Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne weitere Erörterungen und ohne dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, zur Sache vorzubringen, über das Zinsenbegehren entschieden, so daß das Verfahren in einem wesentlichen Punkte mangelhaft geblieben sei. Die Beklagten hätten wesentliche Veränderungen am Werk des Klägers vorgenommen und damit absichtlich ihre Vertragspflichten grob verletzt.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten:
Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Art. 8 Nr. 2 4. EVHGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (§ 1298 ABGB). Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (§ 1324 ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (§ 408 ZPO).Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Artikel 8, Nr. 2 4. EVHGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (Paragraph 1298, ABGB). Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Paragraph 1324, ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (Paragraph 408, ZPO).
Der Kläger war Baumeister. Bauunternehmer sind nicht Kaufleute gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder eines Teiles desselbe Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (Brunner, Sind Bauunternehmer Kaufleute, JBl. 1963, 28 ff.; Schlegelberger, KommzHGB[5], T 22; Brüggemann - Würdinger, GroßkommzHGB[3] T, 123 f.; Hämmerle HR[3] T, 116 FN 14). Die Entscheidung des OGH, Judikatenbuch 223 alt (GlUNF 7415), in der ausgesprochen wurde, daß Anschaffungsgeschäfte der Bauunternehmer, die bewegliche Sachen anschaffen, um die aus ihnen hergestellten Bauwerke zu veräußern, Handelsgeschäfte und Bauunternehmer dieser Art daher Kaufleute seien, beruht auf einer nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage (Art. 4 und 271 Z. 1 AHGB). Während nach dem AHGB jeder Gewerbebetrieb, der Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatte, als Gewerbebetrieb galt (Art. 4 Abs. 2 AHGB), die Kaufmannseigenschaft also aus dem Betrieb von Handelsgeschäften folgte, sind nach dem HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB) Handelsgeschäfte. Nach der geltenden Rechtslage ist daher aus der Kaufmannseigenschaft abzuleiten, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, und nicht umgekehrt. Das zitierte Judikat, kann daher für die Beurteilung der Frage, ob Bauunternehmer Kaufleute sind, nicht mehr herangezogen werden.Der Kläger war Baumeister. Bauunternehmer sind nicht Kaufleute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder eines Teiles desselbe Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (Brunner, Sind Bauunternehmer Kaufleute, JBl. 1963, 28 ff.; Schlegelberger, KommzHGB[5], T 22; Brüggemann - Würdinger, GroßkommzHGB[3] T, 123 f.; Hämmerle HR[3] T, 116 FN 14). Die Entscheidung des OGH, Judikatenbuch 223 alt (GlUNF 7415), in der ausgesprochen wurde, daß Anschaffungsgeschäfte der Bauunternehmer, die bewegliche Sachen anschaffen, um die aus ihnen hergestellten Bauwerke zu veräußern, Handelsgeschäfte und Bauunternehmer dieser Art daher Kaufleute seien, beruht auf einer nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage (Artikel 4 und 271 Ziffer eins, AHGB). Während nach dem AHGB jeder Gewerbebetrieb, der Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatte, als Gewerbebetrieb galt (Artikel 4, Absatz 2, AHGB), die Kaufmannseigenschaft also aus dem Betrieb von Handelsgeschäften folgte, sind nach dem HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) Handelsgeschäfte. Nach der geltenden Rechtslage ist daher aus der Kaufmannseigenschaft abzuleiten, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, und nicht umgekehrt. Das zitierte Judikat, kann daher für die Beurteilung der Frage, ob Bauunternehmer Kaufleute sind, nicht mehr herangezogen werden.
Bauunternehmer können aber die Kaufmannseigenschaft unter den Voraussetzungen des § 2 HGB durch Eintragung ins Handelsregister erlangen (Brunner, Schlegelberger und Brüggemann - Würdinger a. a. O.).Bauunternehmer können aber die Kaufmannseigenschaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, HGB durch Eintragung ins Handelsregister erlangen (Brunner, Schlegelberger und Brüggemann - Würdinger a. a. O.).
Der Kläger hat es in erster Instanz verabsäumt, entweder zu behaupten, daß er kraft Eintragung ins Handelsregister Kaufmann sei oder daß die Beklagten am Zahlungsverzuge ein grobes Verschulden treffe. Sein Vorbringen, er sei "durch das Verhalten des Erstbeklagten, insbesondere durch den Zahlungsverzug und durch die diversen Schikanen, die sowohl mündlich als auch schriftlich zugefügt wurden" genötigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten, und sein weiteres Vorbringen, er verlange Verdienstentgang "aus dem Titel groben Verschuldens, weil der Beklagte den Bauauftrag einseitig unberechtigt widerrufen und die Baueinstellung begehrt habe" bezieht sich auf die Zeit vor Vertragsrücktritt. Für einen dolosen oder grob fahrlässigen Zahlungsverzug in der Zeit ab Klagseinbringung - nur für diese Zeit werden Zinsen begehrt - ist daraus nichts zu gewinnen.
Dieses Versäumnis hätte der Kläger - auch wenn sein Zinsenmehrbegehren schon durch das Erstgericht abgewiesen worden wäre - im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen können, weil das Erstgericht die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen seinem Anwalt überlassen durfte (SZ 29/76; JBl. 1967, 647). Eine Verletzung der Prozeßleitungspflicht, die der Kläger infolge Obsiegens in erster Instanz auch noch im Revisionsverfahren hätte geltend machen können, liegt daher nicht vor.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Berufungswerber nach den getroffenen Feststellungen immerhin in subjektiv berechtigten Zweifeln über den Umfang ihrer Zahlungspflichten sein konnten. Dem ist im Hinblick darauf, daß selbst die Sachverständigen über die prozeßentscheidende Frage der Tauglichkeit der vom Kläger aufgebrachten Isolierung verschiedener Meinung waren, beizutreten. Von einer schuldhaften Prozeßverzögerung kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beklagten trotz Einwendung erhebliche Teilbeträge anerkannten und in der Folge bezahlten. Die vom Revisionswerber behauptete grobe Verletzung der Vertragspflicht durch wesentliche Veränderungen an seinem Werk ist für das Verschulden am Zahlungsverzug ohne Bedeutung.