Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof kann sich der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung, für die Anwendbarkeit der im § 20 Abs 2 Z 1 WGG vorgesehenen Möglichkeit der "Änderungskündigung" komme es nicht auf die Tatsache der Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung an, auf Grund der Entstehungsgeschichte sowie des Zwecks dieser Bestimmung nicht verschließen.Der Oberste Gerichtshof kann sich der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung, für die Anwendbarkeit der im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, WGG vorgesehenen Möglichkeit der "Änderungskündigung" komme es nicht auf die Tatsache der Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung an, auf Grund der Entstehungsgeschichte sowie des Zwecks dieser Bestimmung nicht verschließen.
Im Geltungsbereich des Mietengesetzes (MG) unterlagen nur solche Benützungsverhältnisse nicht den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes, die die Überlassung der Wohnung - wenn auch entgeltlich - auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkten, so daß das Bestandverhältnis zugleich mit dem Dienstverhältnis endete und der Benützungstitel erlosch (MietSlg 33.147; EvBl 1962/62; JBl 1960,307 ua.). Dienst- oder Werkwohnungen unterlagen daher bei Fehlen dieser untrennbaren Verknüpfung zwischen einem Dienst- und Bestandverhältnis den Kündigungsschutzbestimmungen des MG.
Mit dem Mietrechtsgesetz BGBl 1981/520 wurde in § 1 Abs 2 Z 2 festgehalten, daß dieses Gesetz und somit die Kündigungsvorschriften auf Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen unter anderem als Werkswohnung überlassen wurden, nicht anzuwenden ist.Mit dem Mietrechtsgesetz BGBl 1981/520 wurde in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festgehalten, daß dieses Gesetz und somit die Kündigungsvorschriften auf Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen unter anderem als Werkswohnung überlassen wurden, nicht anzuwenden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß durch die weite Formulierung dieser Bestimmung die Grenzen des Anwendungsbereiches der Kündigungsschutzvorschrift deutlich enger gezogen werden als nach der bisherigen Rechtslage (MietSlg 37.230/9 = RdW 1985, 218; 1 Ob 527/84) und die Kündigungsschutz- bestimmungen des MRG auch schon dann nicht anzuwenden sind, wenn der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses war. § 49 Abs 1 MRG normierte für die Fälle, in denen nach dem MRG der Kündigungsschutz des MG verloren gegangen war, also in jenen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses war, eine befristete Weitergeltung der §§ 19-23 MG bis zum 31.12.1988 (MRG idF Nov BGBl 1985/559). Nach Ablauf dieser Frist wären daher Werkswohnungen dieser Gruppe nicht mehr unter dem Kündigungsschutz des MRG gestanden (vgl dazu Würth, 1. WÄG und Fragen des WGG in WoBl 1988,60).Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß durch die weite Formulierung dieser Bestimmung die Grenzen des Anwendungsbereiches der Kündigungsschutzvorschrift deutlich enger gezogen werden als nach der bisherigen Rechtslage (MietSlg 37.230/9 = RdW 1985, 218; 1 Ob 527/84) und die Kündigungsschutz- bestimmungen des MRG auch schon dann nicht anzuwenden sind, wenn der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses war. Paragraph 49, Absatz eins, MRG normierte für die Fälle, in denen nach dem MRG der Kündigungsschutz des MG verloren gegangen war, also in jenen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses war, eine befristete Weitergeltung der Paragraphen 19 -, 23, MG bis zum 31.12.1988 (MRG in der Fassung Nov BGBl 1985/559). Nach Ablauf dieser Frist wären daher Werkswohnungen dieser Gruppe nicht mehr unter dem Kündigungsschutz des MRG gestanden vergleiche dazu Würth, 1. WÄG und Fragen des WGG in WoBl 1988,60).
Bestandverträge im Verhältnis zu gemeinnützigen Bauvereinigungen unterlagen seit Inkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes WGG der Bestimmung des § 20 dieses Gesetzes.Bestandverträge im Verhältnis zu gemeinnützigen Bauvereinigungen unterlagen seit Inkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes WGG der Bestimmung des Paragraph 20, dieses Gesetzes.
§ 20 WGG hatte in der Urfassung (BGBl 1979/139) folgenden Wortlaut:Paragraph 20, WGG hatte in der Urfassung (BGBl 1979/139) folgenden Wortlaut:
"Soweit auf den Nutzungsvertrag über eine Wohnung (Geschäftsraum) die Bestimmungen des Mietengesetzes nicht Anwendung finden, gelten die Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, ausgenommen § 21 Abs 2 letzter Satz) nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß, es sei denn daß der Nutzungsgegenstand nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurde oder wird.""Soweit auf den Nutzungsvertrag über eine Wohnung (Geschäftsraum) die Bestimmungen des Mietengesetzes nicht Anwendung finden, gelten die Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen (Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes, ausgenommen Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz) nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß, es sei denn daß der Nutzungsgegenstand nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurde oder wird."
