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Entscheidung 2 Ob 52/20s×

Entscheidung 2 Ob 52/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob52/20s

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten  Dr. Veith als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** G*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei T***** S*****, wegen Wiederaufnahme, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Februar 2020, GZ 1 R 186/19p-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 5. September 2019, GZ 1 C 426/19b-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nach dessen Ausspruch entsprechend dem Streitwert im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche 6 Ob 349/04y) zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird.

3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T8]).

4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E128713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00052.20S.0526.000

Im RIS seit

15.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200526_OGH0002_0020OB00052_20S0000_000