Entscheidungsgründe:
Nach dem Klagsvorbringen hat der Beklagte im April 1978 das von ihm gemietete Geschäftslokal 1010 Wien, Opernpassage, Ladenstraße 4, der erstklagenden Partei auf ein Jahr, das ist bis zum 31. März 1979, untervermietet, wobei von dieser nach Punkt IV. des Untermietvertrages "als Gegenleistung für die Untervermietung" im Namen des Beklagten an dessen Vermieter, das ist die Stadt Wien, der einschließlich Betriebskosten monatlich S 3.600 betragende Zins zu zahlen und darüber hinaus an den Beklagten monatlich S 12.000 "als Schuldrückzahlung für Herrn Georg B*** im Sinne seiner mit dem Gläubigerkonsortium getroffenen, der Untermieterin bekannten Vereinbarung" abzustatten waren. Zu einer Verlängerung dieses Untermietvertrages sei der Beklagte sodann nur bereit gewesen, wenn auf seine persönlichen Forderungen sowie solche des Konsortiums gegen Georg B*** und dessen in Konkurs verfallene Firma Briefmarken Opernpassage Handelsgesellschaft m.b.H. Zahlungen "in Form von Akzepten" geleistet würden. Tatsächlich hätten diese Bedingungen des Beklagten "notgedrungen akzeptiert" werden müssen und die zweitklagende Partei als Komplementärin der erstklagenden Partei habe sodann für eine zweijährige Verlängerung des Bestandverhältnisses bis 31. März 1981 insgesamt S 606.800 geleistet, welche "mit dem Untermietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang" gestanden seien. Schließlich sei es zu einer weiteren Vertragsverlängerung um vier Jahre, das ist bis zum 31. März 1985, unter der Bedingung des Beklagten gekommen, ihm zusätzlich zu den in Punkt IV. des Mietvertrages festgelegten Bedingungen seine Restforderung gegenüber der Firma Briefmarken Opernpassage Handelsgesellschaft m.b.H. im Betrage von S 700.000 zu bezahlen. Tatsächlich habe die zweitklagende Partei auch diesen Betrag in 35 Monatsraten a S 20.000 bezahlt. Nach der vom Beklagten selbst verfaßten Aufstellung habe die zweitklagende Partei für die erstklagende Partei als Untermieterin von April 1978 bis Juli 1983 für das nicht eingerichtete Geschäftslokal im Ausmaß von nur 17 m 2 an den Beklagten insgesamt die horrende Summe von 1,838.944 S bezahlt. Da tatsächlich höchstens ein Untermietzins von S 657.000 gerechtfertigt erscheine, habe der Beklagte einen Betrag von S 1,181.944 als Überzahlung erhalten. Dieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 5 MRG. Die Leistungen, welche sich der Beklagte neben dem unangemessen hohen Untermietzins im Sinne der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 26 Abs. 1 MRG habe versprechen lassen, stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Untermietvertrag, verstießen demgemäß gegen die guten Sitten und stünden als verbotene Vereinbarung unter der Strafsanktion des § 27 Abs. 4 MRG. Unter Berufung auf § 27 Abs. 3 MRG "und alle anderen eventuell heranzuziehenden Normen" werde die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von S 700.000 s.A. begehrt. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Im Konkurse des Briefmarkenhändlers Georg B***, dem Hauptmieter des Geschäftslokals, sei der Beklagte vom Gläubigerkonsortium zu dessen Machthaber bestellt worden. Um einen 50 %-igen Ausgleich zu ermöglichen und später auch zur Abdeckung anderer Schulden des Genannten habe das Konsortium seinerseits Beträge von rund S 420.000 und S 300.000 zur Verfügung gestellt, wogegen Georg B*** unter Zustimmung der Stadt Wien schließlich mit Vertrag vom 1. März 1968 seine Hauptmietrechte am Geschäftslokal Opernpassage dem Konsortium, formell dem Beklagten - eine Personenmehrheit als Mieter habe die Vermieterin abgelehnt -, abgetreten und sich als Untermieter verpflichtet habe, zusätzlich zum Hauptmietzins und zu den Betriebskosten monatlich S 30.000 zur Abstattung seiner gegenüber den Konsortialmitgliedern bestehenden Verbindlichkeiten zu zahlen. Dabei habe es sich rechtlich aber nicht um eine weitere Mietzinszahlung, sondern um die Abstattung seiner Verbindlichkeiten gehandelt. In den Jahren 1976/77 habe Georg B***, der wiederum in geschäftlichen Schwierigkeiten geraten gewesen sei, die Firmen "P*** am Getreidemarkt GesmbH & Co KG" und "P*** am Getreidemarkt GesmbH", also die beiden klagenden Parteien, gegründet. Diese seien im Jahre 1978 an den Beklagten um Abschluß eines Untermietvertrages hinsichtlich des Geschäftslokales Opernpassage herangetreten, wobei also "nicht Georg B*** persönlich, sondern seine Firma Untermieter sein sollte". Für das Konsortium würde sich nach den Erklärungen der klagenden Parteien hiedurch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendetwas ändern. Allerdings könnten die klagenden Parteien die bisherigen Rückzahlungsleistungen von S 30.000 nicht einhalten, man müsse ihnen entgegenkommen. Im Hinblick auf diese Sachlage sei dann tatsächlich der Mietvertrag vom 10. April 1978 zustandegekommen, der Betrag von S 30.000 herabgesetzt und insoweit in Punkt IV. Abs. 2 des Vertrages vereinbart worden, daß an den Beklagten "monatlich S 12.000 als Schuldrückzahlung für Herrn Georg B*** im Sinne seiner mit dem Gläubigerkonsortium am 29. März 1963 abgeschlossenen und der Untermieterin bekannten Vereinbarung" zu leisten seien, für welche Verbindlichkeiten sich die zweitklagende Partei und einer der Gesellschafter der erstklagenden Partei auch als Bürge und Zahler verpflichtet hätten. Im übrigen fehle dem Beklagten die Passivlegitimation, weil er nur Vertreter des Gläubigerkonsortiums sei. Von dem von den klagenden Parteien genannten Betrag von 1,838.944 S beziehe sich nur rund die Hälfte auf das Mietverhältnis, davon der 140 Akzepte a S 5.000 betreffende Betrag von S 700.000. Ein Verstoß gegen § 27 MRG sei nicht gegeben, weil es sich bei den Beträgen von S 30.000 und später S 12.000 monatlich nicht um Miete, sondern um Schuldabstattung gehandelt habe und diese Zahlungen überdies mit dem Mietverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stünden, darüberhinaus nicht gegen die guten Sitten verstießen. Gegen die Klagsforderung werde im übrigen "mit Ermächtigung des Gläubigerkonsortiums" dessen Restforderung von S 4,182.238,46 eingewendet.Nach dem Klagsvorbringen hat der Beklagte im April 1978 das von ihm gemietete Geschäftslokal 1010 Wien, Opernpassage, Ladenstraße 4, der erstklagenden Partei auf ein Jahr, das ist bis zum 31. März 1979, untervermietet, wobei von dieser nach Punkt römisch vier. des Untermietvertrages "als Gegenleistung für die Untervermietung" im Namen des Beklagten an dessen Vermieter, das ist die Stadt Wien, der einschließlich Betriebskosten monatlich S 3.600 betragende Zins zu zahlen und darüber hinaus an den Beklagten monatlich S 12.000 "als Schuldrückzahlung für Herrn Georg B*** im Sinne seiner mit dem Gläubigerkonsortium getroffenen, der Untermieterin bekannten Vereinbarung" abzustatten waren. Zu einer Verlängerung dieses Untermietvertrages sei der Beklagte sodann nur bereit gewesen, wenn auf seine persönlichen Forderungen sowie solche des Konsortiums gegen Georg B*** und dessen in Konkurs verfallene Firma Briefmarken Opernpassage Handelsgesellschaft m.b.H. Zahlungen "in Form von Akzepten" geleistet würden. Tatsächlich hätten diese Bedingungen des Beklagten "notgedrungen akzeptiert" werden müssen und die zweitklagende Partei als Komplementärin der erstklagenden Partei habe sodann für eine zweijährige Verlängerung des Bestandverhältnisses bis 31. März 1981 insgesamt S 606.800 geleistet, welche "mit dem Untermietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang" gestanden seien. Schließlich sei es zu einer weiteren Vertragsverlängerung um vier Jahre, das ist bis zum 31. März 1985, unter der Bedingung des Beklagten gekommen, ihm zusätzlich zu den in Punkt römisch vier. des Mietvertrages festgelegten Bedingungen seine Restforderung gegenüber der Firma Briefmarken Opernpassage Handelsgesellschaft m.b.H. im Betrage von S 700.000 zu bezahlen. Tatsächlich habe die zweitklagende Partei auch diesen Betrag in 35 Monatsraten a S 20.000 bezahlt. Nach der vom Beklagten selbst verfaßten Aufstellung habe die zweitklagende Partei für die erstklagende Partei als Untermieterin von April 1978 bis Juli 1983 für das nicht eingerichtete Geschäftslokal im Ausmaß von nur 17 m 2 an den Beklagten insgesamt die horrende Summe von 