Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
Die einstweilige Sachwalterin erblickt die offenbare Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes darin, daß § 281 Abs. 2 ABGB vorsehe, daß vor der gerichtlichen Bestellung zum Sachwalter bei Sachwaltern, die Angestellte eines geeigneten Vereins seien, eine Namhaftmachung durch den Verein zu erfolgen habe. Eine solche Namhaftmachung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die in Frage stehende Namhaftmachung sei im Gesetz so klar gelöst, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen könne. Es sei trotzdem im gegenständlichen Beschluß eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt worden. In § 281 Abs. 2 ABGB sei abschließend für die Bestellung eines Vereinssachwalters geregelt, daß diese zuvor der Namhaftmachung durch den entsprechenden Verein bedürfe. Es liege weder eine Anfrage zur Namhaftmachung durch das Bezirksgericht Kitzbühel vor, noch seien Sachwalter der Geschäfsstelle Innsbruck des Vereins für Sachwalterschaft gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel zur Übernahme einer einstweiligen Sachwalterschaft für Heinrich K*** namhaft gemacht worden. Die Rechtsmittelwerberin ist zunächst darauf zu verweisen, daß laut AV vom 15. September 1988, SW 8/88-4, eine telefonische Anfrage des Erstgerichtes beim Verein für Sachwalterschaft Innsbruck ergab, daß dort wegen Überlastung derzeit ausnahmslos keine neuen Sachwalterschaften übernommen würden. Im übrigen ist den Rechtsmittelausführungen zu erwidern, daß das Erstgericht die gemäß § 238 Abs. 1 AußStrG vorgenommene Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Verfahren auf keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht auf jene des § 281 Abs. 2 ABGB gestützt hat. Es war daher zu untersuchen, ob die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen offenbar gesetzwidrig im Sinn des § 16 Abs. 1 AußStrG war.Die einstweilige Sachwalterin erblickt die offenbare Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes darin, daß Paragraph 281, Absatz 2, ABGB vorsehe, daß vor der gerichtlichen Bestellung zum Sachwalter bei Sachwaltern, die Angestellte eines geeigneten Vereins seien, eine Namhaftmachung durch den Verein zu erfolgen habe. Eine solche Namhaftmachung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die in Frage stehende Namhaftmachung sei im Gesetz so klar gelöst, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen könne. Es sei trotzdem im gegenständlichen Beschluß eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt worden. In Paragraph 281, Absatz 2, ABGB sei abschließend für die Bestellung eines Vereinssachwalters geregelt, daß diese zuvor der Namhaftmachung durch den entsprechenden Verein bedürfe. Es liege weder eine Anfrage zur Namhaftmachung durch das Bezirksgericht Kitzbühel vor, noch seien Sachwalter der Geschäfsstelle Innsbruck des Vereins für Sachwalterschaft gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel zur Übernahme einer einstweiligen Sachwalterschaft für Heinrich K*** namhaft gemacht worden. Die Rechtsmittelwerberin ist zunächst darauf zu verweisen, daß laut AV vom 15. September 1988, SW 8/88-4, eine telefonische Anfrage des Erstgerichtes beim Verein für Sachwalterschaft Innsbruck ergab, daß dort wegen Überlastung derzeit ausnahmslos keine neuen Sachwalterschaften übernommen würden. Im übrigen ist den Rechtsmittelausführungen zu erwidern, daß das Erstgericht die gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG vorgenommene Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Verfahren auf keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht auf jene des Paragraph 281, Absatz 2, ABGB gestützt hat. Es war daher zu untersuchen, ob die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen offenbar gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG war.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstieße gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie wäre ganz willkürlich oder mißbräuchlich (vgl SZ 39/103, SZ 49/76, EvBl 1979/185 ua).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstieße gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie wäre ganz willkürlich oder mißbräuchlich vergleiche SZ 39/103, SZ 49/76, EvBl 1979/185 ua).
§ 281 ABGB bestimmt, welche Personen zum Sachwalter zu bestellen sind. Was in dem Fall daß keine dieser Personen bestellt werden kann, zu geschehen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und klar geregelt. Immerhin verweist § 281 Abs. 1 ABGB darauf, daß die Bestellung einer nahestehenden Person nur in Frage komme, wenn das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert, was einen gewissen Spielraum offen läßt, und § 281 Abs. 2 ABGB enthält die Einschränkung, daß eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person nur bestellt werden könne, wenn eine solche verfügbar ist. Andererseits bestimmt aber § 273 ABGB, daß für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn dies erforderlich ist.Paragraph 281, ABGB bestimmt, welche Personen zum Sachwalter zu bestellen sind. Was in dem Fall daß keine dieser Personen bestellt werden kann, zu geschehen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und klar geregelt. Immerhin verweist Paragraph 281, Absatz eins, ABGB darauf, daß die Bestellung einer nahestehenden Person nur in Frage komme, wenn das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert, was einen gewissen Spielraum offen läßt, und Paragraph 281, Absatz 2, ABGB enthält die Einschränkung, daß eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person nur bestellt werden könne, wenn eine solche verfügbar ist. Andererseits bestimmt aber Paragraph 273, ABGB, daß für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn dies erforderlich ist.
