1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nach dessen Ausspruch entsprechend dem Streitwert im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl 6 Ob 349/04y) zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird.2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nach dessen Ausspruch entsprechend dem Streitwert im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche 6 Ob 349/04y) zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird.
3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T8]).3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T8]).
4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.