1,838.944 S bezahlt. Da tatsächlich höchstens ein Untermietzins von S 657.000 gerechtfertigt erscheine, habe der Beklagte einen Betrag von S 1,181.944 als Überzahlung erhalten. Dieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Die Leistungen, welche sich der Beklagte neben dem unangemessen hohen Untermietzins im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 26 Absatz eins, MRG habe versprechen lassen, stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Untermietvertrag, verstießen demgemäß gegen die guten Sitten und stünden als verbotene Vereinbarung unter der Strafsanktion des Paragraph 27, Absatz 4, MRG. Unter Berufung auf Paragraph 27, Absatz 3, MRG "und alle anderen eventuell heranzuziehenden Normen" werde die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von S 700.000 s.A. begehrt. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Im Konkurse des Briefmarkenhändlers Georg B***, dem Hauptmieter des Geschäftslokals, sei der Beklagte vom Gläubigerkonsortium zu dessen Machthaber bestellt worden. Um einen 50 %-igen Ausgleich zu ermöglichen und später auch zur Abdeckung anderer Schulden des Genannten habe das Konsortium seinerseits Beträge von rund S 420.000 und S 300.000 zur Verfügung gestellt, wogegen Georg B*** unter Zustimmung der Stadt Wien schließlich mit Vertrag vom 1. März 1968 seine Hauptmietrechte am Geschäftslokal Opernpassage dem Konsortium, formell dem Beklagten - eine Personenmehrheit als Mieter habe die Vermieterin abgelehnt -, abgetreten und sich als Untermieter verpflichtet habe, zusätzlich zum Hauptmietzins und zu den Betriebskosten monatlich S 30.000 zur Abstattung seiner gegenüber den Konsortialmitgliedern bestehenden Verbindlichkeiten zu zahlen. Dabei habe es sich rechtlich aber nicht um eine weitere Mietzinszahlung, sondern um die Abstattung seiner Verbindlichkeiten gehandelt. In den Jahren 1976/77 habe Georg B***, der wiederum in geschäftlichen Schwierigkeiten geraten gewesen sei, die Firmen "P*** am Getreidemarkt GesmbH & Co KG" und "P*** am Getreidemarkt GesmbH", also die beiden klagenden Parteien, gegründet. Diese seien im Jahre 1978 an den Beklagten um Abschluß eines Untermietvertrages hinsichtlich des Geschäftslokales Opernpassage herangetreten, wobei also "nicht Georg B*** persönlich, sondern seine Firma Untermieter sein sollte". Für das Konsortium würde sich nach den Erklärungen der klagenden Parteien hiedurch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendetwas ändern. Allerdings könnten die klagenden Parteien die bisherigen Rückzahlungsleistungen von S 30.000 nicht einhalten, man müsse ihnen entgegenkommen. Im Hinblick auf diese Sachlage sei dann tatsächlich der Mietvertrag vom 10. April 1978 zustandegekommen, der Betrag von S 30.000 herabgesetzt und insoweit in Punkt römisch vier. Absatz 2, des Vertrages vereinbart worden, daß an den Beklagten "monatlich S 12.000 als Schuldrückzahlung für Herrn Georg B*** im Sinne seiner mit dem Gläubigerkonsortium am 29. März 1963 abgeschlossenen und der Untermieterin bekannten Vereinbarung" zu leisten seien, für welche Verbindlichkeiten sich die zweitklagende Partei und einer der Gesellschafter der erstklagenden Partei auch als Bürge und Zahler verpflichtet hätten. Im übrigen fehle dem Beklagten die Passivlegitimation, weil er nur Vertreter des Gläubigerkonsortiums sei. Von dem von den klagenden Parteien genannten Betrag von 1,838.944 S beziehe sich nur rund die Hälfte auf das Mietverhältnis, davon der 140 Akzepte a S 5.000 betreffende Betrag von S 700.000. Ein Verstoß gegen Paragraph 27, MRG sei nicht gegeben, weil es sich bei den Beträgen von S 30.000 und später S 12.000 monatlich nicht um Miete, sondern um Schuldabstattung gehandelt habe und diese Zahlungen überdies mit dem Mietverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stünden, darüberhinaus nicht gegen die guten Sitten verstießen. Gegen die Klagsforderung werde im übrigen "mit Ermächtigung des Gläubigerkonsortiums" dessen Restforderung von S 4,182.238,46 eingewendet.
