Entscheidungsgründe:
Der Kläger forderte vom Beklagten die Räumung der im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, befindlichen Wohnung top.Nr. 1. Er brachte vor, daß er zur Hälfte Eigentümer des Hauses Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, sei. Der Beklagte sei erbserklärter Erbe nach seinem Vater Richard S***, der am 3. Juli 1985 verstorben sei. Dem Beklagten und seiner Mutter, der erblasserischen Witwe Maria S***, sei die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Beide Erben hätten eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft nach Richard S***, unter anderem vertreten durch den Beklagten sowie durch einen seinerzeitigen weiteren Miteigentümer, Ing. Franz G***, hätten am 16. Dezember 1985 einen Mietvertrag betreffend die Wohnung top.Nr. 11 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu einem Viertel Minderheitseigentümer gewesen. Die Vermieterseite selbst habe auf ihrer Seite drei Viertel der Anteile am Haus vereinigt. Gemäß § 833 ABGB sei die Mehrheit berechtigt, Mietverträge auf ortsübliche Zeit, zu den üblichen Bedingungen, abzuschließen. Der von der Mehrheit abgeschlossene Mietvertrag betreffend die Wohnung top.Nr. 11 im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, beinhalte jedoch außergewöhnliche Bedingungen, sodaß der Abschluß dieses Mietvertrages nicht in die ordentliche Verwaltung falle, sondern eine außerordentliche Maßnahme darstelle, der der Zustimmung auch der Minderheit, nämlich des Klägers, bedürfe. Insbesondere sei außergewöhnlich die Bedingung, daß eine Wohnung im Ausmaß von ca. 50 m2 trotz baubehördlicheP Widmung als Wohnung auch zu Geschäftszwecken vermietet wurde und dies zu einem Mietzins von 6,10 S pro m2. Darüberhinaus habe die Vermieterseite auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe wegen Untervermietung, Leerstellung oder dringenden Eigenbedarfes verzichtet und es sei überdies den Mietern ein Weitergaberecht eingeräumt worden. Der Mieter habe quasi die Stellung eines Wohnungseigentümers erhalten. Der Kläger sei daher berechtigt, vom Beklagten die Räumung zu begehren.Der Kläger forderte vom Beklagten die Räumung der im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, befindlichen Wohnung top.Nr. 1. Er brachte vor, daß er zur Hälfte Eigentümer des Hauses Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, sei. Der Beklagte sei erbserklärter Erbe nach seinem Vater Richard S***, der am 3. Juli 1985 verstorben sei. Dem Beklagten und seiner Mutter, der erblasserischen Witwe Maria S***, sei die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Beide Erben hätten eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft nach Richard S***, unter anderem vertreten durch den Beklagten sowie durch einen seinerzeitigen weiteren Miteigentümer, Ing. Franz G***, hätten am 16. Dezember 1985 einen Mietvertrag betreffend die Wohnung top.Nr. 11 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu einem Viertel Minderheitseigentümer gewesen. Die Vermieterseite selbst habe auf ihrer Seite drei Viertel der Anteile am Haus vereinigt. Gemäß Paragraph 833, ABGB sei die Mehrheit berechtigt, Mietverträge auf ortsübliche Zeit, zu den üblichen Bedingungen, abzuschließen. Der von der Mehrheit abgeschlossene Mietvertrag betreffend die Wohnung top.Nr. 11 im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, beinhalte jedoch außergewöhnliche Bedingungen, sodaß der Abschluß dieses Mietvertrages nicht in die ordentliche Verwaltung falle, sondern eine außerordentliche Maßnahme darstelle, der der Zustimmung auch der Minderheit, nämlich des Klägers, bedürfe. Insbesondere sei außergewöhnlich die Bedingung, daß eine Wohnung im Ausmaß von ca. 50 m2 trotz baubehördlicheP Widmung als Wohnung auch zu Geschäftszwecken vermietet wurde und dies zu einem Mietzins von 6,10 S pro m2. Darüberhinaus habe die Vermieterseite auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe wegen Untervermietung, Leerstellung oder dringenden Eigenbedarfes verzichtet und es sei überdies den Mietern ein Weitergaberecht eingeräumt worden. Der Mieter habe quasi die Stellung eines Wohnungseigentümers erhalten. Der Kläger sei daher berechtigt, vom Beklagten die Räumung zu begehren.
Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, daß keine ungewöhnlichen Vertragsbedingungen vorlägen. Die im Mietvertrag getroffenen Bedingungen, wie sie vom Kläger angesprochen würden, seien als gewöhnlich zu bezeichnen. Im übrigen habe der Kläger durch seine Firma S*** selbst derartige Verträge einerseits mit seiner Ehegattin, andererseits aber auch mit anderen Personen abgeschlossen, insbesondere zur Verwendung als Bordellbetrieb, sodaß der Kläger diese Umstände gegenüber der beklagten Partei nicht geltend machen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Beklagte hat mit Mietvertrag vom 16. Dezember 1985 mit den damaligen Eigentümern Ing. Franz G*** sowie mit den Erben nach dem zweiten Eigentümer Richard S***, nämlich mit Maria und Gerhard S***, einen Mietvertrag über die im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, befindliche Wohnung top.Nr. 11 abgeschlossen. Das Objekt wurde sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke angemietet und unter § 12 dieses Vertrages dem Beklagten ein Weitergaberecht, sowie unter § 7 des Mietvertrages die Kündigungsverzichte hinsichtlich Untervermietung, Leerstehung und dringenden Eigenbedarfes eingeräumt. Gleichzeitig wurde ein monatlicher Hauptmietzins von 6,10 S pro m2 vereinbart. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurde zwischen der Brigitte T*** GmbH, einer Verwalterin des Klägers, und Johanna K***, der Ehegattin des Klägers, ebenfalls ein Mietvertrag unter anderem auch über die gegenständliche Wohnung, nämlich am 2. Mai 1985, abgeschlossen. Auch hiebei wurde der Mieterin Johanna K*** das Recht der Untervermietung eingeräumt. Auch war die gegenständliche Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt einer gewissen Frau Anita L*** vermietet worden, wobei sich der Kläger der Firma S***, bei der er Geschäftsführer ist, bei der Weitervermietung bedient hatte. Frau Anita L*** hat die gegenständliche Wohnung für Bordellzwecke verwendet. Im gegenständlichen Haus gibt es ungefähr 25 Bestandobjekte. Fest steht auch, daß das Haus früher zu Bordellzwecken verwendet worden ist, während es zum gegenständlichen Zeitpunkt keine "Hostessenwohnungen" im Hause gibt. Derzeit gibt es im gegenständlichen Haus nur den einen Mietvertrag, der mit dem spezifischen Inhalt (Leerstehen, Weitergaberecht etc.) ausgestaxtet ist. Fest steht auch, daß der Kläger auf den Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten keinen Einfluß nehmen konnte, da er zum damaligen Zeitpunkt nur Vierteleigentümer war. Er wurde auch nicht vom Abschluß dieses Vertrages verständigt, sondern er hat erst nachträglich davon erfahren. Er ist nach wie vor nicht bereit, diesen Mietvertrag zu akzeptieren und hat auch den Beklagten aufgefordert, die Wohnung zu übergeben, was der Beklagte jedoch verweigert hat.Der Beklagte hat mit Mietvertrag vom 16. Dezember 1985 mit den damaligen Eigentümern Ing. Franz G*** sowie mit den Erben nach dem zweiten Eigentümer Richard S***, nämlich mit Maria und Gerhard S***, einen Mietvertrag über die im Hause Wien 7., Lerchenfelder Gürtel 6, befindliche Wohnung top.Nr. 11 abgeschlossen. Das Objekt wurde sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke angemietet und unter Paragraph 12, dieses Vertrages dem Beklagten ein Weitergaberecht, sowie unter Paragraph 7, des Mietvertrages die Kündigungsverzichte hinsichtlich Untervermietung, Leerstehung und dringenden Eigenbedarfes eingeräumt. Gleichzeitig wurde ein monatlicher Hauptmietzins von 6,10 S pro m2 vereinbart. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurde zwischen der Brigitte T*** GmbH, einer Verwalterin des Klägers, und Johanna K***, der Ehegattin des Klägers, ebenfalls ein Mietvertrag unter anderem auch über die gegenständliche Wohnung, nämlich am 2. Mai 1985, abgeschlossen. Auch hiebei wurde der Mieterin Johanna K*** das Recht der Untervermietung eingeräumt. Auch war die gegenständliche Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt einer gewissen Frau Anita L*** vermietet worden, wobei sich der Kläger der Firma S***, bei der er Geschäftsführer ist, bei der Weitervermietung bedient hatte. Frau Anita L*** hat die gegenständliche Wohnung für Bordellzwecke verwendet. Im gegenständlichen Haus gibt es ungefähr 25 Bestandobjekte. Fest steht auch, daß das Haus früher zu Bordellzwecken verwendet worden ist, während es