Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes stelle die Einbehaltung des an den Kläger adressierten Betrages von S 1.200,-- ohne dessen Wissen und Willen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten dar, da der Kläger die Wohnungsmiete bezahlt und regelmäßig Lebensmittel eingekauft und dadurch seinen angemessenen Beitrag zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse geleistet habe. Die Einbehaltung des genannten Betrages durch die Beklagte stelle daher einen wesentlichen Vertrauensbruch dar. Ebenso stelle sich die Wegnahme des Rasierapparates des Klägers durch die Beklagte als schwere Eheverfehlung dar. Dasselbe müsse für die Öffnung des versperrten Kastens, in welchem sich ausschließlich persönliche Sachen des Klägers befanden, durch die Beklagte gelten. Schließlich könne auch die Verletzung des Klägers durch die Beklagte am 19.4.1984 nicht als Reaktionshandlung beurteilt werden, weil sich der Kläger auf der Flucht vor der Beklagten befunden habe. Die Beklagte habe durch diese schuldhaften schweren Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet, sodaß das Scheidungsbegehren des Klägers gerechtfertigt sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Eheverfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht gerechtfertigt ist.Gemäß Paragraph 49, EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Eheverfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht gerechtfertigt ist.
Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannte, ist eine Eheverfehlung dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie - im allgemeinen und objektiv in dem Lebens- und Berufskreis der Ehegatten - bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (EFSlg. 36.294, 29.495, 24.943, 41.170 u.dgl.). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem Beklagten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg. 46.182, 43.639, 38.718; SZ 38/181 uva: Schwind aaO 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu § 49 EheG). Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß derjenige Ehegatte, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten mißachtet hat, auf Grund seiner Scheidungsklage von dieser Ehe loskommt, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begangen hat, die in seinem ursächlichen Zusammenhang mit den eigenen Verfehlungen stehen. Einem Scheidungsbegehren ist umsomehr die sittliche Rechtfertigung abzusprechen, je mehr der Kläger sich selbst gegen die Ehe vergangen hat. Das Scheidungsbegehren ist auf keinen Fall gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen des Scheidungsklägers für jene des anderen Teiles kausal sind. Das Gesetz fordert aber nicht einmal einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen. Es genügt, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden irgendwie beeinflußt wurde, sodaß es bloß zu keiner Kompensation der beiderseitigen Eheverfehlungen kommen darf. Sogar ohne jeden Zusammenhang der Eheverfehlungen kann ein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlungen des einen Teiles gegenüber jenen des anderen ihrer Art nach völlig zurücktreten (JBl 1977, 494 ua. mwN.).Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannte, ist eine Eheverfehlung dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie - im allgemeinen und objektiv in dem Lebens- und Berufskreis der Ehegatten - bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (EFSlg. 36.294, 29.495, 24.943, 41.170 u.dgl.). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem Beklagten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg. 46.182, 43.639, 38.718; SZ 38/181 uva: Schwind aaO 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu Paragraph 49, EheG). Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß derjenige Ehegatte, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten mißachtet hat, auf Grund seiner Scheidungsklage von dieser Ehe loskommt, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begangen hat, die in seinem ursächlichen Zusammenhang mit den eigenen Verfehlungen stehen. Einem Scheidungsbegehren ist umsomehr die sittliche Rechtfertigung abzusprechen, je mehr der Kläger sich selbst gegen die Ehe vergangen hat. Das Scheidungsbegehren ist auf keinen Fall gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen des Scheidungsklägers für jene des anderen Teiles kausal sind. Das Gesetz fordert aber nicht einmal einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen. Es genügt, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden irgendwie beeinflußt wurde, sodaß es bloß zu keiner Kompensation der beiderseitigen Eheverfehlungen kommen darf. Sogar ohne jeden Zusammenhang der Eheverfehlungen kann ein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlungen des einen Teiles gegenüber jenen des anderen ihrer Art nach völlig zurücktreten (JBl 1977, 494 ua. mwN.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen entscheidend, daß die Beklagte einen an den Kläger adressierten Geldbetrag von S 1.200,-- für sich behielt, weil sie zu dieser Zeit wegen fehlender Aufträge aus ihrer Berufstätigkeit kein Geld zur Verfügung hatte und vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt erhielt. Der Kläger bezahlte bis Oktober 1985 die Miete für die eheliche Wohnung, während die Beklagte die gesamten sonstigen Kosten der Wohnung bestritt. Die Einkäufe für das Wochenende besorgte die Familie meist gemeinsam in Eisenstadt auf dem Weg zum Wochenendhaus der Streitteile in Trausdorf.