Diese Bestimmung war als Anpassungsvorschrift für genossenschaftliche Nutzungs- verträge durch eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des damals noch geltenden Mietengesetzes gedacht. Durch das Mietrechtsgesetz, das die Rechtsvereinheitlichung auch gegenüber der Gemeinnützigkeit ausdrücklich als Ziel genannte hatte (P III des AllgTeils der Erl zur RV zum MRG [425 Blg NR 15. GP]), wurden in dessen § 1 Abs 1 Nutzungsverhältnisse ausdrücklich den Mietverträgen gleichgesetzt. Unter dem Begriff des Mietvertrages wurde nämlich auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, sowie unter dem Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden. Damit bedurfte es der Verweisungsvorschrift des § 20 Abs 1 WGG nicht mehr. Ihm wurde vielmehr durch die spätere Bestimmung des § 1 Abs 1 MRG materiell derogiert (Würth aaO). Dies bedeutete aber auch, daß auf Werkswohnungen im oben dargestellten weiteren Sinn die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG, aber auch des WGG auf Grund des § 1 Abs 2 MRG nicht Anwendung fanden. Die Novelle vom 12.12.1985 BGBl 1985/559 über die Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes beabsichtigte die Anpassung der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes an das Mietrechtsgesetz in der durch diese Novelle bestehenden Fassung. Dabei wurde nunmehr im Text des § 20 Abs 1 WGG in der zuvor wiedergegebenen Fassung das Wort "Mietengesetz" durch das Wort "Mietrechtsgesetz" und die "Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, ausgenommen § 21 Abs 2 letzter Satz)" durch "§§ 29 bis 36 (ausgenommen § 33 Abs 2 letzter Satz ) des Mietrechtsgesetzes" ersetzt. Die Novellierung dieser bereits materiell derogierten Bestimmung ist aber als Wiederinkraftsetzung anzusehen und hatte zur Folge, daß diese Kündigungsschutzvorschriften für von Gemeinnützigen Bauvereinigungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis vergebene Werkswohnungen, wieder eingeführt wurden (vgl AB 214 Beil 17. GP zum 1. Wohnrechtsänderungsgesetz ). Das 1. Wohnrechts- änderungsgesetz WÄG (BG vom 3.7.1987 BGBl 340) erklärte in der Neufassung des § 20 WGG in Abs 1 die in § 1 Abs 3 MRG nicht ausgenommenen Bestimmungen auch dort anwendbar, wo sie nach § 1 Abs 2 und 4 MRG nicht gälten. Damit wurde eine einheitliche Neuregelung für alle Miet- und Nutzungsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen geschaffen. Ausdrücklich wurde bestimmt, daß die §§ 2, 7 bis 14, 21 - ausgenommen dessen Abs 1 Z 7 - und die §§ 23 bis 42 des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen § 1 des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt. Danach unterlagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (25.7.1987) alle Miet und Nutzungsverträge mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung dem MRG, soweit dies durch § 1 Abs 3 MRG vorgesehen war. § 20 Abs 2 WGG hat aber in diesem Zusammenhang die "Änderungskündigung" eingeführt. Danach kann eine gemeinnützige Bauvereinigung ab 1. Jänner 1989 im Sinne des § 30 des MRG den Miet- oder Nutzungsvertrag kündigen, wenn sich der Mieter oder Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgeltes für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu entrichten wäre, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs 2 Z 2 des MRG auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen §§ 30 bis 36, wohl aber §§ 19 bis 23 des MG anzuwenden waren. Diese Regelung stellte auf die Fälle ab, in denen nach § 49 MRG der Kündigungsschutz des MG befristet bis zum 31.12.1988 weitergalt, in denen also der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war. Für diese Bestandverhältnisse galt zwar das MRG, doch konnte eine Änderungskündigung vorgenommen werden.Diese Bestimmung war als Anpassungsvorschrift für genossenschaftliche Nutzungs- verträge durch eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des damals noch geltenden Mietengesetzes gedacht. Durch das Mietrechtsgesetz, das die Rechtsvereinheitlichung auch gegenüber der Gemeinnützigkeit ausdrücklich als Ziel genannte hatte (P römisch drei des AllgTeils der Erl zur Regierungsvorlage zum MRG [425 Blg NR 15. GP]), wurden in dessen Paragraph eins, Absatz eins, Nutzungsverhältnisse ausdrücklich den Mietverträgen gleichgesetzt. Unter dem Begriff des Mietvertrages wurde nämlich auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, sowie unter dem Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden. Damit bedurfte es der Verweisungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, WGG nicht mehr. Ihm wurde vielmehr durch die spätere Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, MRG materiell derogiert (Würth aaO). Dies bedeutete aber auch, daß auf Werkswohnungen im oben