zum gegenständlichen Zeitpunkt keine "Hostessenwohnungen" im Hause gibt. Derzeit gibt es im gegenständlichen Haus nur den einen Mietvertrag, der mit dem spezifischen Inhalt (Leerstehen, Weitergaberecht etc.) ausgestaxtet ist. Fest steht auch, daß der Kläger auf den Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten keinen Einfluß nehmen konnte, da er zum damaligen Zeitpunkt nur Vierteleigentümer war. Er wurde auch nicht vom Abschluß dieses Vertrages verständigt, sondern er hat erst nachträglich davon erfahren. Er ist nach wie vor nicht bereit, diesen Mietvertrag zu akzeptieren und hat auch den Beklagten aufgefordert, die Wohnung zu übergeben, was der Beklagte jedoch verweigert hat.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der zwischen den damaligen Mehrheitseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Mietvertrag nicht dem Bereich der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB zuzurechnen sei. Der Vertrag sei nämlich nicht zu üblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die Einräumung eines Kündigungsverzichtes wegen Untervermietung, dringenden Eigenbedarfs und Leerstehens verschaffe dem Mieter eine Rechtsstellung, die der eines Eigentümers nahekomme. Auch sei der vereinbarte Mietzins von 6,10 S pro m2 deshalb nicht als angemessen zu bezeichnen, da es sich bei dem Objekt um ein Geschäftslokal handle. Ob der Kläger bzw. dessen Firma S*** früher selbst Mietverträge ähnlichen Inhaltes abgeschlossen habe und die Mietobjekte als Bordelle zu verwenden gestattet habe, sei für die Beurteilung des gegenständlichen Vertrages schon deshalb ohne Belang, da das Haus derzeit nicht für Bordellzwecke verwendet werde. Die mit dem Beklagten getroffenen Nebenabreden und der vereinbarte Vertragsinhalt sei schon deshalb als ungewöhnlich zu bezeichnen, da bei vergleichbaren Mietobjekten ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum bestehe, dies der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien auch nicht entspreche und jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werde. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und, daß die Revision zulässig sei; in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde außer Streit gestellt, daß die Wohnung top.Nr. 11 im Haus Lerchenfelder Gürtel 6 in 1070 Wien im Zeitpunkt des in Frage stehenden Mietvertragsabschlusses zwar über kein WC im Inneren, wohl aber über eine Wasserentnahmestelle und eine Gasetagenheizung verfügte; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger stütze sein Begehren ausschließlich darauf, daß die Vermietung der gegenständlichen Wohnung an den Beklagten eine außerordentliche Maßnahme im Sinn des § 834 ABGB darstelle, an die er mangels Zustimmung nicht gebunden sei. Untersuche man nun die einzelnen dem Beklagten eingeräumten Rechte und die von ihm übernommenen Verpflichtungen, so ergebe sich nicht, daß einzelne vertragliche Bedingungen als ortsunüblich anzusehen wären. Ziehe man zunächst die Mietzinsvereinbarung in Prüfung, so ergebe sich, daß der gesetzlich zulässige Höchstzins nicht ausgeschöpft wurde. Das fehlende Klosett im Inneren der Wohnung sei durch die Gasetagenheizung aufgewogen, weshalb die Wohnung des Beklagten in Kategorie C einzuordnen sei. Damit wäre für das Objekt - als Wohnung betrachtet - ein Höchstmietzins von 12,20 S pro Quadratmeter zulässig. Davon, daß im gegenständlichen Fall der Mietgegenstand überwiegend zu Geschäftszwecken verwendet werde (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) könne nicht ausgegangen werden, da dies weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde. Allein der Umstand, daß der Beklagte das Objekt auch zur Gänze für Geschäftszwecke verwenden könnte, rechtfertige nicht die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses. Zusammenfassend ergebe sich, daß die Vereinbarung eines Kategorie D-Mietzinses für ein Objekt der Kategorie C zwar nicht der Norm entspreche, doch für sich allein noch nicht den Charakter einer unüblichen Bedingung habe. Daß der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhaltes als Kündigungsgrund in den Bereich der ordentlichen Verwaltung falle, entspreche ständiger Rechtsprechung. Dies gelte auch für die Einräumung eines Weitergaberechtes, wobei in der Regel letzteres dann