Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 30 Abs 2 Z 6 kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist.
Dieser Kündigungsgrund setzt daher das vom Vermieter nachzuweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 39 zu § 30 MRG, Würth in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu § 30 MRG, ImmZ 1992, 297, WoBl 1993, 139). Nach der Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn die Wohnung vom Mieter während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr oder mehrere Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt wird (Würth aaO Rz 32 zu § 30 MRG, Würth-Zingher aaO Rz 41 zu § 30 MRG, Medwed, ÖJZ 1985, 289 ff, WoBl 1993, 139). Die Benützung einer Wohnung als gelegentliches Absteigequartier steht deren Verwendung zu Wohnzwecken entgegen. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß eine nur fallweise Benützung der Wohnung zur Einnahme des Mittagessens (1 Ob 674/88) oder zur Vornahme einzelner Verrichtungen wie Baden und Wäschewaschen (7 Ob 516/89) zur Annahme einer Benützung der Wohnung für Wohnzwecke nicht ausreichen. Ausschlaggebend ist daher nur die Verwendung für Wohnzwecke. Die Revisionswerberin versucht unter Hinweis auf die Judikatur darzutun, daß im vorliegenden Fall der Beklagte die Wohnung nicht regelmäßig für Wohnzwecke verwendete. Selbst wenn man diese Ansicht teilte, wäre jedoch für die Klägerin nichts gewonnen. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt nämlich nach Lehre und Rechtsprechung das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken - durch wen immer - voraus (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 31 zu § 30 MRG; WoBl 1992/98 mwN). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wurde die aufgekündigte Wohnung außer vom Beklagten auch noch von dessen Schwester und deren Familie benützt, der Beklagte und die Schwester benützen die Wohnung nach wie vor regelmäßig. Die Feststellung, die Schwester benütze die Wohnung nach wie vor, wurde von der Klägerin in der Berufung allerdings bekämpft. Unbestritten ist aber, daß die Schwester mit ihrer Familie die Wohnung früher benützte (dies entspricht auch der Aussage der Klägerin). Eine eigene Wohnung bekam die Schwester des Beklagten erst im August 1992. Ob sie seit damals die Wohnung in M***** "nach wie vor regelmäßig benützt" ist aber ohne Bedeutung. Maßgebender Zeitpunkt für eine Kündigung ist nämlich deren Zustellung. Nachträgliche Umstände können nicht berücksichtigt werden (Würth aaO, Rz 5 zu § 33; RZ 1990/82 ua). Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung am 17.April 1992 war der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG daher noch nicht verwirklicht.Dieser Kündigungsgrund setzt daher das vom Vermieter nachzuweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 39 zu Paragraph 30, MRG, Würth in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu Paragraph 30, MRG, ImmZ 1992, 297, WoBl 1993, 139). Nach der Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn die Wohnung vom Mieter während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr oder mehrere Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt wird (Würth aaO Rz 32 zu Paragraph 30, MRG, Würth-Zingher aaO Rz 41 zu Paragraph 30, MRG, Medwed, ÖJZ 1985, 289 ff, WoBl 1993, 139). Die Benützung einer Wohnung als gelegentliches Absteigequartier steht deren Verwendung zu Wohnzwecken entgegen. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß eine nur fallweise Benützung der Wohnung zur Einnahme des Mittagessens (1 Ob 674/88) oder zur Vornahme einzelner Verrichtungen wie Baden und Wäschewaschen (7 Ob 516/89) zur Annahme einer Benützung der Wohnung für Wohnzwecke nicht ausreichen. Ausschlaggebend ist daher nur die Verwendung für Wohnzwecke. Die Revisionswerberin versucht unter Hinweis auf die Judikatur darzutun, daß im vorliegenden Fall der Beklagte die Wohnung nicht regelmäßig für Wohnzwecke verwendete. Selbst wenn man diese Ansicht teilte, wäre jedoch für die Klägerin nichts gewonnen. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt nämlich nach Lehre und Rechtsprechung das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken - durch wen immer - voraus (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 31 zu Paragraph 30, MRG; WoBl 1992/98 mwN). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wurde die aufgekündigte Wohnung außer vom Beklagten auch noch von dessen Schwester und deren Familie benützt, der Beklagte und die Schwester benützen die Wohnung nach wie vor regelmäßig. Die Feststellung, die Schwester benütze die Wohnung nach wie vor, wurde von der Klägerin in der Berufung allerdings bekämpft. Unbestritten ist aber, daß die Schwester mit ihrer Familie die Wohnung früher benützte (dies entspricht auch der Aussage der Klägerin). Eine eigene Wohnung bekam die Schwester des Beklagten erst im August 1992. Ob sie seit damals die Wohnung in M***** "nach wie vor regelmäßig benützt" ist aber ohne Bedeutung. Maßgebender Zeitpunkt für eine Kündigung ist nämlich deren Zustellung. Nachträgliche Umstände können nicht berücksichtigt werden (Würth aaO, Rz 5 zu Paragraph 33,; RZ 1990/82 ua). Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung am 17.April 1992 war der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG daher noch nicht verwirklicht.
Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen die Aufkündigung jedenfalls im Ergebnis mit Recht aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.