dargestellten weiteren Sinn die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG, aber auch des WGG auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, MRG nicht Anwendung fanden. Die Novelle vom 12.12.1985 BGBl 1985/559 über die Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes beabsichtigte die Anpassung der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes an das Mietrechtsgesetz in der durch diese Novelle bestehenden Fassung. Dabei wurde nunmehr im Text des Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der zuvor wiedergegebenen Fassung das Wort "Mietengesetz" durch das Wort "Mietrechtsgesetz" und die "Kündigungsbeschränkungen (Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes, ausgenommen Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz)" durch "§§ 29 bis 36 (ausgenommen Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz ) des Mietrechtsgesetzes" ersetzt. Die Novellierung dieser bereits materiell derogierten Bestimmung ist aber als Wiederinkraftsetzung anzusehen und hatte zur Folge, daß diese Kündigungsschutzvorschriften für von Gemeinnützigen Bauvereinigungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis vergebene Werkswohnungen, wieder eingeführt wurden vergleiche Ausschussbericht 214 Beil 17. Gesetzgebungsperiode zum 1. Wohnrechtsänderungsgesetz ). Das 1. Wohnrechts- änderungsgesetz WÄG (BG vom 3.7.1987 Bundesgesetzblatt 340) erklärte in der Neufassung des Paragraph 20, WGG in Absatz eins, die in Paragraph eins, Absatz 3, MRG nicht ausgenommenen Bestimmungen auch dort anwendbar, wo sie nach Paragraph eins, Absatz 2 und 4 MRG nicht gälten. Damit wurde eine einheitliche Neuregelung für alle Miet- und Nutzungsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen geschaffen. Ausdrücklich wurde bestimmt, daß die Paragraphen 2, 7 bis 14, 21 - ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7, - und die Paragraphen 23 bis 42 des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt. Danach unterlagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (25.7.1987) alle Miet und Nutzungsverträge mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung dem MRG, soweit dies durch Paragraph eins, Absatz 3, MRG vorgesehen war. Paragraph 20, Absatz 2, WGG hat aber in diesem Zusammenhang die "Änderungskündigung" eingeführt. Danach kann eine gemeinnützige Bauvereinigung ab 1. Jänner 1989 im Sinne des Paragraph 30, des MRG den Miet- oder Nutzungsvertrag kündigen, wenn sich der Mieter oder Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgeltes für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu entrichten wäre, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des MRG auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen Paragraphen 30 bis 36, wohl aber Paragraphen 19 bis 23 des MG anzuwenden waren. Diese Regelung stellte auf die Fälle ab, in denen nach Paragraph 49, MRG der Kündigungsschutz des MG befristet bis zum 31.12.1988 weitergalt, in denen also der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war. Für diese Bestandverhältnisse galt zwar das MRG, doch konnte eine Änderungskündigung vorgenommen werden.
Mit dem 2. WÄG (BGBl 1991/68) wurde mit Wirkung vom 1.3.1991 § 20 WGG mit neuem Inhalt versehen und das Verhältnis zum MRG in Abs 1 deutlicher und abschließend geregelt. Danach stellt diese Vorschrift im Gegensatz zur früheren Bestimmung des § 20 WGG idF 1. WÄG ausdrücklich nur auf Baulichkeiten ab, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind. Dadurch ist zwar klargestellt, daß mangels einer derartigen Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung das Mietverhältnis nach § 1 MRG zu beurteilen ist. Dies hätte aber für den Fall der oben dargestellten Dienstwohnungen im weiteren Sinne zur Folge, daß das Bestandverhältnis im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG zur Gänze ausgenommen wäre. Daß dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein konnte, ergibt sich aus der Weitergeltung des § 20 Abs 2 WGG, in welchem die bereits durch das 1. WÄG zum Schutz der Mieter von Dienstwohnungen im weiteren Sinne eingeführte "Änderungskündigung" ausdrücklich beibehalten wurde, um eine freie Kündbarkeit dieser Dienstwohnungen zu vermeiden. Die Änderungskündigung zur Erzielung des nach § 14 Abs 1 WGG zulässigen Entgelts ist daher für Altverträge zulässig, jedoch nur für Mietverhältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen über Dienstwohnungen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war (Würth in Rummel2 Rz 11 zu § 20 WGG idF 2. WÄG), wobei es nach der Meinung des erkennenden Senates nicht darauf ankommt, ob die Baulichkeit auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde.Mit dem 2. WÄG (BGBl 1991/68) wurde mit Wirkung vom 1.3.1991 