als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gelte, wenn dafür eine Einmalzahlung geleistet werde. Dennoch stelle im konkreten Fall die Gesamtheit der dem Beklagten eingeräumten Rechte sowie die von ihm dafür erwirkte Gegenleistung einen Mietvertragsabschluß dar, der als ungewöhnlich und unüblich zu bezeichnen sei. So räume § 27 Abs 2 lit b MRG dem Vermieter das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG vom Mieter einen Betrag zu verlangen, der den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteige. Von dieser Möglichkeit, bei Abschluß des Mietvertrages eine gesetzlich zulässige Einmalzahlung vom Beklagten zu verlangen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Desgleichen sei der gesetzlich zulässige Mietzins in seiner Höhe nicht ausgeschöpft worden. Betrachte man diese beiden Vertragspunkte miteinander, könne kaum mehr davon ausgegangen werden, daß üblicherweise Verträge zu solchen Bedingungen abgeschlossen würden. Dazu sei noch ein weiterer Kündigungsverzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG eingeräumt worden, was bedeute, daß der Kläger, der nunmehr Hälfteeigentümer sei, selbst niemals, wenn die zugegebenermaßen strengen Voraussetzungen dieses Kündigungstatbestandes für ihn vorlägen, gegenüber dem Beklagten davon Gebrauch zu machen imstande wären. Dazu komme noch das dem Beklagten unter § 12 des Mietvertrages eingeräumte echte Weitergaberecht. Betrachte man die dem Beklagten eingeräumten umfangreichen Rechte in ihrer Gesamtheit und stelle man dem gegenüber, daß seitens des Bestandgebers auf die Erzielung des gesetzlich zulässigen Mietzinses in voller Höhe verzichtet und die Möglichkeit einer Einmalzahlung für die Einräumung des Kündigungsverzichtes nach § 30 Abs 2 Z 4 und 5 MRG nicht ausgeschöpft wurde, stelle sich der Vertragsinhalt als krasse Bevorzugung des Beklagten dar. Üblicherweise würden solche Verträge nicht geschlossen. Davon, daß der Abschluß dieses Mietvertrages den Interessen aller Miteigentümer diente, könne keine Rede sein. Somit handle es sich um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, die nur einstimmig oder mit rechtsgestaltender Entscheidung des Außerstreitrichters wirksam zustande komme. Der Kläger, der diese Maßnahme nicht bewilligt habe, könne daher gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen. Ihm gegenüber benütze der Beklagte die gemeinsame Sache titellos.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der zwischen den damaligen Mehrheitseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Mietvertrag nicht dem Bereich der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 833, ABGB zuzurechnen sei. Der Vertrag sei nämlich nicht zu üblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die Einräumung eines Kündigungsverzichtes wegen Untervermietung, dringenden Eigenbedarfs und Leerstehens verschaffe dem Mieter eine Rechtsstellung, die der eines Eigentümers nahekomme. Auch sei der vereinbarte Mietzins von 6,10 S pro m2 deshalb nicht als angemessen zu bezeichnen, da es sich bei dem Objekt um ein Geschäftslokal handle. Ob der Kläger bzw. dessen Firma S*** früher selbst Mietverträge ähnlichen Inhaltes abgeschlossen habe und die Mietobjekte als Bordelle zu verwenden gestattet habe, sei für die Beurteilung des gegenständlichen Vertrages schon deshalb ohne Belang, da das Haus derzeit nicht für Bordellzwecke verwendet werde. Die mit dem Beklagten getroffenen Nebenabreden und der vereinbarte Vertragsinhalt sei schon deshalb als ungewöhnlich zu bezeichnen, da bei vergleichbaren Mietobjekten ein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung nicht oder kaum bestehe, dies der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien auch nicht entspreche und jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werde. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und, daß die Revision zulässig sei; in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde außer Streit gestellt, daß die Wohnung top.Nr. 11 im Haus Lerchenfelder Gürtel 6 in 1070 Wien im Zeitpunkt des in Frage stehenden Mietvertragsabschlusses zwar über kein WC im Inneren, wohl aber über eine Wasserentnahmestelle und eine Gasetagenheizung verfügte; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger stütze sein Begehren ausschließlich darauf, daß die Vermietung der gegenständlichen Wohnung an den Beklagten eine außerordentliche Maßnahme im Sinn des Paragraph 834, ABGB darstelle, an die er mangels Zustimmung nicht gebunden sei. Untersuche man nun die einzelnen dem Beklagten eingeräumten Rechte und die von ihm übernommenen Verpflichtungen, so ergebe sich nicht, daß einzelne vertragliche Bedingungen als ortsunüblich anzusehen wären. Ziehe man zunächst die Mietzinsvereinbarung in Prüfung, so ergebe sich, daß der gesetzlich zulässige Höchstzins nicht ausgeschöpft wurde. Das fehlende Klosett im Inneren der Wohnung sei durch die Gasetagenheizung aufgewogen, weshalb die Wohnung des Beklagten in Kategorie C einzuordnen sei. Damit wäre für das Objekt - als Wohnung betrachtet - ein Höchstmietzins von 12,20 S pro Quadratmeter zulässig. Davon, daß im gegenständlichen Fall der Mietgegenstand überwiegend zu Geschäftszwecken verwendet werde (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) könne nicht ausgegangen werden, da dies weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde. Allein der Umstand, daß der Beklagte das Objekt auch zur Gänze für Geschäftszwecke verwenden könnte, rechtfertige nicht die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses. Zusammenfassend ergebe sich, daß die Vereinbarung eines Kategorie D-Mietzinses für ein Objekt der Kategorie C zwar nicht der Norm entspreche, doch für sich allein noch nicht den Charakter einer unüblichen Bedingung habe. Daß der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhaltes als Kündigungsgrund in den Bereich der ordentlichen Verwaltung falle, entspreche ständiger Rechtsprechung. Dies gelte auch für die Einräumung eines Weitergaberechtes, wobei in der Regel letzteres dann als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gelte, wenn dafür eine Einmalzahlung geleistet werde. Dennoch stelle im konkreten Fall die Gesamtheit der dem Beklagten eingeräumten Rechte sowie die von ihm dafür erwirkte Gegenleistung einen Mietvertragsabschluß dar, der als ungewöhnlich und unüblich zu bezeichnen sei. So räume Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG dem Vermieter das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG vom Mieter einen Betrag zu verlangen, der den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteige. Von dieser Möglichkeit, bei Abschluß des Mietvertrages eine gesetzlich zulässige Einmalzahlung vom Beklagten zu verlangen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Desgleichen sei der gesetzlich zulässige Mietzins in seiner Höhe nicht ausgeschöpft worden. Betrachte man diese beiden Vertragspunkte miteinander, könne kaum mehr davon ausgegangen werden, daß üblicherweise Verträge zu solchen Bedingungen abgeschlossen würden. Dazu sei noch ein weiterer Kündigungsverzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG eingeräumt worden, was bedeute, daß der Kläger, der nunmehr Hälfteeigentümer sei, selbst niemals, wenn die zugegebenermaßen strengen Voraussetzungen dieses Kündigungstatbestandes für ihn vorlägen, gegenüber dem Beklagten davon Gebrauch zu machen imstande wären. Dazu komme noch das dem Beklagten unter Paragraph 12, des Mietvertrages eingeräumte echte Weitergaberecht. Betrachte man die dem Beklagten eingeräumten umfangreichen Rechte in ihrer Gesamtheit und stelle man dem gegenüber, daß seitens des Bestandgebers auf die Erzielung des gesetzlich zulässigen Mietzinses in voller Höhe verzichtet und die Möglichkeit einer Einmalzahlung für die Einräumung des Kündigungsverzichtes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 MRG nicht ausgeschöpft wurde, stelle sich der Vertragsinhalt als krasse Bevorzugung des Beklagten dar. Üblicherweise würden solche Verträge nicht geschlossen. Davon, daß der Abschluß dieses Mietvertrages den Interessen aller Miteigentümer diente, könne keine Rede sein. Somit handle es sich um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, die nur einstimmig oder mit rechtsgestaltender Entscheidung des Außerstreitrichters wirksam zustande komme. Der Kläger, der diese Maßnahme nicht bewilligt habe, könne daher gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen. Ihm gegenüber benütze der Beklagte die gemeinsame Sache titellos.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.