Daraus ergibt sich, daß es nicht offenbar gesetzwidrig ist, für den Fall, daß eine geeignete nahestehende Person nicht vorhanden ist - wie sich aus dem Akt SW 9/86 des Erstgerichtes ergibt, sind die in Gmunden wohnhaften Eltern des Betroffenen infolge ihres Alters von über 70 Jahren nicht als geeignet iS des § 281 Abs. 1 ABGB anzusehen; weitere nahestehende Personen nach der Aktenlage nicht vorhanden - und mangels Vorschlages des Sachwaltervereins auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Dann ist es aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, gemäß § 282 ABGB für diesen Sonderfall, also wenn die Spezialnorm des § 281 ABGB nicht ausreicht, sinngemäß die Bestimmung des § 200 ABGB anzuwenden. Wenn auch die Verpflichtung, eine Vormundschaft zu übernehmen, verschiedentlich als Staatsbürgerpflicht und nicht als eine Pflicht des Vormundes iSd Verweisungsnorm des § 282 ABGB aufgefaßt wird, so ist eine solche Auslegung doch nicht zwingend, sondern man kann § 200 ABGB auch so auslegen, daß damit für die schon zum Vormund bestellte Person die Verpflichtung aufgestellt wird, die Vormundschaft auch zu übernehmen (vgl. Wentzel, Piegler in Klang2 I/2 312), und damit diese Verpflichtung schon zu den Pflichten des Vormundes zählen. Es widerspricht also auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, diese für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung des § 200 ABGB auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen (3 Ob 552/87).Daraus ergibt sich, daß es nicht offenbar gesetzwidrig ist, für den Fall, daß eine geeignete nahestehende Person nicht vorhanden ist - wie sich aus dem Akt SW 9/86 des Erstgerichtes ergibt, sind die in Gmunden wohnhaften Eltern des Betroffenen infolge ihres Alters von über 70 Jahren nicht als geeignet iS des Paragraph 281, Absatz eins, ABGB anzusehen; weitere nahestehende Personen nach der Aktenlage nicht vorhanden - und mangels Vorschlages des Sachwaltervereins auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in Paragraph 281, ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Dann ist es aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, gemäß Paragraph 282, ABGB für diesen Sonderfall, also wenn die Spezialnorm des Paragraph 281, ABGB nicht ausreicht, sinngemäß die Bestimmung des Paragraph 200, ABGB anzuwenden. Wenn auch die Verpflichtung, eine Vormundschaft zu übernehmen, verschiedentlich als Staatsbürgerpflicht und nicht als eine Pflicht des Vormundes iSd Verweisungsnorm des Paragraph 282, ABGB aufgefaßt wird, so ist eine solche Auslegung doch nicht zwingend, sondern man kann Paragraph 200, ABGB auch so auslegen, daß damit für die schon zum Vormund bestellte Person die Verpflichtung aufgestellt wird, die Vormundschaft auch zu übernehmen vergleiche Wentzel, Piegler in Klang2 I/2 312), und damit diese Verpflichtung schon zu den Pflichten des Vormundes zählen. Es widerspricht also auch nicht offenbar der Bestimmung des Paragraph 282, ABGB, diese für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung des Paragraph 200, ABGB auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen (3 Ob 552/87).
Die einstweilige Sachwalterin vermochte somit keine offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes aufzuzeigen.
Den Rechtsmittelausführungen des Betroffenen kann immerhin entnommen werden, daß er die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin für offenbar gesetzwidrig erachtet, weil er geistig und körperlich "voll aktiv" sei, bei ihm weder Eigen- noch Fremdgefährdung gegeben seien und er sich seinen Hautkrebs selbst heile; hingegen befürchte er durch eine zwangsweise medikamentöse Behandlung gesundheitliche Nachteile.
Wie schon zum Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin dargelegt, liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva). Es kann aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit darin liegen, daß die Vorinstanzen einen Sachwalter bestellt haben, obwohl der Rechtsmittelwerber meint, einen solchen nicht zu brauchen; denn die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt (8 Ob 502/87 ua).
Mangels Vorliegens der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe waren somit beide Revisionsrekurse als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe waren somit beide Revisionsrekurse als unzulässig zurückzuweisen.