Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegenzuhalten, daß ein Erfolg des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keineswegs notwendig zur Stillegung der Gesellschaft führen muß. Nach Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 3 zu § 127, kann neben der vorläufigen Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht oder statt dieser Maßregel auch eine andere Anordnung getroffen werden; so könne auch einem Dritten oder einem bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugtenGesellschafter vorläufig die Vertretung der Gesellschaft übertragen werden. Auch nach Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 12 und 18 zu § 117 und Anm. 12 zu § 127 kann dann, wenn durch das Urteil der Gesellschaftsvertrag undurchführbar würde, das Gericht neben der Entziehung der Geschäftsführung entsprechend einem einverständlichen Verlangen der übrigen Gesellschafter die entstandene Lücke in der Geschäftsführung anderweitigregeln; bei Regelung der Geschäftsführung durch einstweilige Verfügung könne das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen namentlich auch einen Dritten zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen.Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegenzuhalten, daß ein Erfolg des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keineswegs notwendig zur Stillegung der Gesellschaft führen muß. Nach Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anmerkung 3 zu Paragraph 127,, kann neben der vorläufigen Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht oder statt dieser Maßregel auch eine andere Anordnung getroffen werden; so könne auch einem Dritten oder einem bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugtenGesellschafter vorläufig die Vertretung der Gesellschaft übertragen werden. Auch nach Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anmerkung 12 und 18 zu Paragraph 117 und Anmerkung 12 zu Paragraph 127, kann dann, wenn durch das Urteil der Gesellschaftsvertrag undurchführbar würde, das Gericht neben der Entziehung der Geschäftsführung entsprechend einem einverständlichen Verlangen der übrigen Gesellschafter die entstandene Lücke in der Geschäftsführung anderweitigregeln; bei Regelung der Geschäftsführung durch einstweilige Verfügung könne das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen namentlich auch einen Dritten zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen.
Es besteht kein Anlaß, diese allerdings auf den Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeßordnung basierenden Entscheidungen im Bereich des österreichischen Rechtes nicht zu berücksichtigen; § 382 EO. gibt nur eine beispielsweise Aufzählung der Sicherungsmittel und überläßt in seinem einleitenden Satz die Gestaltung des Sicherungsmittels je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes dem Richter.Es besteht kein Anlaß, diese allerdings auf den Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeßordnung basierenden Entscheidungen im Bereich des österreichischen Rechtes nicht zu berücksichtigen; Paragraph 382, EO. gibt nur eine beispielsweise Aufzählung der Sicherungsmittel und überläßt in seinem einleitenden Satz die Gestaltung des Sicherungsmittels je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes dem Richter.
Ist also einerseits der Revisionsrekurs des Beklagten völlig unbegrundet, so kann anderseits dem Revisionsrekurs der Klägerinnen Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Abgesehen von den Kosten, die die Bestellung eines Verwalters aus dem Kreise der Wirtschaftstreuhänder zur Verwaltung der Gesellschaftsrechte des Beklagten einschließlich des Rechtes auf Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft verursachen würde, könnte auch die Suche nach einem in jeder Hinsicht geeigneten Verwalter auf Schwierigkeiten stoßen. Nach der Sachlage, soweit sie bisher in den Akten zur Darstellung gebracht wurde, scheint eine solche Maßnahme über den wirtschaftlichen Rahmen des Unternehmens hinauszugehen. Anderseits wurden gegen die Geschäftsführung der Erstklägerin Bedenken nicht geltend gemacht; sie ist, wie der Revisionsrekurs der Klägerinnen ins Treffen führt, als geschäftsführende Gesellschafterin mit den geschäftlichen Agenden des Unternehmens vertraut. Die Gefahr eines Mißbrauches der Befugnisse bei Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht dahin, daß der Erstklägerin für die Dauer des Rechtsstreites die alleinige Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis übertragen wird, ist nicht bescheinigt. Es darf auch nicht übersehen werden, daß sich die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung nicht aus bloßer Unfähigkeit des Beklagten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung und ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft ergeben hat, daß sie vielmehr durch grobe Pflichtverletzungen des beklagten Gesellschafters entstanden ist.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Meinung, daß der von den Klägerinnen beantragte Weg zur Ermöglichung der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft der gegebenen Sachlage mehr Rechnung trägt als die Bestellung eines Verwalters für die Rechte des Beklagten.