Die klagende Partei brachte in der Folge zunächst noch vor, der Klagsbetrag betreffe ihre in Form von 140 Akzepten, a S 5.000 erbrachten Zahlungen von S 700.000, sie habe diesen "sittenwidrigen Forderungen des Beklagten einfach nachgegeben und bezahlt, um das Mietverhältnis zu erhalten". Schließlich erklärten die klagenden Parteien, der Klagsbetrag sei jedenfalls "zu Unrecht eingehoben" worden, weil von der Gesamtzahlung von S 1,838.944 nur Schuldrückzahlungen für 38 Monate a S 12.000 = S 456.000, insgesamt allenfalls Schuldrückzahlungen von S 781.000 (AS 34), gerechtfertigt erschienen, sodaß der Rückforderungsanspruch 1,382.944 S bzw. 1,057.944 S betrage, wovon unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs. 3 MRG lediglich S 700.000 geltend gemacht würden.Die klagende Partei brachte in der Folge zunächst noch vor, der Klagsbetrag betreffe ihre in Form von 140 Akzepten, a S 5.000 erbrachten Zahlungen von S 700.000, sie habe diesen "sittenwidrigen Forderungen des Beklagten einfach nachgegeben und bezahlt, um das Mietverhältnis zu erhalten". Schließlich erklärten die klagenden Parteien, der Klagsbetrag sei jedenfalls "zu Unrecht eingehoben" worden, weil von der Gesamtzahlung von S 1,838.944 nur Schuldrückzahlungen für 38 Monate a S 12.000 = S 456.000, insgesamt allenfalls Schuldrückzahlungen von S 781.000 (AS 34), gerechtfertigt erschienen, sodaß der Rückforderungsanspruch 1,382.944 S bzw. 1,057.944 S betrage, wovon unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG lediglich S 700.000 geltend gemacht würden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Schon nach dem Klagsvorbringen seien die klagenden Parteien selbst bei Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung betreffend ihre Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen sowie auch der späteren Vereinbarung über ihre in Form von Akzepten zu leistende Zahlung von S 700.000 nur berechtigt, von denjenigen Rückzahlung zu fordern, welche durch die Zahlungen von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten befreit worden seien. Durch die Schuldzahlung für Georg B*** bzw. seine Firmen seien Leistungen an diese erfolgt. Die Bereicherungsklage müsse aber an den gerichtet werden, der von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Die Bestimmungen der §§ 27 und 17 MRG normierten keine Ausnahmeregelungen. Der Hinweis der klagenden Parteien, der Betrag von S 700.000 sei zu Unrecht, d.h. ohne Rechtsgrund, geleistet worden, übersehe die in der Klage zitierten Vereinbarungen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Schon nach dem Klagsvorbringen seien die klagenden Parteien selbst bei Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung betreffend ihre Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen sowie auch der späteren Vereinbarung über ihre in Form von Akzepten zu leistende Zahlung von S 700.000 nur berechtigt, von denjenigen Rückzahlung zu fordern, welche durch die Zahlungen von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten befreit worden seien. Durch die Schuldzahlung für Georg B*** bzw. seine Firmen seien Leistungen an diese erfolgt. Die Bereicherungsklage müsse aber an den gerichtet werden, der von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 17 MRG normierten keine Ausnahmeregelungen. Der Hinweis der klagenden Parteien, der Betrag von S 700.000 sei zu Unrecht, d.h. ohne Rechtsgrund, geleistet worden, übersehe die in der Klage zitierten Vereinbarungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge. Es stellte ergänzend fest, daß die Geschäftslokale in der Opernpassage nach deren Errichtung erstmals im November 1955 vermietet wurden, und zwar bis 28. Februar 1968 an Georg B***, anschließend an den Beklagten. Nach der Schaffung der Karlsplatzpassage habe sich das Mietverhältnis des Beklagten ab 1. August 1976 umbaubedingt auf das Geschäftslokal "Ladenstraße 4" bezogen. In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Berufungsgericht, im Hinblick auf den vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgten Abschluß der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung sei im Sinne des § 43 Abs. 2 MRG lediglich zu prüfen, ob die behauptete Vereinbarung gegen frühere zwingende Bestimmungen