Auf Grund dieser Feststellungen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Ehewohnung wohnte, gemäß § 94 Abs 1 ABGB verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten ein Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen, was er jedoch unterließ. Daher kann die Einbehaltung des Betrages von S 1.200,-- durch die Beklagte, die damals aus ihrer eigenen Berufstätigkeit kein Geld zur Verfügung hatte und vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt erhielt, dieser nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden.Auf Grund dieser Feststellungen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Ehewohnung wohnte, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten ein Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen, was er jedoch unterließ. Daher kann die Einbehaltung des Betrages von S 1.200,-- durch die Beklagte, die damals aus ihrer eigenen Berufstätigkeit kein Geld zur Verfügung hatte und vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt erhielt, dieser nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden.
Festgestellt wurde weiter, daß der Kläger zu Ostern 1984 begann, einzelne Gegenstände aus der ehelichen Wohnung wegzubringen, was dazu führte, daß die Beklagte auf Anraten ihres Rechtsbeistandes ab August 1984 ebenfalls Sachen in die Wohnung ihrer Tochter und ihr Geschäftslokal brachte, darunter auch die Briefmarkensammlung und einen Rasierapparat des Klägers. Die Beklagte öffnete auch einen vom Kläger versperrten Kasten in der ehelichen Wohnung, der persönliche Sachen des Klägers enthielt, durch Entfernung des Schloßblattes, weil sie in diesem Kasten aus der Wohnung fehlende Gegenstände vermutete. An sich genommen hat die Beklagte jedoch aus diesem Kasten nichts. Zutreffend hat hiezu das Berufungsgericht erkannt, daß dieses Verhalten der Beklagten, die auf Grund der Wegschaffung von Gegenständen aus der ehelichen Wohnung durch den Kläger Anlaß zur Befürchtung haben mußte, daß der Kläger eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse beiseite schaffen und endgültig ihrer Verfügung entziehen könnte, nicht als schwere Eheverfehlung zu werten ist.
Was schließlich die Auseinandersetzung vom 19.4.1984 anlangt, bei welcher zunächst der Kläger im Zuge eines Wortwechsels der Beklagten eine Ohrfeige versetzte, diese daraufhin zurückschlug und den Kläger, als er die Flucht ergreifen wollte, in das linke Handgelenk biß und ihm auf der rechten Gesichtshälfte eine Kratzwunde zufügte, wurde das Verhalten der Beklagten vom Berufungsgericht gemäß den oben dargelegten Grundsätzen ohne Rechtsirrtum als entschuldbare Reaktionshandlung im Sinne des § 49, zweiter Satz, EheG, die eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers zur Folge hatte, gewertet. Bei Beurteilung des gesamten Verhaltens der Beklagten ist nämlich vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger zu Gabriele P***, die er bei einer Kur im Jänner und Februar 1984 kennengelernt hatte, von der Beklagten mißbilligte ehewidrige Beziehungen aufnahm und unterhielt und schließlich im Februar 1985 endgültig aus der ehelichen Wohnung auszog, wobei er sich seither vorwiegend bei Gabriele P*** in Oberwart aufhält. Der Kläger hat somit schon durch geraume Zeit durch sein grob ehewidriges Verhalten die Reaktionen der Beklagten geradezu provoziert, sodaß, soweit überhaupt von schweren Eheverfehlungen der Beklagten gesprochen werden kann, das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum seinem Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung abgesprochen hat.Was schließlich die Auseinandersetzung vom 19.4.1984 anlangt, bei welcher zunächst der Kläger im Zuge eines Wortwechsels der Beklagten eine Ohrfeige versetzte, diese daraufhin zurückschlug und den Kläger, als er die Flucht ergreifen wollte, in das linke Handgelenk biß und ihm auf der rechten Gesichtshälfte eine Kratzwunde zufügte, wurde das Verhalten der Beklagten vom Berufungsgericht gemäß den oben dargelegten Grundsätzen ohne Rechtsirrtum als entschuldbare Reaktionshandlung im Sinne des Paragraph 49,, zweiter Satz, EheG, die eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers zur Folge hatte, gewertet. Bei Beurteilung des gesamten Verhaltens der Beklagten ist nämlich vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger zu Gabriele P***, die er bei einer Kur im Jänner und Februar 1984 kennengelernt hatte, von der Beklagten mißbilligte ehewidrige Beziehungen aufnahm und unterhielt und schließlich im Februar 1985 endgültig aus der ehelichen Wohnung auszog, wobei er sich seither vorwiegend bei Gabriele P*** in Oberwart aufhält. Der Kläger hat somit schon durch geraume Zeit durch sein grob ehewidriges Verhalten die Reaktionen der Beklagten geradezu provoziert, sodaß, soweit überhaupt von schweren Eheverfehlungen der Beklagten gesprochen werden kann, das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum seinem Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung abgesprochen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.