sinn der hier maßgeblichen § 16 TirHöfeG AF (nunmehr § 17 Tir HöfeG) ist der Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Übernahmswerts der Todestag des Erblassers. Der zu diesem Stichtag ermittelte Übernahmswert ist zur Hintanhaltung unbilliger Ergebnisse nach dem entsprechenden Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt aufzuwerten, in welchem der Anerbe den Antrag auf Erbteilung stellt.Bei einer aufgeschobenen Erbteilung im Sinn der hier maßgeblichen Paragraph 16, TirHöfeG AF (nunmehr Paragraph 17, Tir HöfeG) ist der Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Übernahmswerts der Todestag des Erblassers. Der zu diesem Stichtag ermittelte Übernahmswert ist zur Hintanhaltung unbilliger Ergebnisse nach dem entsprechenden Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt aufzuwerten, in welchem der Anerbe den Antrag auf Erbteilung stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132329
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20180322_OGH0002_0020OB00052_17M0000_001