Paragraph 20, WGG mit neuem Inhalt versehen und das Verhältnis zum MRG in Absatz eins, deutlicher und abschließend geregelt. Danach stellt diese Vorschrift im Gegensatz zur früheren Bestimmung des Paragraph 20, WGG in der Fassung 1. WÄG ausdrücklich nur auf Baulichkeiten ab, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind. Dadurch ist zwar klargestellt, daß mangels einer derartigen Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung das Mietverhältnis nach Paragraph eins, MRG zu beurteilen ist. Dies hätte aber für den Fall der oben dargestellten Dienstwohnungen im weiteren Sinne zur Folge, daß das Bestandverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG zur Gänze ausgenommen wäre. Daß dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein konnte, ergibt sich aus der Weitergeltung des Paragraph 20, Absatz 2, WGG, in welchem die bereits durch das 1. WÄG zum Schutz der Mieter von Dienstwohnungen im weiteren Sinne eingeführte "Änderungskündigung" ausdrücklich beibehalten wurde, um eine freie Kündbarkeit dieser Dienstwohnungen zu vermeiden. Die Änderungskündigung zur Erzielung des nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG zulässigen Entgelts ist daher für Altverträge zulässig, jedoch nur für Mietverhältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen über Dienstwohnungen, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietvertrages war, ohne daß das Bestehen des Mietvertrages von dem des Dienstverhältnisses abhängig gemacht worden war (Würth in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 20, WGG in der Fassung 2. WÄG), wobei es nach der Meinung des erkennenden Senates nicht darauf ankommt, ob die Baulichkeit auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde.
Das Berufungsgericht hat nun ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die Tatsachenrüge der Berufungswerberin, wonach es sich entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes um eine solche Dienstwohnung gehandelt habe, bei denen der Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Bestandvertrages war, unerörtert gelassen.
Sollte dies der Fall sein, kann der klagenden Partei die Einbringung einer auf § 20 Abs 2 Z 1 WGG gestützten Änderungskündigung nicht verwehrt sein. Dabei wird aber zu beachten sein, daß bei Zutreffen der Voraussetzungen über die neue Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 2 MRG ein anfechtbarer Beschluß über den Rückstand der erhöhten Miete zu ergehen hat, durch dessen Nachzahlung die Kündigung unwirksam wird (Würth aaO, Rz 10).Sollte dies der Fall sein, kann der klagenden Partei die Einbringung einer auf Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, WGG gestützten Änderungskündigung nicht verwehrt sein. Dabei wird aber zu beachten sein, daß bei Zutreffen der Voraussetzungen über die neue Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ein anfechtbarer Beschluß über den Rückstand der erhöhten Miete zu ergehen hat, durch dessen Nachzahlung die Kündigung unwirksam wird (Würth aaO, Rz 10).
Nicht zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Anwendbarkeit des WGG bestehe keine Kündigungsmöglichkeit nach diesem Gesetz, weil zwischen den Streitteilen eine detaillierte Regelung über die Höhe des Grundmietzinses und der Kündigungsmöglichkeiten getroffen worden sei und derartige Vereinbarungen nur dann rechtsunwirksam seien, wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und 22 WGG abweichen. Es ist nämlich gerade der Sinn einer Änderungskündigung im Sinne des § 20 Abs 2 WGG, einem Vermieter, der wegen eines bindenden Mietvertrages keinen Anspruch hat, einen den Bestimmungen des WGG entsprechenden Mietzins zu erhalten, die Möglichkeit zu geben, das Mietverhältnis zur Auflösung zu bringen, wenn sich der Mieter weigert, einen entsprechenden Mietzins zu leisten.Nicht zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Anwendbarkeit des WGG bestehe keine Kündigungsmöglichkeit nach diesem Gesetz, weil zwischen den Streitteilen eine detaillierte Regelung über die Höhe des Grundmietzinses und der Kündigungsmöglichkeiten getroffen worden sei und derartige Vereinbarungen nur dann rechtsunwirksam seien, wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 und 22 WGG abweichen. Es ist nämlich gerade der Sinn einer Änderungskündigung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, WGG, einem Vermieter, der wegen eines bindenden Mietvertrages keinen Anspruch hat, einen den Bestimmungen des WGG entsprechenden Mietzins zu erhalten, die Möglichkeit zu geben, das Mietverhältnis zur Auflösung zu bringen, wenn sich der Mieter weigert, einen entsprechenden Mietzins zu leisten.
Da der Sachverhalt nicht abschließend beurteilt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.