Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß sich der zeitlich befristete Mietvertrag nach dem Startwohnungsgesetz auch in Ansehung seiner Befristung und der damit zusammenhängenden "automatischen" Auflösung nicht von anderen befristeten Mietverträgen unterscheide. Dazu war zu erwägen:
Das Bundesgesetz vom 12. 5. 1982 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien, Startwohnungsgesetz BGBl 264/1982 ist einerseits - wie sich aus dem Zusammenhalt seiner Bestimmungen ergibt (vgl 914 BlgNR 15. GP, 5; Eypeltauer,Das Bundesgesetz vom 12. 5. 1982 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien, Startwohnungsgesetz Bundesgesetzblatt 264 aus 1982, ist einerseits - wie sich aus dem Zusammenhalt seiner Bestimmungen ergibt vergleiche 914 BlgNR 15. GP, 5; Eypeltauer,
Das Startwohnungsgesetz, ein Beitrag zur Althaussanierung und zur Wohnversorgung junger Menschen ImmZ 1982, 211) - dadurch charakterisiert, daß es jungen Menschen in der Phase der Familiengründung die Miete günstiger "Startwohnungen" zu ermöglichen sucht. Die im § 5 Abs 1 und 3 dieses Gesetzes angeordnete zeitliche Beschränkung solcher Mietverträge auf fünf Jahre soll aber andererseits zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes die Hauseigentümer anregen, leerstehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt zu dem genannten sozialpolitisch erstrebten Zweck zuzuführen (vgl Eypeltauer aaO).Das Startwohnungsgesetz, ein Beitrag zur Althaussanierung und zur Wohnversorgung junger Menschen ImmZ 1982, 211) - dadurch charakterisiert, daß es jungen Menschen in der Phase der Familiengründung die Miete günstiger "Startwohnungen" zu ermöglichen sucht. Die im Paragraph 5, Absatz eins und 3 dieses Gesetzes angeordnete zeitliche Beschränkung solcher Mietverträge auf fünf Jahre soll aber andererseits zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes die Hauseigentümer anregen, leerstehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt zu dem genannten sozialpolitisch erstrebten Zweck zuzuführen vergleiche Eypeltauer aaO).
Wenngleich die Kündigungsbeschränkungen des MRG nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsvereinbarung umgangen werden dürfen (MietSlg. 35.343; ImmZ 1989, 96 ua), und dies auch angenommen wurde, wenn die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG vom MRG vollständig ausgenommenen Mietverhältnis mit bestimmten Endtermin getroffen worden war (WoBl 1989, 76), hat doch Würth in der Besprechung der zuletzt genannten Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen, daß es bedenklich wäre, den Abschluß eines Räumungsvergleiches am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses grundsätzlich als Umgehungshandlung einer willkürlichen Auflösung des Mietverhältnisses anzusehen. Mit Recht verweist der Autor darauf, daß sonst der Vermieter gezwungen wäre, stets die Räumungsklage einzubringen, um sich im Laufe dieses Verfahrens einen Räumungsvergleich mit entsprechendem Aufschub abnötigen zu lassen. Dies brächte aus Kostengründen auch für den Mieter Nachteile mit sich und wäre letztlich dem Zweck des Startwohnungsgesetzes, nämlich der Verfügbarmachung günstiger Wohnungen für junge Ehepaare, nachträglich.Wenngleich die Kündigungsbeschränkungen des MRG nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsvereinbarung umgangen werden dürfen (MietSlg. 35.343; ImmZ 1989, 96 ua), und dies auch angenommen wurde, wenn die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vom MRG vollständig ausgenommenen Mietverhältnis mit bestimmten Endtermin getroffen worden war (WoBl 1989, 76), hat doch Würth in der Besprechung der zuletzt genannten Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen, daß es bedenklich wäre, den Abschluß eines Räumungsvergleiches am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses grundsätzlich als Umgehungshandlung einer willkürlichen Auflösung des Mietverhältnisses anzusehen. Mit Recht verweist der Autor darauf, daß sonst der Vermieter gezwungen wäre, stets die Räumungsklage einzubringen, um sich im Laufe dieses Verfahrens einen Räumungsvergleich mit entsprechendem Aufschub abnötigen zu lassen. Dies brächte aus Kostengründen auch für den Mieter Nachteile mit sich und wäre letztlich dem Zweck des Startwohnungsgesetzes, nämlich der Verfügbarmachung günstiger Wohnungen für junge Ehepaare, nachträglich.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die gesetzlich wirksame Befristung des Mietverhältnisses auch durch Vergleich bekräftigt werden darf, erweist sich daher unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze im Endergebnis als richtig, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.