Rechtssatz RS0067133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067133
Geschäftszahl
7Ob292/63 (7Ob293/63); 2Ob525/85
Entscheidungsdatum
14.10.1986
Rechtssatz
Die Mieterschutzfreiheit des Hauptmietverhältnisses hat nicht die des Untermietverhältnisses zur Folge (= SZ 34/36). Ist aber für das Hauptmietverhältnis kein gesetzlicher Zins vorgeschrieben, dann kann auch der Untermietzins frei vereinbart werden. Eine in diesem Fall vereinbarte Ablöse unterliegt nicht der Beschränkung des § 17 MG.Die Mieterschutzfreiheit des Hauptmietverhältnisses hat nicht die des Untermietverhältnisses zur Folge (= SZ 34/36). Ist aber für das Hauptmietverhältnis kein gesetzlicher Zins vorgeschrieben, dann kann auch der Untermietzins frei vereinbart werden. Eine in diesem Fall vereinbarte Ablöse unterliegt nicht der Beschränkung des Paragraph 17, MG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0067133
Dokumentnummer
JJR_19640122_OGH0002_0070OB00292_6300000_002