über die Höhe des Untermietzinses verstoßen habe. Bei Vertragsabschluß habe der gemäß § 14 Abs. 1 MG zulässige Mietzins für einen im wesentlichen ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen untervermieteten Bestandgegenstand zwar aus dem vom Hauptmieter zu entrichtenden gesetzlich zulässigen Mietzins bestanden. Da das Geschäftslokal in seiner ursprünglichen Form aber erstmals nach dem 30. Juni 1954 vermietet worden sei, sei es weder der Zinsbildung des Mietengesetzes, noch den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes unterlegen. Somit habe auch für den Untermietzins keine gesetzliche Beschränkung gegolten (SZ 34/36), denn mangels eines gesetzlichen Hauptmietzinses bestehe auch kein gesetzlicher Untermietzins. Demgemäß müsse aber nicht weiter geprüft werden, ob es sich vorliegendenfalls nicht um einen Pachtvertrag handle, für welchen zinsrechtliche Beschränkungen keine Geltung hätten. Aus allen diesen Überlegungen erschienen die klagenden Parteien nicht zur Rückforderung des von ihnen geleisteten Untermietzinses berechtigt, sodaß es keines weiteren Eingehens auf die geltend gemachten Berufungsgründe bedürfe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge. Es stellte ergänzend fest, daß die Geschäftslokale in der Opernpassage nach deren Errichtung erstmals im November 1955 vermietet wurden, und zwar bis 28. Februar 1968 an Georg B***, anschließend an den Beklagten. Nach der Schaffung der Karlsplatzpassage habe sich das Mietverhältnis des Beklagten ab 1. August 1976 umbaubedingt auf das Geschäftslokal "Ladenstraße 4" bezogen. In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Berufungsgericht, im Hinblick auf den vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgten Abschluß der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung sei im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, MRG lediglich zu prüfen, ob die behauptete Vereinbarung gegen frühere zwingende Bestimmungen über die Höhe des Untermietzinses verstoßen habe. Bei Vertragsabschluß habe der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, MG zulässige Mietzins für einen im wesentlichen ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen untervermieteten Bestandgegenstand zwar aus dem vom Hauptmieter zu entrichtenden gesetzlich zulässigen Mietzins bestanden. Da das Geschäftslokal in seiner ursprünglichen Form aber erstmals nach dem 30. Juni 1954 vermietet worden sei, sei es weder der Zinsbildung des Mietengesetzes, noch den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes unterlegen. Somit habe auch für den Untermietzins keine gesetzliche Beschränkung gegolten (SZ 34/36), denn mangels eines gesetzlichen Hauptmietzinses bestehe auch kein gesetzlicher Untermietzins. Demgemäß müsse aber nicht weiter geprüft werden, ob es sich vorliegendenfalls nicht um einen Pachtvertrag handle, für welchen zinsrechtliche Beschränkungen keine Geltung hätten. Aus allen diesen Überlegungen erschienen die klagenden Parteien nicht zur Rückforderung des von ihnen geleisteten Untermietzinses berechtigt, sodaß es keines weiteren Eingehens auf die geltend gemachten Berufungsgründe bedürfe.
In der Revision wird unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens von den klagenden Parteien gerügt, das Berufungsgericht habe ohne jede Feststellungsgrundlage angenommen, daß es sich bei den "zusätzlichen" S 12.000 monatlich um einen "weiteren" Untermietzins gehandelt habe. Auch seien die klagenden Parteien entgegen der Bestimmung des § 182 ZPO nicht angeleitet worden, Beweise dafür anzubieten, daß die "weiteren" Zahlungen keinen Untermietzins dargestellt hätten.In der Revision wird unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens von den klagenden Parteien gerügt, das Berufungsgericht habe ohne jede Feststellungsgrundlage angenommen, daß es sich bei den "zusätzlichen" S 12.000 monatlich um einen "weiteren" Untermietzins gehandelt habe. Auch seien die klagenden Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 182, ZPO nicht angeleitet worden, Beweise dafür anzubieten, daß die "weiteren" Zahlungen keinen Untermietzins dargestellt hätten.